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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Condition etwas berichten können, sondern vielmehr daß ohne dergleichen das Versprechen geschehen sey, attestiren, daher wenn gleich von Anfange Beklagter nach test. 4. Berichte ad art. 4. fol. 59. b. sein Jawort nicht anders zuertheilen willens gewesen seyn möchte, als wann Kläger das Hauß gekauffet, und gerichtlichen Schein brächte, er sich selbst zu imputiren, daß er solchen Schein nicht urgiret, noch seinen Sinn dißfalls deutlich an Tag geleget, sondern nichts desto minder öffentliches Verlöbnüß vor sich gehen lassen, bey solcher Bewandniß aber da das thema probandum nicht ein eintziger Zeuge omni exceptione major, wie doch wenigstens zum juramento suppletorio nöthig, asseriren kan, auch solcher Erfüllungs-Eyd nicht zu läßlich ist, hiernechst die übrigen gravamina betreffend eines theils der metus reverentialis den eine Tochter gegen ihren Vater führet, keine restitution in integrum giebet, solche auch, bekannten Rechten nach contra matrimou inm nicht statt findet, andern theils ein Advocatus aller injuriösen expressionen sich enthalten soll, und der dadurch verwürckten Straffe sich nicht entbrechen kan, wann ihm gleich von seinen Principalen solche zu schreiben befohlen worden, die fol. 119, f. a. & b. specificirte formalia auch an sich injuriosa seynd, im übrigen aber Beklagter und Intervenient kein erheblich Gravamen, so nicht in antea actis schon sattsam ventiliret gewesen, gehabt, und daher die expensas retardati Processus nach Recht tragen muß, so ist wie in dem Urthel enthalten, erkannt worden.

XV. Handel. Von Trennung der Verlöbuüß und der Ehe wegen entstandener Feindschafft.
§. I.

ES ist wohl überhaupt nichts vernünfftiger als daß zwey Leute, dieResponsum von der Trennung einer Verlöbnüß wegen entstandener Feindschafft. bißhero mit einander in einer vertraulichen Gesellschafft gelebet, und einander anfangen feind zu werden, auch wenig Aenderung der Feindschafft zu hoffen ist, entweder durch die Obrigkeit von einander separiret werden, oder aber sich selbst von einander scheiden, oder auch eine Parthey wieder der andern Willen sich von der andern absondere. Aber bey Eheleuten will dieses Mittel ohne Unterscheid und Beobachtung anderer Umbstände sowohl nach denen Regeln gesunder Vernunfft als auch nach dererselben Wiederhohlung in heiliger Schrifft sich nicht so practiciren lassen: wiewohl auch nicht zu leugnen, daß bey Be-

Condition etwas berichten können, sondern vielmehr daß ohne dergleichen das Versprechen geschehen sey, attestiren, daher wenn gleich von Anfange Beklagter nach test. 4. Berichte ad art. 4. fol. 59. b. sein Jawort nicht anders zuertheilen willens gewesen seyn möchte, als wann Kläger das Hauß gekauffet, und gerichtlichen Schein brächte, er sich selbst zu imputiren, daß er solchen Schein nicht urgiret, noch seinen Sinn dißfalls deutlich an Tag geleget, sondern nichts desto minder öffentliches Verlöbnüß vor sich gehen lassen, bey solcher Bewandniß aber da das thema probandum nicht ein eintziger Zeuge omni exceptione major, wie doch wenigstens zum juramento suppletorio nöthig, asseriren kan, auch solcher Erfüllungs-Eyd nicht zu läßlich ist, hiernechst die übrigen gravamina betreffend eines theils der metus reverentialis den eine Tochter gegen ihren Vater führet, keine restitution in integrum giebet, solche auch, bekannten Rechten nach contra matrimou inm nicht statt findet, andern theils ein Advocatus aller injuriösen expressionen sich enthalten soll, und der dadurch verwürckten Straffe sich nicht entbrechen kan, wann ihm gleich von seinen Principalen solche zu schreiben befohlen worden, die fol. 119, f. a. & b. specificirte formalia auch an sich injuriosa seynd, im übrigen aber Beklagter und Intervenient kein erheblich Gravamen, so nicht in antea actis schon sattsam ventiliret gewesen, gehabt, und daher die expensas retardati Processus nach Recht tragen muß, so ist wie in dem Urthel enthalten, erkannt worden.

XV. Handel. Von Trennung der Verlöbuüß und der Ehe wegen entstandener Feindschafft.
§. I.

ES ist wohl überhaupt nichts vernünfftiger als daß zwey Leute, dieResponsum von der Trennung einer Verlöbnüß wegen entstandener Feindschafft. bißhero mit einander in einer vertraulichen Gesellschafft gelebet, und einander anfangen feind zu werden, auch wenig Aenderung der Feindschafft zu hoffen ist, entweder durch die Obrigkeit von einander separiret werden, oder aber sich selbst von einander scheiden, oder auch eine Parthey wieder der andern Willen sich von der andern absondere. Aber bey Eheleuten will dieses Mittel ohne Unterscheid und Beobachtung anderer Umbstände sowohl nach denen Regeln gesunder Vernunfft als auch nach dererselben Wiederhohlung in heiliger Schrifft sich nicht so practiciren lassen: wiewohl auch nicht zu leugnen, daß bey Be-

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[345/0351] Condition etwas berichten können, sondern vielmehr daß ohne dergleichen das Versprechen geschehen sey, attestiren, daher wenn gleich von Anfange Beklagter nach test. 4. Berichte ad art. 4. fol. 59. b. sein Jawort nicht anders zuertheilen willens gewesen seyn möchte, als wann Kläger das Hauß gekauffet, und gerichtlichen Schein brächte, er sich selbst zu imputiren, daß er solchen Schein nicht urgiret, noch seinen Sinn dißfalls deutlich an Tag geleget, sondern nichts desto minder öffentliches Verlöbnüß vor sich gehen lassen, bey solcher Bewandniß aber da das thema probandum nicht ein eintziger Zeuge omni exceptione major, wie doch wenigstens zum juramento suppletorio nöthig, asseriren kan, auch solcher Erfüllungs-Eyd nicht zu läßlich ist, hiernechst die übrigen gravamina betreffend eines theils der metus reverentialis den eine Tochter gegen ihren Vater führet, keine restitution in integrum giebet, solche auch, bekannten Rechten nach contra matrimou inm nicht statt findet, andern theils ein Advocatus aller injuriösen expressionen sich enthalten soll, und der dadurch verwürckten Straffe sich nicht entbrechen kan, wann ihm gleich von seinen Principalen solche zu schreiben befohlen worden, die fol. 119, f. a. & b. specificirte formalia auch an sich injuriosa seynd, im übrigen aber Beklagter und Intervenient kein erheblich Gravamen, so nicht in antea actis schon sattsam ventiliret gewesen, gehabt, und daher die expensas retardati Processus nach Recht tragen muß, so ist wie in dem Urthel enthalten, erkannt worden. XV. Handel. Von Trennung der Verlöbuüß und der Ehe wegen entstandener Feindschafft. §. I. ES ist wohl überhaupt nichts vernünfftiger als daß zwey Leute, die bißhero mit einander in einer vertraulichen Gesellschafft gelebet, und einander anfangen feind zu werden, auch wenig Aenderung der Feindschafft zu hoffen ist, entweder durch die Obrigkeit von einander separiret werden, oder aber sich selbst von einander scheiden, oder auch eine Parthey wieder der andern Willen sich von der andern absondere. Aber bey Eheleuten will dieses Mittel ohne Unterscheid und Beobachtung anderer Umbstände sowohl nach denen Regeln gesunder Vernunfft als auch nach dererselben Wiederhohlung in heiliger Schrifft sich nicht so practiciren lassen: wiewohl auch nicht zu leugnen, daß bey Be- Responsum von der Trennung einer Verlöbnüß wegen entstandener Feindschafft.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/351>, abgerufen am 27.11.2024.