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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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fuga niemahls sufpectus auch annoch angesessen gewesen, nicht weniger in Fürstlichen Diensten gestanden, sich gnugsam zu defendiren gesonnen ist, und diese causae si verificentur allerdings für erheblich zu achten, auch inmittelst derselbe da bey publication des Urthels sich sein Mandatarius angegeben, pro contumace nicht zu achten gewesen, So hat auch sothanes Urthel seine Rechts Krafft wieder denselben nicht erreichen mögen, sondern es wird derselbe mit seiner Leuterung oder Eventual Appellation dawieder annoch billig gehöret.

Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: will derselbe berichtet seyn: Ob er zuförderst die in solchen Urthel erkannte 1500 Rthlr. Caution würcklich zubestellen / oder aber den vorigen Arrest wieder anzutreten schuldig, die Klägerin aber ehe solches geschehen, sich mit ihme ferner einzulassen nicht verbunden sey. Ob nun wohl eines Theils daferne das mehr berührte Urthel seine Rechts Krafft erreichet haben solte, Klägerin dadurch ein Jus quaesitum erlanget haben würde, und solchem Urthel zuförderst ein Gnügen geschehen müste, andern Theils aber scheinen möchte / daß derselbe so viel die Caution und deren quantum betrifft, sich schwerlich einer Reformatoriae zu getrösten haben werde, anerwogen, wann ja dessen mit seiner jetzigen Ehefrauen vollzogene Ehe nicht zu zertrennen wäre, er dennoch Klägerin, ratione dotis, nicht weniger wegen ihrer Beschimpffung und verursachter Unkosten, Satisfaction zu geben schuldig, so kein geringes betragen möchte; Dieweiln aber dennoch wie bey der ersten Frage ausgeführet, das obberührte Urthel gestalten Sachen nach in keine Rechts Krafft ergehen, weniger der Klägerin einig Jus quaesitum daraus zu wachsen können, sondern derselbe dawieder annoch zuhören ist, hiernechst das quantum der Caution allzuhoch gesetzt, gestalt dann, wann gleich Klägerin etwas wieder denselben ausführen und den Grund ihrer Klage erweisen solte, welches noch dahin stehet, dennoch weil dieselbe, dessen Bericht nach, in actis selbst gestanden, daß sie ihme pudorem prostituiret, ehe er noch die geringste Werbung an sie gethan, sie pro persona vili zu achten, und dahero das quantum deren dotation umb ein gut Theil geringer zusetzen ist, zumahl ohne dem deren Vater von keinem Vermögen gewesen, noch sie so reichlich dotiren können; So erscheinet daraus so viel daß derselbe die Caution noch zur Zeit zu bestellen nicht schuldig, sich auch einer Reformatoriae nach Recht zugetrösten habe.

Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat sich Klägerin bereits vor 3. Jahren wieder von hier weggewendet, sie ist aber in abgewichen 1695. Jahre zu dem Pastore aufm Neumarckte kommen, und hat von selbigem, daß er sie mit einer bey ihr gewesenen Mannsperson copuliren möchte, verlanget, inmassen sothaner Pastor solches ad acta attestiret, es vermuthet auch derselbe, daß sie die-Trauung anderwerts erhalten haben werde, dahero er der Klägerin exceptionem

fuga niemahls sufpectus auch annoch angesessen gewesen, nicht weniger in Fürstlichen Diensten gestanden, sich gnugsam zu defendiren gesonnen ist, und diese causae si verificentur allerdings für erheblich zu achten, auch inmittelst derselbe da bey publication des Urthels sich sein Mandatarius angegeben, pro contumace nicht zu achten gewesen, So hat auch sothanes Urthel seine Rechts Krafft wieder denselben nicht erreichen mögen, sondern es wird derselbe mit seiner Leuterung oder Eventual Appellation dawieder annoch billig gehöret.

Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: will derselbe berichtet seyn: Ob er zuförderst die in solchen Urthel erkannte 1500 Rthlr. Caution würcklich zubestellen / oder aber den vorigen Arrest wieder anzutreten schuldig, die Klägerin aber ehe solches geschehen, sich mit ihme ferner einzulassen nicht verbunden sey. Ob nun wohl eines Theils daferne das mehr berührte Urthel seine Rechts Krafft erreichet haben solte, Klägerin dadurch ein Jus quaesitum erlanget haben würde, und solchem Urthel zuförderst ein Gnügen geschehen müste, andern Theils aber scheinen möchte / daß derselbe so viel die Caution und deren quantum betrifft, sich schwerlich einer Reformatoriae zu getrösten haben werde, anerwogen, wann ja dessen mit seiner jetzigen Ehefrauen vollzogene Ehe nicht zu zertrennen wäre, er dennoch Klägerin, ratione dotis, nicht weniger wegen ihrer Beschimpffung und verursachter Unkosten, Satisfaction zu geben schuldig, so kein geringes betragen möchte; Dieweiln aber dennoch wie bey der ersten Frage ausgeführet, das obberührte Urthel gestalten Sachen nach in keine Rechts Krafft ergehen, weniger der Klägerin einig Jus quaesitum daraus zu wachsen können, sondern derselbe dawieder annoch zuhören ist, hiernechst das quantum der Caution allzuhoch gesetzt, gestalt dann, wann gleich Klägerin etwas wieder denselben ausführen und den Grund ihrer Klage erweisen solte, welches noch dahin stehet, dennoch weil dieselbe, dessen Bericht nach, in actis selbst gestanden, daß sie ihme pudorem prostituiret, ehe er noch die geringste Werbung an sie gethan, sie pro persona vili zu achten, und dahero das quantum deren dotation umb ein gut Theil geringer zusetzen ist, zumahl ohne dem deren Vater von keinem Vermögen gewesen, noch sie so reichlich dotiren können; So erscheinet daraus so viel daß derselbe die Caution noch zur Zeit zu bestellen nicht schuldig, sich auch einer Reformatoriae nach Recht zugetrösten habe.

Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat sich Klägerin bereits vor 3. Jahren wieder von hier weggewendet, sie ist aber in abgewichen 1695. Jahre zu dem Pastore aufm Neumarckte kommen, und hat von selbigem, daß er sie mit einer bey ihr gewesenen Mannsperson copuliren möchte, verlanget, inmassen sothaner Pastor solches ad acta attestiret, es vermuthet auch derselbe, daß sie die-Trauung anderwerts erhalten haben werde, dahero er der Klägerin exceptionem

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[338/0344] fuga niemahls sufpectus auch annoch angesessen gewesen, nicht weniger in Fürstlichen Diensten gestanden, sich gnugsam zu defendiren gesonnen ist, und diese causae si verificentur allerdings für erheblich zu achten, auch inmittelst derselbe da bey publication des Urthels sich sein Mandatarius angegeben, pro contumace nicht zu achten gewesen, So hat auch sothanes Urthel seine Rechts Krafft wieder denselben nicht erreichen mögen, sondern es wird derselbe mit seiner Leuterung oder Eventual Appellation dawieder annoch billig gehöret. Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: will derselbe berichtet seyn: Ob er zuförderst die in solchen Urthel erkannte 1500 Rthlr. Caution würcklich zubestellen / oder aber den vorigen Arrest wieder anzutreten schuldig, die Klägerin aber ehe solches geschehen, sich mit ihme ferner einzulassen nicht verbunden sey. Ob nun wohl eines Theils daferne das mehr berührte Urthel seine Rechts Krafft erreichet haben solte, Klägerin dadurch ein Jus quaesitum erlanget haben würde, und solchem Urthel zuförderst ein Gnügen geschehen müste, andern Theils aber scheinen möchte / daß derselbe so viel die Caution und deren quantum betrifft, sich schwerlich einer Reformatoriae zu getrösten haben werde, anerwogen, wann ja dessen mit seiner jetzigen Ehefrauen vollzogene Ehe nicht zu zertrennen wäre, er dennoch Klägerin, ratione dotis, nicht weniger wegen ihrer Beschimpffung und verursachter Unkosten, Satisfaction zu geben schuldig, so kein geringes betragen möchte; Dieweiln aber dennoch wie bey der ersten Frage ausgeführet, das obberührte Urthel gestalten Sachen nach in keine Rechts Krafft ergehen, weniger der Klägerin einig Jus quaesitum daraus zu wachsen können, sondern derselbe dawieder annoch zuhören ist, hiernechst das quantum der Caution allzuhoch gesetzt, gestalt dann, wann gleich Klägerin etwas wieder denselben ausführen und den Grund ihrer Klage erweisen solte, welches noch dahin stehet, dennoch weil dieselbe, dessen Bericht nach, in actis selbst gestanden, daß sie ihme pudorem prostituiret, ehe er noch die geringste Werbung an sie gethan, sie pro persona vili zu achten, und dahero das quantum deren dotation umb ein gut Theil geringer zusetzen ist, zumahl ohne dem deren Vater von keinem Vermögen gewesen, noch sie so reichlich dotiren können; So erscheinet daraus so viel daß derselbe die Caution noch zur Zeit zu bestellen nicht schuldig, sich auch einer Reformatoriae nach Recht zugetrösten habe. Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat sich Klägerin bereits vor 3. Jahren wieder von hier weggewendet, sie ist aber in abgewichen 1695. Jahre zu dem Pastore aufm Neumarckte kommen, und hat von selbigem, daß er sie mit einer bey ihr gewesenen Mannsperson copuliren möchte, verlanget, inmassen sothaner Pastor solches ad acta attestiret, es vermuthet auch derselbe, daß sie die-Trauung anderwerts erhalten haben werde, dahero er der Klägerin exceptionem

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/344>, abgerufen am 27.11.2024.