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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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pensis. Denn es hatten Klägere in actis auff Beklagtens exceptiones repliciret, daß wenn gleich Sie denn Haußkauff gewust hätten, so hätten sie dennoch durch dieses ihr Stillschweigen sich ihres Privilegii nicht begeben, und hätte dannenhero die von Beklagten deßfalls geschehene delatio juramenti nicht statt, zu geschweigen daß sie durch dieses ihr Stillschweigen weder ihren successoribus, noch denen Schülern in auditorio hätten praejudiciren können. Gleichergestalt hätten auch ihre Vorgänger die ihr privilegium nicht gebraucht, ihnen nicht praejudiciren können: so hätten auch hiernächst die Zeugen ausgesagt, daß etliche von denen angegebenen Handwerckern in dem Gäßgen eher als die litterati da gewohnet hätten, und was den Schmid beträffe, so hätte derselbe seinen Laden gegen den Marckt zu gehabt, und wäre auch damahls Krieg in Lande gewesen. Was den Bötticher anlangete, führeten Klägere an, daß wenn gleich erwiesen wäre, daß derselbe sein Handwerck in Hause getrieben hätte, so wäre doch dessen pochen so verdrießlich nicht, als das hämmern eines Goldschmids, und wolten über dieses 2. alte abgehörte Zeugen von diesen Bötticher nicht wissen; dem Rothgiesser aber wäre zu zweyen unterschiedenen mahlen inhibiret worden, daß er sein Handwerck in dem Hause nicht über solte, ja es hätte auch ein Schlösser vormahls aus eben dieser Ursache das Hauß nicht kauffen dörffen &c.

Gemeine Meynung der Juristen von diesen Privilegio der Gelehrten.

§. III. An dem Privilegio selbst wurde deßwegen von uns nicht gezweiffelt / weil eines theils der Beklagte dawieder in thesi nichts eingewendet, andern theils aber die ICti insgemein dasselbe für ausgemacht halten. Perez ad d. tit. Cod. de stud. lieber al. n. 7. führet die raison an, weil die Professores liberalium artium & legum durch ihre Lehren die gantze Welt erleuchteten, und das gemeine Wesen in beständigen Flor erhielten, denn auch Brunnemann ad d. l un. Cod. beyflichtet, und Carpzovius Part. II. Constit. 37. def. 23. dasselbige mit mehrern bekräfftiget, auch zugleich anführet daß die Schöppen zu Leipzig Anno 1630. deßhalben erkannt hätten, daß ein Huffschmid sich umb eine andre Wohnung umb zuthun schuldig, und sein Mieth-Contract cassiret seyn solte. So führet auch Richter in seiner Expositione authenticae habita C. ne filius pro patre p. 50. seq, zwey ausführliche responsa der Juristen Facultäten zu Leipzig und Jena de anno 1617. an, daß die Doctores auch an Orten, wo keine Universitäten wären, allerdings befugt wären, Schmiede, Bötticher, Schlösser, Wagener u. d. g. zu verhindern, daß sie in ihrer Nachbarschafft nicht wohnen dürfften. Ja der bekandte Frantzösische Juriste Petrus Rebuffus, der umb die Mitte des 16. Seculi zu Montpel-

pensis. Denn es hatten Klägere in actis auff Beklagtens exceptiones repliciret, daß wenn gleich Sie denn Haußkauff gewust hätten, so hätten sie dennoch durch dieses ihr Stillschweigen sich ihres Privilegii nicht begeben, und hätte dannenhero die von Beklagten deßfalls geschehene delatio juramenti nicht statt, zu geschweigen daß sie durch dieses ihr Stillschweigen weder ihren successoribus, noch denen Schülern in auditorio hätten praejudiciren können. Gleichergestalt hätten auch ihre Vorgänger die ihr privilegium nicht gebraucht, ihnen nicht praejudiciren können: so hätten auch hiernächst die Zeugen ausgesagt, daß etliche von denen angegebenen Handwerckern in dem Gäßgen eher als die litterati da gewohnet hätten, und was den Schmid beträffe, so hätte derselbe seinen Laden gegen den Marckt zu gehabt, und wäre auch damahls Krieg in Lande gewesen. Was den Bötticher anlangete, führeten Klägere an, daß wenn gleich erwiesen wäre, daß derselbe sein Handwerck in Hause getrieben hätte, so wäre doch dessen pochen so verdrießlich nicht, als das hämmern eines Goldschmids, und wolten über dieses 2. alte abgehörte Zeugen von diesen Bötticher nicht wissen; dem Rothgiesser aber wäre zu zweyen unterschiedenen mahlen inhibiret worden, daß er sein Handwerck in dem Hause nicht über solte, ja es hätte auch ein Schlösser vormahls aus eben dieser Ursache das Hauß nicht kauffen dörffen &c.

Gemeine Meynung der Juristen von diesen Privilegio der Gelehrten.

§. III. An dem Privilegio selbst wurde deßwegen von uns nicht gezweiffelt / weil eines theils der Beklagte dawieder in thesi nichts eingewendet, andern theils aber die ICti insgemein dasselbe für ausgemacht halten. Perez ad d. tit. Cod. de stud. lieber al. n. 7. führet die raison an, weil die Professores liberalium artium & legum durch ihre Lehren die gantze Welt erleuchteten, und das gemeine Wesen in beständigen Flor erhielten, denn auch Brunnemann ad d. l un. Cod. beyflichtet, und Carpzovius Part. II. Constit. 37. def. 23. dasselbige mit mehrern bekräfftiget, auch zugleich anführet daß die Schöppen zu Leipzig Anno 1630. deßhalben erkannt hätten, daß ein Huffschmid sich umb eine andre Wohnung umb zuthun schuldig, und sein Mieth-Contract cassiret seyn solte. So führet auch Richter in seiner Expositione authenticae habita C. ne filius pro patre p. 50. seq, zwey ausführliche responsa der Juristen Facultäten zu Leipzig und Jena de anno 1617. an, daß die Doctores auch an Orten, wo keine Universitäten wären, allerdings befugt wären, Schmiede, Bötticher, Schlösser, Wagener u. d. g. zu verhindern, daß sie in ihrer Nachbarschafft nicht wohnen dürfften. Ja der bekandte Frantzösische Juriste Petrus Rebuffus, der umb die Mitte des 16. Seculi zu Montpel-

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[360/0366] pensis. Denn es hatten Klägere in actis auff Beklagtens exceptiones repliciret, daß wenn gleich Sie denn Haußkauff gewust hätten, so hätten sie dennoch durch dieses ihr Stillschweigen sich ihres Privilegii nicht begeben, und hätte dannenhero die von Beklagten deßfalls geschehene delatio juramenti nicht statt, zu geschweigen daß sie durch dieses ihr Stillschweigen weder ihren successoribus, noch denen Schülern in auditorio hätten praejudiciren können. Gleichergestalt hätten auch ihre Vorgänger die ihr privilegium nicht gebraucht, ihnen nicht praejudiciren können: so hätten auch hiernächst die Zeugen ausgesagt, daß etliche von denen angegebenen Handwerckern in dem Gäßgen eher als die litterati da gewohnet hätten, und was den Schmid beträffe, so hätte derselbe seinen Laden gegen den Marckt zu gehabt, und wäre auch damahls Krieg in Lande gewesen. Was den Bötticher anlangete, führeten Klägere an, daß wenn gleich erwiesen wäre, daß derselbe sein Handwerck in Hause getrieben hätte, so wäre doch dessen pochen so verdrießlich nicht, als das hämmern eines Goldschmids, und wolten über dieses 2. alte abgehörte Zeugen von diesen Bötticher nicht wissen; dem Rothgiesser aber wäre zu zweyen unterschiedenen mahlen inhibiret worden, daß er sein Handwerck in dem Hause nicht über solte, ja es hätte auch ein Schlösser vormahls aus eben dieser Ursache das Hauß nicht kauffen dörffen &c. §. III. An dem Privilegio selbst wurde deßwegen von uns nicht gezweiffelt / weil eines theils der Beklagte dawieder in thesi nichts eingewendet, andern theils aber die ICti insgemein dasselbe für ausgemacht halten. Perez ad d. tit. Cod. de stud. lieber al. n. 7. führet die raison an, weil die Professores liberalium artium & legum durch ihre Lehren die gantze Welt erleuchteten, und das gemeine Wesen in beständigen Flor erhielten, denn auch Brunnemann ad d. l un. Cod. beyflichtet, und Carpzovius Part. II. Constit. 37. def. 23. dasselbige mit mehrern bekräfftiget, auch zugleich anführet daß die Schöppen zu Leipzig Anno 1630. deßhalben erkannt hätten, daß ein Huffschmid sich umb eine andre Wohnung umb zuthun schuldig, und sein Mieth-Contract cassiret seyn solte. So führet auch Richter in seiner Expositione authenticae habita C. ne filius pro patre p. 50. seq, zwey ausführliche responsa der Juristen Facultäten zu Leipzig und Jena de anno 1617. an, daß die Doctores auch an Orten, wo keine Universitäten wären, allerdings befugt wären, Schmiede, Bötticher, Schlösser, Wagener u. d. g. zu verhindern, daß sie in ihrer Nachbarschafft nicht wohnen dürfften. Ja der bekandte Frantzösische Juriste Petrus Rebuffus, der umb die Mitte des 16. Seculi zu Montpel-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/366>, abgerufen am 28.11.2024.