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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Herr D. Thomasius hiermit citiret und geladen, daß Freytages vor Palmarum, wird seyn der 22. hujus nechstkünfftig G. G. früh um 10. Uhr in loco Concilii ermeldter Universität er in Person erscheinen, und welchergestalt er über Eingangs erwehnten Ministerii über ihn geführten Beschwerden vernommen werde, gewarten, wobey ihm dann zugleich angedeutet wird, daß er sich in seinen Schrifften aller injuriösischen Anzüglichkeiten damit höchst gedachte S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wiedrigenfalls zu schärfferer Verordnung nicht veranlasset werden möge, enthalten solle, wornach er sich also zu achten etc.

Es ware mir zwar sehr empfindlich, daß man mich in Person zu erschienen citiret hatte, da der Ober-Consistorial-Befehl davon deutlich nichts enthielte, und ich hatte schon deßhalb ein ausführlich Beschwerungs Schreiben auffgesetzt, nachdem ich aber die Sache reiffer überlegte, hielte ich es für rathsamer zu seyn, wenn ich in Person zwar erschiene, aber diese meine exception bescheidentlich opponirte, wannenhero an 22. Martii von dem Actuario Universitatis nachstehende registratur ad acta gebracht wurde.

Herr D. C. Thomasius erscheinet in Person und wurde ihm angedeutet, daß vermöge Churfürstl. Sächsischen ergangenen gnädigsten Befehls er über des Ministerii allhier geführte Beschwerden vernommen werden sollte. Resp. Er erinnere sich des gnädigsten Befehls, und das darinnen enthalten, daß er über des Ministerii Beschwerden vernommen werden solte. Wiewohl nun Churfürstl. Durchlauchtigkeit in Dero Gn. Befehle nicht anbefohlen, daß er in Person erscheinen solte, und dannenhero seines Erachtens die Herren Commissarii in der ihm ausgefertigten Citation viam Commissionis überschritten, so hätte er doch um gegen S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Seinen gnädigsten Herrn seinen unterthänigsten Gehorsam zu bezeugen, sich allhier einfinden wollen, nebst dienstl. Bitte, die Herren Commissarii wollen sich so geneigt erweisen, und ihn von der Klage des Ministerii, als worauf der Gn. Befehlig sich beziehet, Abschrifft zukommen lassen, und ihme zu seiner Verantwortung eine genugsame Frist geben, versiehet sich auch, weil sein Petitum denen Rechten und Churfürstl. Durchlauchtigkeit Gn Befehl gemäß, geneigter Willfahrung etc.

Durch diese Bescheidenheit erhielte ich auch so viel, daß die Universität mir zwar so fort mein petitum nicht einwilligte; aber doch versprach, an Seine Churfürstl. Durchlauchtigkeit und das Ober-Consistorium zu berichten, und Anfrage zu thun, wie sie sich darinnen ver-

Herr D. Thomasius hiermit citiret und geladen, daß Freytages vor Palmarum, wird seyn der 22. hujus nechstkünfftig G. G. früh um 10. Uhr in loco Concilii ermeldter Universität er in Person erscheinen, und welchergestalt er über Eingangs erwehnten Ministerii über ihn geführten Beschwerden vernommen werde, gewarten, wobey ihm dann zugleich angedeutet wird, daß er sich in seinen Schrifften aller injuriösischen Anzüglichkeiten damit höchst gedachte S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wiedrigenfalls zu schärfferer Verordnung nicht veranlasset werden möge, enthalten solle, wornach er sich also zu achten etc.

Es ware mir zwar sehr empfindlich, daß man mich in Person zu erschienen citiret hatte, da der Ober-Consistorial-Befehl davon deutlich nichts enthielte, und ich hatte schon deßhalb ein ausführlich Beschwerungs Schreiben auffgesetzt, nachdem ich aber die Sache reiffer überlegte, hielte ich es für rathsamer zu seyn, wenn ich in Person zwar erschiene, aber diese meine exception bescheidentlich opponirte, wannenhero an 22. Martii von dem Actuario Universitatis nachstehende registratur ad acta gebracht wurde.

Herr D. C. Thomasius erscheinet in Person und wurde ihm angedeutet, daß vermöge Churfürstl. Sächsischen ergangenen gnädigsten Befehls er über des Ministerii allhier geführte Beschwerden vernommen werden sollte. Resp. Er erinnere sich des gnädigsten Befehls, und das darinnen enthalten, daß er über des Ministerii Beschwerden vernommen werden solte. Wiewohl nun Churfürstl. Durchlauchtigkeit in Dero Gn. Befehle nicht anbefohlen, daß er in Person erscheinen solte, und dannenhero seines Erachtens die Herren Commissarii in der ihm ausgefertigten Citation viam Commissionis überschritten, so hätte er doch um gegen S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Seinen gnädigsten Herrn seinen unterthänigsten Gehorsam zu bezeugen, sich allhier einfinden wollen, nebst dienstl. Bitte, die Herren Commissarii wollen sich so geneigt erweisen, und ihn von der Klage des Ministerii, als worauf der Gn. Befehlig sich beziehet, Abschrifft zukommen lassen, und ihme zu seiner Verantwortung eine genugsame Frist geben, versiehet sich auch, weil sein Petitum denen Rechten und Churfürstl. Durchlauchtigkeit Gn Befehl gemäß, geneigter Willfahrung etc.

Durch diese Bescheidenheit erhielte ich auch so viel, daß die Universität mir zwar so fort mein petitum nicht einwilligte; aber doch versprach, an Seine Churfürstl. Durchlauchtigkeit und das Ober-Consistorium zu berichten, und Anfrage zu thun, wie sie sich darinnen ver-

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Herr D. Thomasius hiermit citiret und geladen, daß                      Freytages vor Palmarum, wird seyn der 22. hujus nechstkünfftig G. G. früh um 10.                      Uhr in loco Concilii ermeldter Universität er in Person erscheinen, und                      welchergestalt er über Eingangs erwehnten Ministerii über ihn geführten                      Beschwerden vernommen werde, gewarten, wobey ihm dann zugleich angedeutet wird,                      daß er sich in seinen Schrifften aller injuriösischen Anzüglichkeiten damit                      höchst gedachte S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wiedrigenfalls zu schärfferer                      Verordnung nicht veranlasset werden möge, enthalten solle, wornach er sich also                      zu achten etc.</p>
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[49/0055] Herr D. Thomasius hiermit citiret und geladen, daß Freytages vor Palmarum, wird seyn der 22. hujus nechstkünfftig G. G. früh um 10. Uhr in loco Concilii ermeldter Universität er in Person erscheinen, und welchergestalt er über Eingangs erwehnten Ministerii über ihn geführten Beschwerden vernommen werde, gewarten, wobey ihm dann zugleich angedeutet wird, daß er sich in seinen Schrifften aller injuriösischen Anzüglichkeiten damit höchst gedachte S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wiedrigenfalls zu schärfferer Verordnung nicht veranlasset werden möge, enthalten solle, wornach er sich also zu achten etc. Es ware mir zwar sehr empfindlich, daß man mich in Person zu erschienen citiret hatte, da der Ober-Consistorial-Befehl davon deutlich nichts enthielte, und ich hatte schon deßhalb ein ausführlich Beschwerungs Schreiben auffgesetzt, nachdem ich aber die Sache reiffer überlegte, hielte ich es für rathsamer zu seyn, wenn ich in Person zwar erschiene, aber diese meine exception bescheidentlich opponirte, wannenhero an 22. Martii von dem Actuario Universitatis nachstehende registratur ad acta gebracht wurde. Herr D. C. Thomasius erscheinet in Person und wurde ihm angedeutet, daß vermöge Churfürstl. Sächsischen ergangenen gnädigsten Befehls er über des Ministerii allhier geführte Beschwerden vernommen werden sollte. Resp. Er erinnere sich des gnädigsten Befehls, und das darinnen enthalten, daß er über des Ministerii Beschwerden vernommen werden solte. Wiewohl nun Churfürstl. Durchlauchtigkeit in Dero Gn. Befehle nicht anbefohlen, daß er in Person erscheinen solte, und dannenhero seines Erachtens die Herren Commissarii in der ihm ausgefertigten Citation viam Commissionis überschritten, so hätte er doch um gegen S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Seinen gnädigsten Herrn seinen unterthänigsten Gehorsam zu bezeugen, sich allhier einfinden wollen, nebst dienstl. Bitte, die Herren Commissarii wollen sich so geneigt erweisen, und ihn von der Klage des Ministerii, als worauf der Gn. Befehlig sich beziehet, Abschrifft zukommen lassen, und ihme zu seiner Verantwortung eine genugsame Frist geben, versiehet sich auch, weil sein Petitum denen Rechten und Churfürstl. Durchlauchtigkeit Gn Befehl gemäß, geneigter Willfahrung etc. Durch diese Bescheidenheit erhielte ich auch so viel, daß die Universität mir zwar so fort mein petitum nicht einwilligte; aber doch versprach, an Seine Churfürstl. Durchlauchtigkeit und das Ober-Consistorium zu berichten, und Anfrage zu thun, wie sie sich darinnen ver-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/55>, abgerufen am 21.11.2024.