Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.den müssen, theils weil der appellirende Handwercksmann Zeit währender appellation sein Gehämmere und Gepoche aus Boßheit dergestalt vermehren würde, daß der Studente wohl gezwungen werden dörffte, aus Verdruß das studiren gantz und gar zu quittiren, u. s. w. §. IV. Nun will ich zwar itzo keinesweges dieses privilegium als was unbilliges anfechten, sondern ich halte es vor sehr billich, wenn rechte Gelehrte und die nicht nur den Titel führen, ja auch wenn Studiosi, (da sie nehmlich auf denen Collegiis wohnhafft sind) bey diesen privilegio geschützet werden. Jedoch ist auch kein Zweiffel, daß dieses privilegium öffters gemißbrauchet werde, und daß selbiges aus dem dicksten und ungehobelten Papstthum seinen Ursprung habe. Dannenhero würde ein Gelehrter nicht übel thun, wenn er etwa einmahl eine disputation von Ursprung, Fortgang, auch Mißbrauch dieses privilegii und dessen heutiger praxi auf Evangelischen Universitäten verfertigte. Meine Gedancken davon sind kürtzlich folgende. Ob man schon dieses privilegium aus dem lege unica Cod. de stud. lib. urb. Rom. & Constant. herzuleiten pfleget, so ist doch in selbigen lege nicht allein kein Wort hiervon anzutreffen, sondern man würde auch den Text auf die irraisonableste Weise foltern müssen, wenn man ein vernünfftiges und gesundes argument daraus zu erzwingen gesonnen wäre: wannenhero auch nicht zu verwundern, daß Jacobus Gothofredus in seinen unvergleichlichen Commentario über den Codicem Theodosianum und diesen besagten legem, ingleichen der vortreffliche Medicus, der der Evangelischen Jurisprudenz zu erst den Staaren hat stechen helffen, Hermannus Conring, in einer eigenen dissertation, die er schon für 60. Jahren über diesen legem herausgegeben sich nicht das geringste davon träumen lassen, daß das gerühmte privilegium darinnen enthalten wäre, oder sich in diesen lege versteckt hätte. Mit dem lege AEdificia Cod. de oper. publ. hat es eben diese Bewandnüß, ob wohl Rebuffus gemeynet denselben eher auf unser privilegium zu zerren, als den legem de stud. liber. So sind auch hiernechst die Ursachen, warumb dieses privilegium ertheilet seyn solte, sehr zweiffelhafft, ohnerachtet sie Perez so hingesetzt. Daß die gantze Welt durch die Universitäts Professor so vortrefflich wäre erleuchtet worden stehet zwar mit klaren und deutlichen Worten in der authentica habita C. ne Fil. pro patre. aber das beste ist, daß die leges und authenticae keine Glaubens-Artickul sind, und weiset vielmehr die gantze Historie von Ursprung der Universitäten, daß den müssen, theils weil der appellirende Handwercksmann Zeit währender appellation sein Gehämmere und Gepoche aus Boßheit dergestalt vermehren würde, daß der Studente wohl gezwungen werden dörffte, aus Verdruß das studiren gantz und gar zu quittiren, u. s. w. §. IV. Nun will ich zwar itzo keinesweges dieses privilegium als was unbilliges anfechten, sondern ich halte es vor sehr billich, wenn rechte Gelehrte und die nicht nur den Titel führen, ja auch wenn Studiosi, (da sie nehmlich auf denen Collegiis wohnhafft sind) bey diesen privilegio geschützet werden. Jedoch ist auch kein Zweiffel, daß dieses privilegium öffters gemißbrauchet werde, und daß selbiges aus dem dicksten und ungehobelten Papstthum seinen Ursprung habe. Dannenhero würde ein Gelehrter nicht übel thun, wenn er etwa einmahl eine disputation von Ursprung, Fortgang, auch Mißbrauch dieses privilegii und dessen heutiger praxi auf Evangelischen Universitäten verfertigte. Meine Gedancken davon sind kürtzlich folgende. Ob man schon dieses privilegium aus dem lege unica Cod. de stud. lib. urb. Rom. & Constant. herzuleiten pfleget, so ist doch in selbigen lege nicht allein kein Wort hiervon anzutreffen, sondern man würde auch den Text auf die irraisonableste Weise foltern müssen, wenn man ein vernünfftiges und gesundes argument daraus zu erzwingen gesonnen wäre: wannenhero auch nicht zu verwundern, daß Jacobus Gothofredus in seinen unvergleichlichen Commentario über den Codicem Theodosianum und diesen besagten legem, ingleichen der vortreffliche Medicus, der der Evangelischen Jurisprudenz zu erst den Staaren hat stechen helffen, Hermannus Conring, in einer eigenen dissertation, die er schon für 60. Jahren über diesen legem herausgegeben sich nicht das geringste davon träumen lassen, daß das gerühmte privilegium darinnen enthalten wäre, oder sich in diesen lege versteckt hätte. Mit dem lege AEdificia Cod. de oper. publ. hat es eben diese Bewandnüß, ob wohl Rebuffus gemeynet denselben eher auf unser privilegium zu zerren, als den legem de stud. liber. So sind auch hiernechst die Ursachen, warumb dieses privilegium ertheilet seyn solte, sehr zweiffelhafft, ohnerachtet sie Perez so hingesetzt. Daß die gantze Welt durch die Universitäts Professor so vortrefflich wäre erleuchtet worden stehet zwar mit klaren und deutlichen Worten in der authentica habita C. ne Fil. pro patre. aber das beste ist, daß die leges und authenticae keine Glaubens-Artickul sind, und weiset vielmehr die gantze Historie von Ursprung der Universitäten, daß <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0368" n="362"/> den müssen, theils weil der appellirende Handwercksmann Zeit währender appellation sein Gehämmere und Gepoche aus Boßheit dergestalt vermehren würde, daß der Studente wohl gezwungen werden dörffte, aus Verdruß das studiren gantz und gar zu quittiren, u. s. w.</p> <note place="left">Unterschiedene Anmerckungen von Ursprung / Mißbrauch / und heutigen Gebrauch dieses <hi rendition="#i">Privilegii</hi>.</note> <p>§. IV. Nun will ich zwar itzo keinesweges dieses privilegium als was unbilliges anfechten, sondern ich halte es vor sehr billich, wenn rechte Gelehrte und die nicht nur den Titel führen, ja auch wenn Studiosi, (da sie nehmlich auf denen Collegiis wohnhafft sind) bey diesen privilegio geschützet werden. Jedoch ist auch kein Zweiffel, daß dieses privilegium öffters gemißbrauchet werde, und daß selbiges aus dem dicksten und ungehobelten Papstthum seinen Ursprung habe. Dannenhero würde ein Gelehrter nicht übel thun, wenn er etwa einmahl eine disputation von Ursprung, Fortgang, auch Mißbrauch dieses privilegii und dessen heutiger praxi auf Evangelischen Universitäten verfertigte. Meine Gedancken davon sind kürtzlich folgende. Ob man schon dieses privilegium aus dem lege unica <hi rendition="#i">Cod. de stud. lib. urb. Rom. & Constant.</hi> herzuleiten pfleget, so ist doch in selbigen lege nicht allein kein Wort hiervon anzutreffen, sondern man würde auch den Text auf die irraisonableste Weise foltern müssen, wenn man ein vernünfftiges und gesundes argument daraus zu erzwingen gesonnen wäre: wannenhero auch nicht zu verwundern, daß Jacobus Gothofredus in seinen unvergleichlichen Commentario über den Codicem Theodosianum und diesen besagten legem, ingleichen der vortreffliche Medicus, der der Evangelischen Jurisprudenz zu erst den Staaren hat stechen helffen, Hermannus Conring, in einer eigenen dissertation, die er schon für 60. Jahren über diesen legem herausgegeben sich nicht das geringste davon träumen lassen, daß das gerühmte privilegium darinnen enthalten wäre, oder sich in diesen lege versteckt hätte. Mit dem lege <hi rendition="#i">AEdificia Cod. de oper. publ.</hi> hat es eben diese Bewandnüß, ob wohl Rebuffus gemeynet denselben eher auf unser privilegium zu zerren, als den legem de stud. liber. So sind auch hiernechst die Ursachen, warumb dieses privilegium ertheilet seyn solte, sehr zweiffelhafft, ohnerachtet sie Perez so hingesetzt. Daß die gantze Welt durch die Universitäts Professor so vortrefflich wäre erleuchtet worden stehet zwar mit klaren und deutlichen Worten in der <hi rendition="#i">authentica habita C. ne Fil. pro patre.</hi> aber das beste ist, daß die leges und authenticae keine Glaubens-Artickul sind, und weiset vielmehr die gantze Historie von Ursprung der Universitäten, daß </p> </div> </body> </text> </TEI> [362/0368]
den müssen, theils weil der appellirende Handwercksmann Zeit währender appellation sein Gehämmere und Gepoche aus Boßheit dergestalt vermehren würde, daß der Studente wohl gezwungen werden dörffte, aus Verdruß das studiren gantz und gar zu quittiren, u. s. w.
§. IV. Nun will ich zwar itzo keinesweges dieses privilegium als was unbilliges anfechten, sondern ich halte es vor sehr billich, wenn rechte Gelehrte und die nicht nur den Titel führen, ja auch wenn Studiosi, (da sie nehmlich auf denen Collegiis wohnhafft sind) bey diesen privilegio geschützet werden. Jedoch ist auch kein Zweiffel, daß dieses privilegium öffters gemißbrauchet werde, und daß selbiges aus dem dicksten und ungehobelten Papstthum seinen Ursprung habe. Dannenhero würde ein Gelehrter nicht übel thun, wenn er etwa einmahl eine disputation von Ursprung, Fortgang, auch Mißbrauch dieses privilegii und dessen heutiger praxi auf Evangelischen Universitäten verfertigte. Meine Gedancken davon sind kürtzlich folgende. Ob man schon dieses privilegium aus dem lege unica Cod. de stud. lib. urb. Rom. & Constant. herzuleiten pfleget, so ist doch in selbigen lege nicht allein kein Wort hiervon anzutreffen, sondern man würde auch den Text auf die irraisonableste Weise foltern müssen, wenn man ein vernünfftiges und gesundes argument daraus zu erzwingen gesonnen wäre: wannenhero auch nicht zu verwundern, daß Jacobus Gothofredus in seinen unvergleichlichen Commentario über den Codicem Theodosianum und diesen besagten legem, ingleichen der vortreffliche Medicus, der der Evangelischen Jurisprudenz zu erst den Staaren hat stechen helffen, Hermannus Conring, in einer eigenen dissertation, die er schon für 60. Jahren über diesen legem herausgegeben sich nicht das geringste davon träumen lassen, daß das gerühmte privilegium darinnen enthalten wäre, oder sich in diesen lege versteckt hätte. Mit dem lege AEdificia Cod. de oper. publ. hat es eben diese Bewandnüß, ob wohl Rebuffus gemeynet denselben eher auf unser privilegium zu zerren, als den legem de stud. liber. So sind auch hiernechst die Ursachen, warumb dieses privilegium ertheilet seyn solte, sehr zweiffelhafft, ohnerachtet sie Perez so hingesetzt. Daß die gantze Welt durch die Universitäts Professor so vortrefflich wäre erleuchtet worden stehet zwar mit klaren und deutlichen Worten in der authentica habita C. ne Fil. pro patre. aber das beste ist, daß die leges und authenticae keine Glaubens-Artickul sind, und weiset vielmehr die gantze Historie von Ursprung der Universitäten, daß
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