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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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wieder nach Wien fortgereiset, dazu man denn die Erlaubnüß um so mehr ohne Bedencken ertheilt, weil man sich an Seiten des übrigen Wohl-Löblichen Magistrats nichts böses bewust gewesen, und noch ist, sonst es demselben nicht schwehr gefallen seyn würde, dieses ihr Mitglied mit obiger extraordinar-Beförderung, und dem dazu gewidmeten obwohl gantz nicht hohen Genuß, bey sich zu behalten, und zu stillen. Man hat sich auch um so weniger dessen, was hernach folgt, von ihme versehen, weil er schon in das 16te Jahr würcklich in dem Rath mit gesessen, alles, was verhandelt und beschlossen worden, theils expresse, theils tacite mit approbiren und schliessen heiffen, oder, wann er bey einen oder dem andern etwas zu erinnern gehabt hat, solches nach seinen Pflichten, und der bey allen Raths-Schlüssen ergehenden General Frage, ob einem jeden die und die Meynung gefalle, billich hätte eröffnen und anzeigen sollen, dahingegen er also die gantze Zeithero, gefährlicher Weise still geschwiegen, und erst kurtz vor seiner Abreise kaum eines oder das andere gantz privatissime, gegen einen eintzigen vorsitzenden Herrn erwehnt haben mag, der ihn doch biß dahin wie sein eigen Kind geliebet und fovirt, auch ihm also, in Hoffnung künfftiger Besserung, nicht, wie er wohl sonst gethan hätte, weiter melden, oder sein so übel fundirtes Anbringen zu dessen schlechter Recommendation, manifestiren mögen, und dahero ist es denn endlich gekommen, daß dieser Mensch unter dem leidigen Praetext seiner Liebe zum Vaterland, und affectirten Triebs seiner conscienz, einen Wohl-Löblichen Magistrat, von dem er doch so viel Gutes genossen, und der so viel patienz mit ihm in vielen Stücken getragen, bey Unserm Allerhöchsten Ober-Haupt, der Röm. Kayserlichen Majestät, deroselben hohen Hrrren Ministris, und vielen anderen Hochfürstlichen, Hochgräflichen und Herren Standes-Personen, auf das gifftigste und gehäßigste zu traduciren, und einzutragen sich nicht entblödet, ob hätte man allerhand despotische und ungerechte, ja solche Dinge, bey dem gemeinen Stadt-Regiment vorgehen lassen, daß die Republique, wann ihr nicht bald geholffen würde, nothwendig zerfallen und zu Grunde gehen müßte, ja er hat an diesen hochverpoenten calumnien und diffamationen noch nicht genung, sondern damit er seine vermeynte Wiedersacher, die Regiments-Herren samt u. sonders, und darunter etliche seiner nechsten Bluts-Frennde, wie dann der allerforderste seiner Frau Mutter leiblicher Bruder ist, an ihrem wohlhergebrachten guten Leimuth, Ehre und Reputation, ja an Haab und Guth, oder auch wohl theils an Leib oder Leben, recht kräncke, so hat er dem Kayserlichen Fiscal würcklich einige Puncten wieder sie übergeben, reitzet und treibet ihn täglich, daß er theils den gesamten Löblichen Magistrat, theils einige vor anderen vermeyntlich dominirende Wohl-Adeliche Familien aus demselben, auf das härteste darauf anklagen solle, welches ihm dieser denn zu thun versprochen, bloß zu dem Ende, damit jener, der Abtrünnige, den Nahmen des Anklägers nicht haben, und doch im

wieder nach Wien fortgereiset, dazu man denn die Erlaubnüß um so mehr ohne Bedencken ertheilt, weil man sich an Seiten des übrigen Wohl-Löblichen Magistrats nichts böses bewust gewesen, und noch ist, sonst es demselben nicht schwehr gefallen seyn würde, dieses ihr Mitglied mit obiger extraordinar-Beförderung, und dem dazu gewidmeten obwohl gantz nicht hohen Genuß, bey sich zu behalten, und zu stillen. Man hat sich auch um so weniger dessen, was hernach folgt, von ihme versehen, weil er schon in das 16te Jahr würcklich in dem Rath mit gesessen, alles, was verhandelt und beschlossen worden, theils expresse, theils tacite mit approbiren und schliessen heiffen, oder, wann er bey einen oder dem andern etwas zu erinnern gehabt hat, solches nach seinen Pflichten, und der bey allen Raths-Schlüssen ergehenden General Frage, ob einem jeden die und die Meynung gefalle, billich hätte eröffnen und anzeigen sollen, dahingegen er also die gantze Zeithero, gefährlicher Weise still geschwiegen, und erst kurtz vor seiner Abreise kaum eines oder das andere gantz privatissime, gegen einen eintzigen vorsitzenden Herrn erwehnt haben mag, der ihn doch biß dahin wie sein eigen Kind geliebet und fovirt, auch ihm also, in Hoffnung künfftiger Besserung, nicht, wie er wohl sonst gethan hätte, weiter melden, oder sein so übel fundirtes Anbringen zu dessen schlechter Recommendation, manifestiren mögen, und dahero ist es denn endlich gekommen, daß dieser Mensch unter dem leidigen Praetext seiner Liebe zum Vaterland, und affectirten Triebs seiner conscienz, einen Wohl-Löblichen Magistrat, von dem er doch so viel Gutes genossen, und der so viel patienz mit ihm in vielen Stücken getragen, bey Unserm Allerhöchsten Ober-Haupt, der Röm. Kayserlichen Majestät, deroselben hohen Hrrren Ministris, und vielen anderen Hochfürstlichen, Hochgräflichen und Herren Standes-Personen, auf das gifftigste und gehäßigste zu traduciren, und einzutragen sich nicht entblödet, ob hätte man allerhand despotische und ungerechte, ja solche Dinge, bey dem gemeinen Stadt-Regiment vorgehen lassen, daß die Republique, wann ihr nicht bald geholffen würde, nothwendig zerfallen und zu Grunde gehen müßte, ja er hat an diesen hochverpoenten calumnien und diffamationen noch nicht genung, sondern damit er seine vermeynte Wiedersacher, die Regiments-Herren samt u. sonders, und darunter etliche seiner nechsten Bluts-Frennde, wie dann der allerforderste seiner Frau Mutter leiblicher Bruder ist, an ihrem wohlhergebrachten guten Leimuth, Ehre und Reputation, ja an Haab und Guth, oder auch wohl theils an Leib oder Leben, recht kräncke, so hat er dem Kayserlichen Fiscal würcklich einige Puncten wieder sie übergeben, reitzet und treibet ihn täglich, daß er theils den gesamten Löblichen Magistrat, theils einige vor anderen vermeyntlich dominirende Wohl-Adeliche Familien aus demselben, auf das härteste darauf anklagen solle, welches ihm dieser denn zu thun versprochen, bloß zu dem Ende, damit jener, der Abtrünnige, den Nahmen des Anklägers nicht haben, und doch im

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[246/0252] wieder nach Wien fortgereiset, dazu man denn die Erlaubnüß um so mehr ohne Bedencken ertheilt, weil man sich an Seiten des übrigen Wohl-Löblichen Magistrats nichts böses bewust gewesen, und noch ist, sonst es demselben nicht schwehr gefallen seyn würde, dieses ihr Mitglied mit obiger extraordinar-Beförderung, und dem dazu gewidmeten obwohl gantz nicht hohen Genuß, bey sich zu behalten, und zu stillen. Man hat sich auch um so weniger dessen, was hernach folgt, von ihme versehen, weil er schon in das 16te Jahr würcklich in dem Rath mit gesessen, alles, was verhandelt und beschlossen worden, theils expresse, theils tacite mit approbiren und schliessen heiffen, oder, wann er bey einen oder dem andern etwas zu erinnern gehabt hat, solches nach seinen Pflichten, und der bey allen Raths-Schlüssen ergehenden General Frage, ob einem jeden die und die Meynung gefalle, billich hätte eröffnen und anzeigen sollen, dahingegen er also die gantze Zeithero, gefährlicher Weise still geschwiegen, und erst kurtz vor seiner Abreise kaum eines oder das andere gantz privatissime, gegen einen eintzigen vorsitzenden Herrn erwehnt haben mag, der ihn doch biß dahin wie sein eigen Kind geliebet und fovirt, auch ihm also, in Hoffnung künfftiger Besserung, nicht, wie er wohl sonst gethan hätte, weiter melden, oder sein so übel fundirtes Anbringen zu dessen schlechter Recommendation, manifestiren mögen, und dahero ist es denn endlich gekommen, daß dieser Mensch unter dem leidigen Praetext seiner Liebe zum Vaterland, und affectirten Triebs seiner conscienz, einen Wohl-Löblichen Magistrat, von dem er doch so viel Gutes genossen, und der so viel patienz mit ihm in vielen Stücken getragen, bey Unserm Allerhöchsten Ober-Haupt, der Röm. Kayserlichen Majestät, deroselben hohen Hrrren Ministris, und vielen anderen Hochfürstlichen, Hochgräflichen und Herren Standes-Personen, auf das gifftigste und gehäßigste zu traduciren, und einzutragen sich nicht entblödet, ob hätte man allerhand despotische und ungerechte, ja solche Dinge, bey dem gemeinen Stadt-Regiment vorgehen lassen, daß die Republique, wann ihr nicht bald geholffen würde, nothwendig zerfallen und zu Grunde gehen müßte, ja er hat an diesen hochverpoenten calumnien und diffamationen noch nicht genung, sondern damit er seine vermeynte Wiedersacher, die Regiments-Herren samt u. sonders, und darunter etliche seiner nechsten Bluts-Frennde, wie dann der allerforderste seiner Frau Mutter leiblicher Bruder ist, an ihrem wohlhergebrachten guten Leimuth, Ehre und Reputation, ja an Haab und Guth, oder auch wohl theils an Leib oder Leben, recht kräncke, so hat er dem Kayserlichen Fiscal würcklich einige Puncten wieder sie übergeben, reitzet und treibet ihn täglich, daß er theils den gesamten Löblichen Magistrat, theils einige vor anderen vermeyntlich dominirende Wohl-Adeliche Familien aus demselben, auf das härteste darauf anklagen solle, welches ihm dieser denn zu thun versprochen, bloß zu dem Ende, damit jener, der Abtrünnige, den Nahmen des Anklägers nicht haben, und doch im

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/252>, abgerufen am 22.11.2024.