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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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kömmt, die quaestio juris hergegen, an provocati, committendo facta, quae alter famam suam laedere existimat, juste egerint, nec ne, hernach allererst zu erörtern, wenn provocati Camerarii auff die geschehene provocation sich positive eingelassen, und also die quaestio facti ihre Nichtigkeit erlanget hat, dannenhero wenn gleich die provocati anitzo auff die Einlassung condemniret worden, solche condemnatio dennoch nicht weiter gehet, noch ihnen ein anders praejudicium zuziehen kan, als daß vermuthlich nach geschehener Einlassung ihnen Klägers petito nach die von ihm angegebene diffamation rechtlicher Arth nach sub poena perpetui silentii zu erweisen aufferleget werden möchte, bey welchen Umbständen aber es leichtlich erscheinet, daß alles dasjenige, so de veritate & notorietate facti Advocato R. imputati angeführet worden, noch zur Zeit nicht attendiret werden können, sondern folgends mit dem zuführenden Beweise zugleich vorzubringen seyn wird, so viel aber des Provocanten R. intention in hoc judicio ratione probandi facti anlanget, die Cämmerer zwar die Worte quaestionis dem Hand-Buch nicht einverleibet, auch nicht allerdings gestehen wollen, daß der Extract aus demselben ipsorum scitu & jusu seye ausgestellet worden, dennoch aber der Provocant für sich nicht unbillig anziehet, daß besagter extract ausdrücklich unter der gewöhnlichen Unterschrifft im Nahmen der Cämmerey abgefasset, und von dem Cammerschreiber eigenhändig geschrieben worden, wowieder derer Cammerer schlechte und fluctuirende negatio alleine nicht releviret, sondern sie sich allerdings deutlicher darauff heraus zulassen schuldig sind, zugeschweigen, das darnächst auch noch quaestio altioris indaginis seyn wird, ob die Uberschreibung einer unleserlichen Replic und die Aenderung eines Gerichtlichen Protocolls pro synonymis & verbis idem significantibus zu halten, ingleichen ob ein Cämmerer-Buch pro libro judiciali zu halten sey, welches einem jeden, absonderlich in dergleichen Sachen, da man leicht absehen kan, daß dem andern Theil dadurch einiger Nachtheil quoad famam, (posito etiam, quod alter in erronea sit opinione,) zuwachsen könne, vorzulegen, und daraus indistincte testimonia und extracte zu ertheilen seyn, bey welcher Bewandnis alle solche angeführte exceptiones und so vielweniger bey der geschehenen provocation, da der Provocant nichts mehr begehret, als daß denen provocatis nur probatio diffamationis praetensae soll aufferleget werden, in Consideration gezogen werden können; und was endlich von der Cämmerey de facto antecessorum angeführet worden, deßwegen noch zur Zeit nicht in Consideration gezogen werden können, weil R. in seiner diffamation Klage sich nicht allein wegen der Niederschreibung, sondern auch wegen, des attestats, das nicht von denen antecessoribus, sondern nur itzo ertheilet worden, beschweret. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß der Provocant nicht so fort mit Vertheilung in die Unkosten und einer ziemlichen Geld-Busse

kömmt, die quaestio juris hergegen, an provocati, committendo facta, quae alter famam suam laedere existimat, juste egerint, nec ne, hernach allererst zu erörtern, wenn provocati Camerarii auff die geschehene provocation sich positive eingelassen, und also die quaestio facti ihre Nichtigkeit erlanget hat, dannenhero wenn gleich die provocati anitzo auff die Einlassung condemniret worden, solche condemnatio dennoch nicht weiter gehet, noch ihnen ein anders praejudicium zuziehen kan, als daß vermuthlich nach geschehener Einlassung ihnen Klägers petito nach die von ihm angegebene diffamation rechtlicher Arth nach sub poena perpetui silentii zu erweisen aufferleget werden möchte, bey welchen Umbständen aber es leichtlich erscheinet, daß alles dasjenige, so de veritate & notorietate facti Advocato R. imputati angeführet worden, noch zur Zeit nicht attendiret werden können, sondern folgends mit dem zuführenden Beweise zugleich vorzubringen seyn wird, so viel aber des Provocanten R. intention in hoc judicio ratione probandi facti anlanget, die Cämmerer zwar die Worte quaestionis dem Hand-Buch nicht einverleibet, auch nicht allerdings gestehen wollen, daß der Extract aus demselben ipsorum scitu & jusu seye ausgestellet worden, dennoch aber der Provocant für sich nicht unbillig anziehet, daß besagter extract ausdrücklich unter der gewöhnlichen Unterschrifft im Nahmen der Cämmerey abgefasset, und von dem Cammerschreiber eigenhändig geschrieben worden, wowieder derer Cammerer schlechte und fluctuirende negatio alleine nicht releviret, sondern sie sich allerdings deutlicher darauff heraus zulassen schuldig sind, zugeschweigen, das darnächst auch noch quaestio altioris indaginis seyn wird, ob die Uberschreibung einer unleserlichen Replic und die Aenderung eines Gerichtlichen Protocolls pro synonymis & verbis idem significantibus zu halten, ingleichen ob ein Cämmerer-Buch pro libro judiciali zu halten sey, welches einem jeden, absonderlich in dergleichen Sachen, da man leicht absehen kan, daß dem andern Theil dadurch einiger Nachtheil quoad famam, (posito etiam, quod alter in erronea sit opinione,) zuwachsen könne, vorzulegen, und daraus indistincte testimonia und extracte zu ertheilen seyn, bey welcher Bewandnis alle solche angeführte exceptiones und so vielweniger bey der geschehenen provocation, da der Provocant nichts mehr begehret, als daß denen provocatis nur probatio diffamationis praetensae soll aufferleget werden, in Consideration gezogen werden können; und was endlich von der Cämmerey de facto antecessorum angeführet worden, deßwegen noch zur Zeit nicht in Consideration gezogen werden können, weil R. in seiner diffamation Klage sich nicht allein wegen der Niederschreibung, sondern auch wegen, des attestats, das nicht von denen antecessoribus, sondern nur itzo ertheilet worden, beschweret. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß der Provocant nicht so fort mit Vertheilung in die Unkosten und einer ziemlichen Geld-Busse

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kömmt,                      die quaestio juris hergegen, an provocati, committendo facta, quae alter famam                      suam laedere existimat, juste egerint, nec ne, hernach allererst zu erörtern,                      wenn provocati Camerarii auff die geschehene provocation sich positive                      eingelassen, und also die quaestio facti ihre Nichtigkeit erlanget hat,                      dannenhero wenn gleich die provocati anitzo auff die Einlassung condemniret                      worden, solche condemnatio dennoch nicht weiter gehet, noch ihnen ein anders                      praejudicium zuziehen kan, als daß vermuthlich nach geschehener Einlassung ihnen                      Klägers petito nach die von ihm angegebene diffamation rechtlicher Arth nach sub                      poena perpetui silentii zu erweisen aufferleget werden möchte, bey welchen                      Umbständen aber es leichtlich erscheinet, daß alles dasjenige, so de veritate                      &amp; notorietate facti Advocato R. imputati angeführet worden, noch zur                      Zeit nicht attendiret werden können, sondern folgends mit dem zuführenden                      Beweise zugleich vorzubringen seyn wird, so viel aber des Provocanten R.                      intention in hoc judicio ratione probandi facti anlanget, die Cämmerer zwar die                      Worte quaestionis dem Hand-Buch nicht einverleibet, auch nicht allerdings                      gestehen wollen, daß der Extract aus demselben ipsorum scitu &amp; jusu                      seye ausgestellet worden, dennoch aber der Provocant für sich nicht unbillig                      anziehet, daß besagter extract ausdrücklich unter der gewöhnlichen Unterschrifft                      im Nahmen der Cämmerey abgefasset, und von dem Cammerschreiber eigenhändig                      geschrieben worden, wowieder derer Cammerer schlechte und fluctuirende negatio                      alleine nicht releviret, sondern sie sich allerdings deutlicher darauff heraus                      zulassen schuldig sind, zugeschweigen, das darnächst auch noch quaestio altioris                      indaginis seyn wird, ob die Uberschreibung einer unleserlichen Replic und die                      Aenderung eines Gerichtlichen Protocolls pro synonymis &amp; verbis idem                      significantibus zu halten, ingleichen ob ein Cämmerer-Buch pro libro judiciali                      zu halten sey, welches einem jeden, absonderlich in dergleichen Sachen, da man                      leicht absehen kan, daß dem andern Theil dadurch einiger Nachtheil quoad famam,                      (posito etiam, quod alter in erronea sit opinione,) zuwachsen könne, vorzulegen,                      und daraus indistincte testimonia und extracte zu ertheilen seyn, bey welcher                      Bewandnis alle solche angeführte exceptiones und so vielweniger bey der                      geschehenen provocation, da der Provocant nichts mehr begehret, als daß denen                      provocatis nur probatio diffamationis praetensae soll aufferleget werden, in                      Consideration gezogen werden können; und was endlich von der Cämmerey de facto                      antecessorum angeführet worden, deßwegen noch zur Zeit nicht in Consideration                      gezogen werden können, weil R. in seiner diffamation Klage sich nicht allein                      wegen der Niederschreibung, sondern auch wegen, des attestats, das nicht von                      denen antecessoribus, sondern nur itzo ertheilet worden, beschweret. So                      erscheinet daraus allenthalben so viel, daß der Provocant nicht so fort mit                      Vertheilung in die Unkosten und einer ziemlichen Geld-Busse
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[279/0285] kömmt, die quaestio juris hergegen, an provocati, committendo facta, quae alter famam suam laedere existimat, juste egerint, nec ne, hernach allererst zu erörtern, wenn provocati Camerarii auff die geschehene provocation sich positive eingelassen, und also die quaestio facti ihre Nichtigkeit erlanget hat, dannenhero wenn gleich die provocati anitzo auff die Einlassung condemniret worden, solche condemnatio dennoch nicht weiter gehet, noch ihnen ein anders praejudicium zuziehen kan, als daß vermuthlich nach geschehener Einlassung ihnen Klägers petito nach die von ihm angegebene diffamation rechtlicher Arth nach sub poena perpetui silentii zu erweisen aufferleget werden möchte, bey welchen Umbständen aber es leichtlich erscheinet, daß alles dasjenige, so de veritate & notorietate facti Advocato R. imputati angeführet worden, noch zur Zeit nicht attendiret werden können, sondern folgends mit dem zuführenden Beweise zugleich vorzubringen seyn wird, so viel aber des Provocanten R. intention in hoc judicio ratione probandi facti anlanget, die Cämmerer zwar die Worte quaestionis dem Hand-Buch nicht einverleibet, auch nicht allerdings gestehen wollen, daß der Extract aus demselben ipsorum scitu & jusu seye ausgestellet worden, dennoch aber der Provocant für sich nicht unbillig anziehet, daß besagter extract ausdrücklich unter der gewöhnlichen Unterschrifft im Nahmen der Cämmerey abgefasset, und von dem Cammerschreiber eigenhändig geschrieben worden, wowieder derer Cammerer schlechte und fluctuirende negatio alleine nicht releviret, sondern sie sich allerdings deutlicher darauff heraus zulassen schuldig sind, zugeschweigen, das darnächst auch noch quaestio altioris indaginis seyn wird, ob die Uberschreibung einer unleserlichen Replic und die Aenderung eines Gerichtlichen Protocolls pro synonymis & verbis idem significantibus zu halten, ingleichen ob ein Cämmerer-Buch pro libro judiciali zu halten sey, welches einem jeden, absonderlich in dergleichen Sachen, da man leicht absehen kan, daß dem andern Theil dadurch einiger Nachtheil quoad famam, (posito etiam, quod alter in erronea sit opinione,) zuwachsen könne, vorzulegen, und daraus indistincte testimonia und extracte zu ertheilen seyn, bey welcher Bewandnis alle solche angeführte exceptiones und so vielweniger bey der geschehenen provocation, da der Provocant nichts mehr begehret, als daß denen provocatis nur probatio diffamationis praetensae soll aufferleget werden, in Consideration gezogen werden können; und was endlich von der Cämmerey de facto antecessorum angeführet worden, deßwegen noch zur Zeit nicht in Consideration gezogen werden können, weil R. in seiner diffamation Klage sich nicht allein wegen der Niederschreibung, sondern auch wegen, des attestats, das nicht von denen antecessoribus, sondern nur itzo ertheilet worden, beschweret. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß der Provocant nicht so fort mit Vertheilung in die Unkosten und einer ziemlichen Geld-Busse

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/285>, abgerufen am 25.11.2024.