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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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brauchte anzügliche Schreibart betrifft, desselben (Quaerentis) Concipient theils durch denegirte Beylegung des Hoffprediger Tituls, dessen er doch außm Consistorio erinnert worden, theils durch andere etwas harte expressiones dazu nicht wenig Anlaß mag gegeben haben, ein jeder auch ehe er bestraffet wird, mit seiner Defension zu hören ist. So ist daher der Pfarrer mit einiger Straffe noch zur Zeit zwar nicht zu belegen: Es wird ihm aber nicht unbillig judicialiter anbefohlen, sich künfftig besserer Bescheidenheit als bißher geschehen, zu gebrauchen.

Auf die achte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Hält derselbe den Furstl. Geheimbden Rath und Cantzler N. vor seinen Feind und hat bey den Landes-Fürsten, daß die Sache gewissen paribus curiae aufgetragen und er zum juramento perhorrescentiae zugelassen werden möge, gebethen, will auch hierunter des Rechtens berichtet seyn; Ob nun wohl eines Theils derselbe einige Ursachen der vorgegebenen Feindschafft nicht angezeiget, andern Theils aber ein gantz Collegium, dergleichen das Consistorium ist, als sufpect nach Recht nicht recusiret werden mag, und ferner von demselben die causa pro feudali angegeben wird, weil ihm der Priester das zu Lehn habende jus Patronatus streitig mache; Dieweiln aber dennoch damit man zum juramento perhorrescentiae gelangen möge, einige casus suspicionis anzuführen es nicht bedarff, Myns. Cent 3. Obs. 58. n. 1. Hiernechst auch ein gantz Collegium suspect gemacht werden kan, si vel maxima pars collegii, vel saltem ii, qui maximae in eo sunt autoritatis, suspicione laborant, dergleichen hier, da das Collegium wie aus denen rescriptis erhellet, aus sehr wenig Personen bestehet, und der Herr Cantzler caput dererselben, und also auch bey ihnen in grosser Ehrfurcht und Ansehen ist, nicht unbillig zu vermuthen. Hiernächst aber gegenwärtige controvers pro Feudali eben nicht zu achten ist: maßen der Priester ihm keine controvers moviret: ob derselbe mit dem Jure Patronatus belehnet sey. So erscheinet daraus soviel, daß derselbe zum juramento perhorrescentiae zu zulaßen, auch die Untersuchung der Sache gestalten Sachen nach zwar nicht einigen paribus Curiae doch aber andern verdächtigen Personen, zu committiren sey. Alles V. R. W.

Der andre caesus nebst der an uns geschickten specie facti und Urtheils-Fragen.

§. III. Ich habe im 1. §. unter andern erwehnet, daß zum öfftern die Patroni ihr jus Patronatus zu mißbrauchen pflegen, welches sonderlich geschiehet, wenn sie per genitivum & dativum unwürdige Personen zu denen Pfarren befördern. Zu der promotion per genitivum gehöret auch, wenn sie mehr auff die Verheyrathung einer ihnen angehörigen Weibesperson, als darauffsehen, ob der Candidatus ein frommer, gottsfürchtiger, gelehrter und friedfertiger Mensch sey: als wodurch, andre Unanständigkeiten zu geschweigen, auch viele Gelegen-

brauchte anzügliche Schreibart betrifft, desselben (Quaerentis) Concipient theils durch denegirte Beylegung des Hoffprediger Tituls, dessen er doch außm Consistorio erinnert worden, theils durch andere etwas harte expressiones dazu nicht wenig Anlaß mag gegeben haben, ein jeder auch ehe er bestraffet wird, mit seiner Defension zu hören ist. So ist daher der Pfarrer mit einiger Straffe noch zur Zeit zwar nicht zu belegen: Es wird ihm aber nicht unbillig judicialiter anbefohlen, sich künfftig besserer Bescheidenheit als bißher geschehen, zu gebrauchen.

Auf die achte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Hält derselbe den Furstl. Geheimbden Rath und Cantzler N. vor seinen Feind und hat bey den Landes-Fürsten, daß die Sache gewissen paribus curiae aufgetragen und er zum juramento perhorrescentiae zugelassen werden möge, gebethen, will auch hierunter des Rechtens berichtet seyn; Ob nun wohl eines Theils derselbe einige Ursachen der vorgegebenen Feindschafft nicht angezeiget, andern Theils aber ein gantz Collegium, dergleichen das Consistorium ist, als sufpect nach Recht nicht recusiret werden mag, und ferner von demselben die causa pro feudali angegeben wird, weil ihm der Priester das zu Lehn habende jus Patronatus streitig mache; Dieweiln aber dennoch damit man zum juramento perhorrescentiae gelangen möge, einige casus suspicionis anzuführen es nicht bedarff, Myns. Cent 3. Obs. 58. n. 1. Hiernechst auch ein gantz Collegium suspect gemacht werden kan, si vel maxima pars collegii, vel saltem ii, qui maximae in eo sunt autoritatis, suspicione laborant, dergleichen hier, da das Collegium wie aus denen rescriptis erhellet, aus sehr wenig Personen bestehet, und der Herr Cantzler caput dererselben, und also auch bey ihnen in grosser Ehrfurcht und Ansehen ist, nicht unbillig zu vermuthen. Hiernächst aber gegenwärtige controvers pro Feudali eben nicht zu achten ist: maßen der Priester ihm keine controvers moviret: ob derselbe mit dem Jure Patronatus belehnet sey. So erscheinet daraus soviel, daß derselbe zum juramento perhorrescentiae zu zulaßen, auch die Untersuchung der Sache gestalten Sachen nach zwar nicht einigen paribus Curiae doch aber andern verdächtigen Personen, zu committiren sey. Alles V. R. W.

Der andre caesus nebst der an uns geschickten specie facti und Urtheils-Fragen.

§. III. Ich habe im 1. §. unter andern erwehnet, daß zum öfftern die Patroni ihr jus Patronatus zu mißbrauchen pflegen, welches sonderlich geschiehet, wenn sie per genitivum & dativum unwürdige Personen zu denen Pfarren befördern. Zu der promotion per genitivum gehöret auch, wenn sie mehr auff die Verheyrathung einer ihnen angehörigen Weibesperson, als darauffsehen, ob der Candidatus ein frommer, gottsfürchtiger, gelehrter und friedfertiger Mensch sey: als wodurch, andre Unanständigkeiten zu geschweigen, auch viele Gelegen-

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[332/0338] brauchte anzügliche Schreibart betrifft, desselben (Quaerentis) Concipient theils durch denegirte Beylegung des Hoffprediger Tituls, dessen er doch außm Consistorio erinnert worden, theils durch andere etwas harte expressiones dazu nicht wenig Anlaß mag gegeben haben, ein jeder auch ehe er bestraffet wird, mit seiner Defension zu hören ist. So ist daher der Pfarrer mit einiger Straffe noch zur Zeit zwar nicht zu belegen: Es wird ihm aber nicht unbillig judicialiter anbefohlen, sich künfftig besserer Bescheidenheit als bißher geschehen, zu gebrauchen. Auf die achte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Hält derselbe den Furstl. Geheimbden Rath und Cantzler N. vor seinen Feind und hat bey den Landes-Fürsten, daß die Sache gewissen paribus curiae aufgetragen und er zum juramento perhorrescentiae zugelassen werden möge, gebethen, will auch hierunter des Rechtens berichtet seyn; Ob nun wohl eines Theils derselbe einige Ursachen der vorgegebenen Feindschafft nicht angezeiget, andern Theils aber ein gantz Collegium, dergleichen das Consistorium ist, als sufpect nach Recht nicht recusiret werden mag, und ferner von demselben die causa pro feudali angegeben wird, weil ihm der Priester das zu Lehn habende jus Patronatus streitig mache; Dieweiln aber dennoch damit man zum juramento perhorrescentiae gelangen möge, einige casus suspicionis anzuführen es nicht bedarff, Myns. Cent 3. Obs. 58. n. 1. Hiernechst auch ein gantz Collegium suspect gemacht werden kan, si vel maxima pars collegii, vel saltem ii, qui maximae in eo sunt autoritatis, suspicione laborant, dergleichen hier, da das Collegium wie aus denen rescriptis erhellet, aus sehr wenig Personen bestehet, und der Herr Cantzler caput dererselben, und also auch bey ihnen in grosser Ehrfurcht und Ansehen ist, nicht unbillig zu vermuthen. Hiernächst aber gegenwärtige controvers pro Feudali eben nicht zu achten ist: maßen der Priester ihm keine controvers moviret: ob derselbe mit dem Jure Patronatus belehnet sey. So erscheinet daraus soviel, daß derselbe zum juramento perhorrescentiae zu zulaßen, auch die Untersuchung der Sache gestalten Sachen nach zwar nicht einigen paribus Curiae doch aber andern verdächtigen Personen, zu committiren sey. Alles V. R. W. §. III. Ich habe im 1. §. unter andern erwehnet, daß zum öfftern die Patroni ihr jus Patronatus zu mißbrauchen pflegen, welches sonderlich geschiehet, wenn sie per genitivum & dativum unwürdige Personen zu denen Pfarren befördern. Zu der promotion per genitivum gehöret auch, wenn sie mehr auff die Verheyrathung einer ihnen angehörigen Weibesperson, als darauffsehen, ob der Candidatus ein frommer, gottsfürchtiger, gelehrter und friedfertiger Mensch sey: als wodurch, andre Unanständigkeiten zu geschweigen, auch viele Gelegen-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/338>, abgerufen am 26.11.2024.