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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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wohnet, allein zustehe, oder ob nicht zum wenigsten mit und nebst der Regierung der ordentliche Stadt-Magistrat und Gerichts-Herr in dergleichen actu per deputatos concurrire, mithin die ordentliche Stadt-Obrigkeit nicht gäntzlich könne praeteriret werden? Ob nun zwar es das Ansehen gewinnen will, daß wer in einer gewissen Obrigkeit Jurisdiction wohnet, und darunter sich aufhält, auch derselben unterworffen sey, inmassen das forum domicilii und habitationis so kräfftig fundiret, daß gleichwie dergleichen Person secundum jura domicilii Recht nehmen muß, Dec. Concl. 352. n. 4. Berger. Oeconom. Jur. Lib. IV. tit. 4. §. 1. also auch nach ihren Tod ratione ihrer Verlassenschafft, niemand anders als dem Magistratui, worunter das domicilium gelegen, die Obsignation und Inventur zugehören kan, in fernerer Erwegung, daß ein jeder, folglich auch eine persona illustris gut und freywillig sich solches forum selbsten constituiret, und, da sie unter Bürgern, und in einem Bürger-Hause wohnet, zum wenigsten voluntate tacita der bürgerlichen Obrigkeit sich unterwirffet, auch so gar in capitulatione Caesarea Leopoldi art. 44. versehen, daß die von Kayferlicher Majestät ertheilte höhere Würde das jus domicilii nicht aufheben könne, mithin vor sich selbst zufliessen scheinet, daß entweder die Stadt-Obrigkeit, worunter dergleichen Person gewohnet, allein die Versieglung und Inventur verrichten müste, oder aber, daferne diese der Regierung aus besonderer Consideration nachsehen wolte, zum wenigsten per deputatos, um ihre jura zu conserviren, erwehnter Versieglung und Inventur beyzuwohnen befugt sey; Jedennoch aber und dieweil in Sachsen einige Personen ein forum privilegiatum haben, und nicht so wohl de novo von der Stadt-Obrigkeit Jurisdiction ausgenommen werden, sondern bereits per legem oder Consuetudinem eximiret sind. Mencke ad tit. ff. de Judiciis p. 42. seq. und im übrigen eine illustris persona einem Rath, Secretario und Schrifft-säßigen Edelmann, oder Dreßdischen Doctori. Amts Verweser etc. welche ad forum Principis oder judicium inferiore superius gehören, zweiffels ohne nicht geringer gehalten werden muß, cum qui est major nobili, talibus minimum juribus frui debeat, atque is, qui est dignitate minor Stryk. in Dissert. de Jure Baronum passim. Hingegen gewiß, daß durch die erwehlte Wohnung in einer Stadt der höhere Stand nicht verringert werde, Reyger. Thesaur. Jur. Civ. sub voce Nobilis p. 182. und im übrigen mehr als zu bekandt, daß ein Stadt-Rath über eximirte Personen und deren bewegliche Güter sich keiner Jurisdiction anmassen dürffe, cum ubi loquitur superior, tacere debeat inferior, & lumen majus obscuret minus, Heigius Part. II. Quaest. XXV. n. 13. mithin auch nach ihrem Ableben keine Versiegelung und Inventur praetendiren könne, ohnerachtet dieselbe in einen Bürger-Hauß gewohnet, welches sonst unter des Magistrats Jurisdiction gehöret, angesehen es hier nicht auf das Hauß, oder eine actionem realem wegen des Hauses, oder davon schuldiger Abga-

wohnet, allein zustehe, oder ob nicht zum wenigsten mit und nebst der Regierung der ordentliche Stadt-Magistrat und Gerichts-Herr in dergleichen actu per deputatos concurrire, mithin die ordentliche Stadt-Obrigkeit nicht gäntzlich könne praeteriret werden? Ob nun zwar es das Ansehen gewinnen will, daß wer in einer gewissen Obrigkeit Jurisdiction wohnet, und darunter sich aufhält, auch derselben unterworffen sey, inmassen das forum domicilii und habitationis so kräfftig fundiret, daß gleichwie dergleichen Person secundum jura domicilii Recht nehmen muß, Dec. Concl. 352. n. 4. Berger. Oeconom. Jur. Lib. IV. tit. 4. §. 1. also auch nach ihren Tod ratione ihrer Verlassenschafft, niemand anders als dem Magistratui, worunter das domicilium gelegen, die Obsignation und Inventur zugehören kan, in fernerer Erwegung, daß ein jeder, folglich auch eine persona illustris gut und freywillig sich solches forum selbsten constituiret, und, da sie unter Bürgern, und in einem Bürger-Hause wohnet, zum wenigsten voluntate tacita der bürgerlichen Obrigkeit sich unterwirffet, auch so gar in capitulatione Caesarea Leopoldi art. 44. versehen, daß die von Kayferlicher Majestät ertheilte höhere Würde das jus domicilii nicht aufheben könne, mithin vor sich selbst zufliessen scheinet, daß entweder die Stadt-Obrigkeit, worunter dergleichen Person gewohnet, allein die Versieglung und Inventur verrichten müste, oder aber, daferne diese der Regierung aus besonderer Consideration nachsehen wolte, zum wenigsten per deputatos, um ihre jura zu conserviren, erwehnter Versieglung und Inventur beyzuwohnen befugt sey; Jedennoch aber und dieweil in Sachsen einige Personen ein forum privilegiatum haben, und nicht so wohl de novo von der Stadt-Obrigkeit Jurisdiction ausgenommen werden, sondern bereits per legem oder Consuetudinem eximiret sind. Mencke ad tit. ff. de Judiciis p. 42. seq. und im übrigen eine illustris persona einem Rath, Secretario und Schrifft-säßigen Edelmann, oder Dreßdischen Doctori. Amts Verweser etc. welche ad forum Principis oder judicium inferiore superius gehören, zweiffels ohne nicht geringer gehalten werden muß, cum qui est major nobili, talibus minimum juribus frui debeat, atque is, qui est dignitate minor Stryk. in Dissert. de Jure Baronum passim. Hingegen gewiß, daß durch die erwehlte Wohnung in einer Stadt der höhere Stand nicht verringert werde, Reyger. Thesaur. Jur. Civ. sub voce Nobilis p. 182. und im übrigen mehr als zu bekandt, daß ein Stadt-Rath über eximirte Personen und deren bewegliche Güter sich keiner Jurisdiction anmassen dürffe, cum ubi loquitur superior, tacere debeat inferior, & lumen majus obscuret minus, Heigius Part. II. Quaest. XXV. n. 13. mithin auch nach ihrem Ableben keine Versiegelung und Inventur praetendiren könne, ohnerachtet dieselbe in einen Bürger-Hauß gewohnet, welches sonst unter des Magistrats Jurisdiction gehöret, angesehen es hier nicht auf das Hauß, oder eine actionem realem wegen des Hauses, oder davon schuldiger Abga-

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[218/0224] wohnet, allein zustehe, oder ob nicht zum wenigsten mit und nebst der Regierung der ordentliche Stadt-Magistrat und Gerichts-Herr in dergleichen actu per deputatos concurrire, mithin die ordentliche Stadt-Obrigkeit nicht gäntzlich könne praeteriret werden? Ob nun zwar es das Ansehen gewinnen will, daß wer in einer gewissen Obrigkeit Jurisdiction wohnet, und darunter sich aufhält, auch derselben unterworffen sey, inmassen das forum domicilii und habitationis so kräfftig fundiret, daß gleichwie dergleichen Person secundum jura domicilii Recht nehmen muß, Dec. Concl. 352. n. 4. Berger. Oeconom. Jur. Lib. IV. tit. 4. §. 1. also auch nach ihren Tod ratione ihrer Verlassenschafft, niemand anders als dem Magistratui, worunter das domicilium gelegen, die Obsignation und Inventur zugehören kan, in fernerer Erwegung, daß ein jeder, folglich auch eine persona illustris gut und freywillig sich solches forum selbsten constituiret, und, da sie unter Bürgern, und in einem Bürger-Hause wohnet, zum wenigsten voluntate tacita der bürgerlichen Obrigkeit sich unterwirffet, auch so gar in capitulatione Caesarea Leopoldi art. 44. versehen, daß die von Kayferlicher Majestät ertheilte höhere Würde das jus domicilii nicht aufheben könne, mithin vor sich selbst zufliessen scheinet, daß entweder die Stadt-Obrigkeit, worunter dergleichen Person gewohnet, allein die Versieglung und Inventur verrichten müste, oder aber, daferne diese der Regierung aus besonderer Consideration nachsehen wolte, zum wenigsten per deputatos, um ihre jura zu conserviren, erwehnter Versieglung und Inventur beyzuwohnen befugt sey; Jedennoch aber und dieweil in Sachsen einige Personen ein forum privilegiatum haben, und nicht so wohl de novo von der Stadt-Obrigkeit Jurisdiction ausgenommen werden, sondern bereits per legem oder Consuetudinem eximiret sind. Mencke ad tit. ff. de Judiciis p. 42. seq. und im übrigen eine illustris persona einem Rath, Secretario und Schrifft-säßigen Edelmann, oder Dreßdischen Doctori. Amts Verweser etc. welche ad forum Principis oder judicium inferiore superius gehören, zweiffels ohne nicht geringer gehalten werden muß, cum qui est major nobili, talibus minimum juribus frui debeat, atque is, qui est dignitate minor Stryk. in Dissert. de Jure Baronum passim. Hingegen gewiß, daß durch die erwehlte Wohnung in einer Stadt der höhere Stand nicht verringert werde, Reyger. Thesaur. Jur. Civ. sub voce Nobilis p. 182. und im übrigen mehr als zu bekandt, daß ein Stadt-Rath über eximirte Personen und deren bewegliche Güter sich keiner Jurisdiction anmassen dürffe, cum ubi loquitur superior, tacere debeat inferior, & lumen majus obscuret minus, Heigius Part. II. Quaest. XXV. n. 13. mithin auch nach ihrem Ableben keine Versiegelung und Inventur praetendiren könne, ohnerachtet dieselbe in einen Bürger-Hauß gewohnet, welches sonst unter des Magistrats Jurisdiction gehöret, angesehen es hier nicht auf das Hauß, oder eine actionem realem wegen des Hauses, oder davon schuldiger Abga-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/224>, abgerufen am 18.12.2024.