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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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zu dringen. Endlich aber changirte sich das Theatrum, daß das Consistorium resolvirte, unser Urtheil gar ab actis zu removiren und die acta wieder an den vorigen Ort zum Verspruch zu schicken, es seyn nun, daß entweder der Stiffts-Rath sie etwan von neuen touchiret und von unserm Urtheil etwas erfahren hatte, oder daß jemand sonst, dem Stiffts-Rath wehe zu thun, dieses gerathen haben mochte. In Summa es geschahe dieses und wurde das neue eingehohlte Urtheil, eben weil es dem Stiffts-Rath wiedrig war, ihm publiciret. Indessen hatte man sich mit diesem neuen Consilio nicht übereilet, denn da unser Urtheil in September 1698. war verfertiget worden, schrieb der Stiffts-Rath erst in December 1699. an uns, gab uns davon Nachricht, und begehrte die communication unsers Urtheils, als welches er zu seiner defension, die man ihm doch vergönnet hatte, brauchen wolte, welches wir auch kein Bedencken trugen (jedoch in forma eines Responsi) ihm folgender gestalt mitzutheilen.

Hat anfänglich derselbe wieder den Pfarrer zu C. unterschiedliche und in 15. Puncten bestehende Excesse bey dem Consistorio denunciret und umb inquisition wieder besagten Pfarrer angehalten, es ist aber solche nicht sofort veranlasset, sondern dem Superintendenten zu N. disfalls den Pfarrer zu vernehmen und fernere Erkundigung einzuziehen auffgetragen worden, worauff der Pfarrer bey besagten Supetintendenten eine sogenandte Apologie oder Ablehnung der wieder ihn denuncirten Excesse übergeben, darinnen er aber unterschiedliche formalien gebrauchet, welche derselbe pro atrocissimis injuriis angenommen und disfalls bey besagtem Consistorio eine scharffe injurien-Klage wieder den Pfarrer übergeben. Hat darnächst derselbe sich bey dem Schöppenstuhl zu Z. Mense Augusto 95. des Rechten belehren lassen und ein Responsum dahin erhalten, daß die dem Pfarrer beygemessene facta gehöriges Orths zu denunciren, und wenn genugsamer Verdacht deshalb verhanden mit der inquisition wieder den Pfarrer gebührend zu verfahren wäre, welches Responsum derselbe den 15. Oct. ejusd. anni im Consistorio selbst in Abschrifft produciret, hernach aber zum Druck befördert hat, da es dann geschehen, daß der Buchdrucker auff dem Titul etliche ad complendum sensum gehörige Wörter aussengelassen, die sodann derselbe mit denen Wörtern: ärgerliche Excesse, auf die gedruckten exemplaria eigenhändig beygeschrieben und dadurch den sensum ergäntzet. Hat hiernächst der Pfarrer, als der Herr Stiffts-Rath die wieder ihn angestellete injurien-Klage fortsetzen wollen und von ihm die Einlassung darauff gefordert, unterschiedliches umb sich dadurch von der Einlassung zu befreyen, fürnehmlich aber exceptionem deficientis animi injuriandi & factae ab Actore retorsionis vel compensationis, auch unter andern

zu dringen. Endlich aber changirte sich das Theatrum, daß das Consistorium resolvirte, unser Urtheil gar ab actis zu removiren und die acta wieder an den vorigen Ort zum Verspruch zu schicken, es seyn nun, daß entweder der Stiffts-Rath sie etwan von neuen touchiret und von unserm Urtheil etwas erfahren hatte, oder daß jemand sonst, dem Stiffts-Rath wehe zu thun, dieses gerathen haben mochte. In Summa es geschahe dieses und wurde das neue eingehohlte Urtheil, eben weil es dem Stiffts-Rath wiedrig war, ihm publiciret. Indessen hatte man sich mit diesem neuen Consilio nicht übereilet, denn da unser Urtheil in September 1698. war verfertiget worden, schrieb der Stiffts-Rath erst in December 1699. an uns, gab uns davon Nachricht, und begehrte die communication unsers Urtheils, als welches er zu seiner defension, die man ihm doch vergönnet hatte, brauchen wolte, welches wir auch kein Bedencken trugen (jedoch in forma eines Responsi) ihm folgender gestalt mitzutheilen.

Hat anfänglich derselbe wieder den Pfarrer zu C. unterschiedliche und in 15. Puncten bestehende Excesse bey dem Consistorio denunciret und umb inquisition wieder besagten Pfarrer angehalten, es ist aber solche nicht sofort veranlasset, sondern dem Superintendenten zu N. disfalls den Pfarrer zu vernehmen und fernere Erkundigung einzuziehen auffgetragen worden, worauff der Pfarrer bey besagten Supetintendenten eine sogenandte Apologie oder Ablehnung der wieder ihn denuncirten Excesse übergeben, darinnen er aber unterschiedliche formalien gebrauchet, welche derselbe pro atrocissimis injuriis angenommen und disfalls bey besagtem Consistorio eine scharffe injurien-Klage wieder den Pfarrer übergeben. Hat darnächst derselbe sich bey dem Schöppenstuhl zu Z. Mense Augusto 95. des Rechten belehren lassen und ein Responsum dahin erhalten, daß die dem Pfarrer beygemessene facta gehöriges Orths zu denunciren, und wenn genugsamer Verdacht deshalb verhanden mit der inquisition wieder den Pfarrer gebührend zu verfahren wäre, welches Responsum derselbe den 15. Oct. ejusd. anni im Consistorio selbst in Abschrifft produciret, hernach aber zum Druck befördert hat, da es dann geschehen, daß der Buchdrucker auff dem Titul etliche ad complendum sensum gehörige Wörter aussengelassen, die sodann derselbe mit denen Wörtern: ärgerliche Excesse, auf die gedruckten exemplaria eigenhändig beygeschrieben und dadurch den sensum ergäntzet. Hat hiernächst der Pfarrer, als der Herr Stiffts-Rath die wieder ihn angestellete injurien-Klage fortsetzen wollen und von ihm die Einlassung darauff gefordert, unterschiedliches umb sich dadurch von der Einlassung zu befreyen, fürnehmlich aber exceptionem deficientis animi injuriandi & factae ab Actore retorsionis vel compensationis, auch unter andern

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[302/0308] zu dringen. Endlich aber changirte sich das Theatrum, daß das Consistorium resolvirte, unser Urtheil gar ab actis zu removiren und die acta wieder an den vorigen Ort zum Verspruch zu schicken, es seyn nun, daß entweder der Stiffts-Rath sie etwan von neuen touchiret und von unserm Urtheil etwas erfahren hatte, oder daß jemand sonst, dem Stiffts-Rath wehe zu thun, dieses gerathen haben mochte. In Summa es geschahe dieses und wurde das neue eingehohlte Urtheil, eben weil es dem Stiffts-Rath wiedrig war, ihm publiciret. Indessen hatte man sich mit diesem neuen Consilio nicht übereilet, denn da unser Urtheil in September 1698. war verfertiget worden, schrieb der Stiffts-Rath erst in December 1699. an uns, gab uns davon Nachricht, und begehrte die communication unsers Urtheils, als welches er zu seiner defension, die man ihm doch vergönnet hatte, brauchen wolte, welches wir auch kein Bedencken trugen (jedoch in forma eines Responsi) ihm folgender gestalt mitzutheilen. Hat anfänglich derselbe wieder den Pfarrer zu C. unterschiedliche und in 15. Puncten bestehende Excesse bey dem Consistorio denunciret und umb inquisition wieder besagten Pfarrer angehalten, es ist aber solche nicht sofort veranlasset, sondern dem Superintendenten zu N. disfalls den Pfarrer zu vernehmen und fernere Erkundigung einzuziehen auffgetragen worden, worauff der Pfarrer bey besagten Supetintendenten eine sogenandte Apologie oder Ablehnung der wieder ihn denuncirten Excesse übergeben, darinnen er aber unterschiedliche formalien gebrauchet, welche derselbe pro atrocissimis injuriis angenommen und disfalls bey besagtem Consistorio eine scharffe injurien-Klage wieder den Pfarrer übergeben. Hat darnächst derselbe sich bey dem Schöppenstuhl zu Z. Mense Augusto 95. des Rechten belehren lassen und ein Responsum dahin erhalten, daß die dem Pfarrer beygemessene facta gehöriges Orths zu denunciren, und wenn genugsamer Verdacht deshalb verhanden mit der inquisition wieder den Pfarrer gebührend zu verfahren wäre, welches Responsum derselbe den 15. Oct. ejusd. anni im Consistorio selbst in Abschrifft produciret, hernach aber zum Druck befördert hat, da es dann geschehen, daß der Buchdrucker auff dem Titul etliche ad complendum sensum gehörige Wörter aussengelassen, die sodann derselbe mit denen Wörtern: ärgerliche Excesse, auf die gedruckten exemplaria eigenhändig beygeschrieben und dadurch den sensum ergäntzet. Hat hiernächst der Pfarrer, als der Herr Stiffts-Rath die wieder ihn angestellete injurien-Klage fortsetzen wollen und von ihm die Einlassung darauff gefordert, unterschiedliches umb sich dadurch von der Einlassung zu befreyen, fürnehmlich aber exceptionem deficientis animi injuriandi & factae ab Actore retorsionis vel compensationis, auch unter andern

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/308>, abgerufen am 27.11.2024.