Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.velle, discedi hic a jure communi, quod alias locum det per subsequens matrimonium legitimatis; wie dieses alles von verschiedenen Rechts-Gelahrten ex formula feudali weitläufftig adverlus jura legitimatorum in Civilibus angeführet zu werden pfleget. Natta Cons. 624. n. 21. Rol. a Valle Cons. 160. n. 47. Rivino vol. 3. Cons. 92. n. 13. und unzehligen andern nicht mehr; nächstdeme der Longobardische und gemeine Lehns-Text selbsten II. Feud. 20. §. naturales. mit obigen Reichs-Gesetzen einig zu seyn scheinet, der ausdrücklich meldet, naturales, licet postea fiant legitimi ad successionem feudi nec soli nec cum aliis legitimis succedunt, bey welchen Umbständen die vornehmsten Ausleger der Lehns-Rechte dafür hielten, daß zwar dieser Text von verschiedenen entweder auf die legitimatos per Rescriptum, oder auch darauf gezogen worden, daferne selbige erst postea, wenn das seudum morte patris naturalis bereits eröffnet, entweder dem Herrn oder denen Mit-Belehnten zum Nachtheil erst legitimiret werden solten, solches alles aber den deutlichen und klaren Worten desselben Gewalt thäte, und nimmermehr behauptet werden könnte. Bitschius ad II. Feud. 26. §. naturales. Sonsbeck. Part. 9. n. 72. Dahero vielmehr andere offenhertzige JCti dafür gehalten, daß zwar das Lehn-Recht die per subsequens matrimonium legitimirte Kinder ausschlösse, ein anders aber etwa denen Gewohnheiten nachgegeben werden müste, die doch ab allegante zu erweisen stünden. Hottomannus Consil. 10. Universo. Vultejus Lib. I. feud. 9. n. 44. Rittershusius Lib. I. c. 13. q. 3. oder man allenfalls sagen könte, die Rechts-Gelahrten hätten diesen Gesetz 2. F. 26. §. naturales für unbillig und unchristlich angesehen, niemahls darnach, allemahl aber dagegen gesprochen, welches doch gleichwohl von selbigen nicht geschehen mögen, cum lex licet dura sit, tamen observari mereatur, & JCtorum non sit, de legibus judicare, sed secundum leges. Obrecht. Tit. 2. jur. feud. c. 15. n. 10. 34. Niellius Disputat. feud. 5. thes. 2. Worzu noch käme, daß in solchem Falle alle aperturen dem Lehns-Herrn unterbrochen werden könnten, wenn einem jeden Vasallen frey stünde, mit zehen Dirnen ausser der Ehe sich zu vern engen, und wenn etwa eine darunter Söhne zeugete, selbige zu beyrathen, und dadurch solche Lehns-fähig zu machen, um deswillen auch verschiedene Lehns Curien bewogen worden, nahmentlich zu versehen, daß kein Kind, welches per subsequens matrin onium legitimiret, Lehnsfähig seyn solte, dergleichen Constitution sich an vielen Orten fände, als in Sachsen, da der Churfürst Mauritius solches verordnet, welches nahmentlich von der Facultät Ingolstadt gut geheissen, und in einen eigenen Bedencken vor billig gehalten worden. Wie solches Consilium sich noch jetzo bey dem Hart. Pistor. Lib. 2. Quaest. 41. p. 806. & 807. findet, obgleich in übrigen dieser Rechts-Gelahrte damit keinesweges einige von gleicher Constitution in dem Hertzogthum Braunschweig, Rittershus. in Partit. feud. L. 1. c 13. qu. 3. in dem Hertzogthum und jetztmahligen Königreich Preussen, das Land Recht lib 7. tit. 2. §. 10. wie nicht we- velle, discedi hic a jure communi, quod alias locum det per subsequens matrimonium legitimatis; wie dieses alles von verschiedenen Rechts-Gelahrten ex formula feudali weitläufftig adverlus jura legitimatorum in Civilibus angeführet zu werden pfleget. Natta Cons. 624. n. 21. Rol. a Valle Cons. 160. n. 47. Rivino vol. 3. Cons. 92. n. 13. und unzehligen andern nicht mehr; nächstdeme der Longobardische und gemeine Lehns-Text selbsten II. Feud. 20. §. naturales. mit obigen Reichs-Gesetzen einig zu seyn scheinet, der ausdrücklich meldet, naturales, licet postea fiant legitimi ad successionem feudi nec soli nec cum aliis legitimis succedunt, bey welchen Umbständen die vornehmsten Ausleger der Lehns-Rechte dafür hielten, daß zwar dieser Text von verschiedenen entweder auf die legitimatos per Rescriptum, oder auch darauf gezogen worden, daferne selbige erst postea, wenn das seudum morte patris naturalis bereits eröffnet, entweder dem Herrn oder denen Mit-Belehnten zum Nachtheil erst legitimiret werden solten, solches alles aber den deutlichen und klaren Worten desselben Gewalt thäte, und nimmermehr behauptet werden könnte. Bitschius ad II. Feud. 26. §. naturales. Sonsbeck. Part. 9. n. 72. Dahero vielmehr andere offenhertzige JCti dafür gehalten, daß zwar das Lehn-Recht die per subsequens matrimonium legitimirte Kinder ausschlösse, ein anders aber etwa denen Gewohnheiten nachgegeben werden müste, die doch ab allegante zu erweisen stünden. Hottomannus Consil. 10. Universo. Vultejus Lib. I. feud. 9. n. 44. Rittershusius Lib. I. c. 13. q. 3. oder man allenfalls sagen könte, die Rechts-Gelahrten hätten diesen Gesetz 2. F. 26. §. naturales für unbillig und unchristlich angesehen, niemahls darnach, allemahl aber dagegen gesprochen, welches doch gleichwohl von selbigen nicht geschehen mögen, cum lex licet dura sit, tamen observari mereatur, & JCtorum non sit, de legibus judicare, sed secundum leges. Obrecht. Tit. 2. jur. feud. c. 15. n. 10. 34. Niellius Disputat. feud. 5. thes. 2. Worzu noch käme, daß in solchem Falle alle aperturen dem Lehns-Herrn unterbrochen werden könnten, wenn einem jeden Vasallen frey stünde, mit zehen Dirnen ausser der Ehe sich zu vern engen, und wenn etwa eine darunter Söhne zeugete, selbige zu beyrathen, und dadurch solche Lehns-fähig zu machen, um deswillen auch verschiedene Lehns Curien bewogen worden, nahmentlich zu versehen, daß kein Kind, welches per subsequens matrin onium legitimiret, Lehnsfähig seyn solte, dergleichen Constitution sich an vielen Orten fände, als in Sachsen, da der Churfürst Mauritius solches verordnet, welches nahmentlich von der Facultät Ingolstadt gut geheissen, und in einen eigenen Bedencken vor billig gehalten worden. Wie solches Consilium sich noch jetzo bey dem Hart. Pistor. Lib. 2. Quaest. 41. p. 806. & 807. findet, obgleich in übrigen dieser Rechts-Gelahrte damit keinesweges einige von gleicher Constitution in dem Hertzogthum Braunschweig, Rittershus. in Partit. feud. L. 1. c 13. qu. 3. in dem Hertzogthum und jetztmahligen Königreich Preussen, das Land Recht lib 7. tit. 2. §. 10. wie nicht we- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0217" n="211"/> velle, discedi hic a jure communi, quod alias locum det per subsequens matrimonium legitimatis; wie dieses alles von verschiedenen Rechts-Gelahrten ex formula feudali weitläufftig adverlus jura legitimatorum in Civilibus angeführet zu werden pfleget. <hi rendition="#i">Natta Cons. 624. n. 21.</hi> Rol. a Valle <hi rendition="#i">Cons. 160. n. 47.</hi> Rivino <hi rendition="#i">vol. 3. Cons. 92. n. 13.</hi> und unzehligen andern nicht mehr; nächstdeme der Longobardische und gemeine Lehns-Text selbsten <hi rendition="#i">II. 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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/217>, abgerufen am 16.02.2025. |