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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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praeus de. Sponsal. Cap. 8. §. ult. Stryk. de dissensu sponsalitio Sect. V. §. 76.) und gesetzten Falls, daß solches geschehen könne, so ist doch unstreitig, daß dergleichen Verträge die Nachkommen nicht binden können, es wäre dann, daß diesen das pactum communiciret worden, sie auch darein deutlich consentiret, cum nuptiarum arbitrium non ex dispositione paterna, sed jure suo habeant descendentes, welchen deswegen ein jus proprium facto majorum nicht genommen werden mag. (Stryk. l. cit. n. 76.) Nicht zu gedencken, wie in facto falsch, daß durch eine Verehligung mit einer ehrlichen, ob zwar nicht geadelten Manns-Tochter der Splendeur eines adelichen Hauses zu Grund gerichtet werde, (Responsum Helmstadiensium a Strykio allegatum loc. cit. p. 275.) allhier insonderheit, da die bürgerlichen Personen selbsten aufhören Bürgerlich zu seyn, und theils durch den Mann, theils ex abundanti von Kayserlicher Majestät in Adel-Stand erhoben worden, hingegen von keiner Erheblichkeit, was von dem Stoltz geringer Leute, unglücklicher Ehe, und anderer Wiedersinnigkeit gesaget wird, alldieweil diese Eigenschafften mit dem matrimonio ex hypothesi impari nicht nothwendig verknüpffet sind, sondern vielmahls aus Bitterkeit ohne Grund und vergebens propheceyet werden. Darum halten wir dafür daß des Herrn Baron von G M. mit seiner jetzigen Gemahlin erzeugte Kinder nicht alleine vor legitim und Adelich, sondern auch die Männliche Descendenten und Erben allerdings vor Lehns-fähig zu achten. V. R. W.

§. V. Ob nun wohl ich mich hiernechst bescheide, daß sonstenDer andre casus: von der Succession der von einer Für stlichen Person mit einer unadelichen theils noch vor der Trauung gezeugten Kinder. ein grosser Unterscheid darunter zu machen, ob ein Freyherr oder ein Edelmann eine unadeliche Person heyrathet, oder ob ein Fürst dergleichen thut, so glaube ich doch auch salva dissentientium autoritate, daß in gegenwärtigen Fall die von Seiner Kayserlichen Majcstät geschehene Nobilitirung der Weibes-Person nicht pro superflua oder ex abundanti zu achten; jedoch will ich mich dabey nicht ferner aufhalten, sondern zu dem andern casu schreiten. Im Majo des folgenden 1717. Jahrs wurde uns folgender Calus zugeschickt und ein responsum darüber begehret, welches eine Fürstliche Person betraffe, und also meinen Zweck noch näher kommt. Es hatte auch der Herr Quaerent darinnen einer gantz andern Methode als der vorige sich bedienet, indem er uns bloß den casum nebst der Frage zuschickte, und weder rationes dubitandi noch decidendi beyfügte, sondern diese lediglich des Herren Referenten arbitrio überliesse.

Eine gewisse Fürstliche Standes Person, haben vor einigen Jahren, mit einer Person, obgleich nicht gleichmäßigen Standes doch von guter extraction und eines vornehmen Raths-Tocher, sich ehelich versprechen, nachhero einen Sohn mit ihr

praeus de. Sponsal. Cap. 8. §. ult. Stryk. de dissensu sponsalitio Sect. V. §. 76.) und gesetzten Falls, daß solches geschehen könne, so ist doch unstreitig, daß dergleichen Verträge die Nachkommen nicht binden können, es wäre dann, daß diesen das pactum communiciret worden, sie auch darein deutlich consentiret, cum nuptiarum arbitrium non ex dispositione paterna, sed jure suo habeant descendentes, welchen deswegen ein jus proprium facto majorum nicht genommen werden mag. (Stryk. l. cit. n. 76.) Nicht zu gedencken, wie in facto falsch, daß durch eine Verehligung mit einer ehrlichen, ob zwar nicht geadelten Manns-Tochter der Splendeur eines adelichen Hauses zu Grund gerichtet werde, (Responsum Helmstadiensium a Strykio allegatum loc. cit. p. 275.) allhier insonderheit, da die bürgerlichen Personen selbsten aufhören Bürgerlich zu seyn, und theils durch den Mann, theils ex abundanti von Kayserlicher Majestät in Adel-Stand erhoben worden, hingegen von keiner Erheblichkeit, was von dem Stoltz geringer Leute, unglücklicher Ehe, und anderer Wiedersinnigkeit gesaget wird, alldieweil diese Eigenschafften mit dem matrimonio ex hypothesi impari nicht nothwendig verknüpffet sind, sondern vielmahls aus Bitterkeit ohne Grund und vergebens propheceyet werden. Darum halten wir dafür daß des Herrn Baron von G M. mit seiner jetzigen Gemahlin erzeugte Kinder nicht alleine vor legitim und Adelich, sondern auch die Männliche Descendenten und Erben allerdings vor Lehns-fähig zu achten. V. R. W.

§. V. Ob nun wohl ich mich hiernechst bescheide, daß sonstenDer andre casus: von der Succession der von einer Für stlichen Person mit einer unadelichen theils noch vor der Trauung gezeugten Kinder. ein grosser Unterscheid darunter zu machen, ob ein Freyherr oder ein Edelmann eine unadeliche Person heyrathet, oder ob ein Fürst dergleichen thut, so glaube ich doch auch salva dissentientium autoritate, daß in gegenwärtigen Fall die von Seiner Kayserlichen Majcstät geschehene Nobilitirung der Weibes-Person nicht pro superflua oder ex abundanti zu achten; jedoch will ich mich dabey nicht ferner aufhalten, sondern zu dem andern casu schreiten. Im Majo des folgenden 1717. Jahrs wurde uns folgender Calus zugeschickt und ein responsum darüber begehret, welches eine Fürstliche Person betraffe, und also meinen Zweck noch näher kommt. Es hatte auch der Herr Quaerent darinnen einer gantz andern Methode als der vorige sich bedienet, indem er uns bloß den casum nebst der Frage zuschickte, und weder rationes dubitandi noch decidendi beyfügte, sondern diese lediglich des Herren Referenten arbitrio überliesse.

Eine gewisse Fürstliche Standes Person, haben vor einigen Jahren, mit einer Person, obgleich nicht gleichmäßigen Standes doch von guter extraction und eines vornehmen Raths-Tocher, sich ehelich versprechen, nachhero einen Sohn mit ihr

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[209/0215] praeus de. Sponsal. Cap. 8. §. ult. Stryk. de dissensu sponsalitio Sect. V. §. 76.) und gesetzten Falls, daß solches geschehen könne, so ist doch unstreitig, daß dergleichen Verträge die Nachkommen nicht binden können, es wäre dann, daß diesen das pactum communiciret worden, sie auch darein deutlich consentiret, cum nuptiarum arbitrium non ex dispositione paterna, sed jure suo habeant descendentes, welchen deswegen ein jus proprium facto majorum nicht genommen werden mag. (Stryk. l. cit. n. 76.) Nicht zu gedencken, wie in facto falsch, daß durch eine Verehligung mit einer ehrlichen, ob zwar nicht geadelten Manns-Tochter der Splendeur eines adelichen Hauses zu Grund gerichtet werde, (Responsum Helmstadiensium a Strykio allegatum loc. cit. p. 275.) allhier insonderheit, da die bürgerlichen Personen selbsten aufhören Bürgerlich zu seyn, und theils durch den Mann, theils ex abundanti von Kayserlicher Majestät in Adel-Stand erhoben worden, hingegen von keiner Erheblichkeit, was von dem Stoltz geringer Leute, unglücklicher Ehe, und anderer Wiedersinnigkeit gesaget wird, alldieweil diese Eigenschafften mit dem matrimonio ex hypothesi impari nicht nothwendig verknüpffet sind, sondern vielmahls aus Bitterkeit ohne Grund und vergebens propheceyet werden. Darum halten wir dafür daß des Herrn Baron von G M. mit seiner jetzigen Gemahlin erzeugte Kinder nicht alleine vor legitim und Adelich, sondern auch die Männliche Descendenten und Erben allerdings vor Lehns-fähig zu achten. V. R. W. §. V. Ob nun wohl ich mich hiernechst bescheide, daß sonsten ein grosser Unterscheid darunter zu machen, ob ein Freyherr oder ein Edelmann eine unadeliche Person heyrathet, oder ob ein Fürst dergleichen thut, so glaube ich doch auch salva dissentientium autoritate, daß in gegenwärtigen Fall die von Seiner Kayserlichen Majcstät geschehene Nobilitirung der Weibes-Person nicht pro superflua oder ex abundanti zu achten; jedoch will ich mich dabey nicht ferner aufhalten, sondern zu dem andern casu schreiten. Im Majo des folgenden 1717. Jahrs wurde uns folgender Calus zugeschickt und ein responsum darüber begehret, welches eine Fürstliche Person betraffe, und also meinen Zweck noch näher kommt. Es hatte auch der Herr Quaerent darinnen einer gantz andern Methode als der vorige sich bedienet, indem er uns bloß den casum nebst der Frage zuschickte, und weder rationes dubitandi noch decidendi beyfügte, sondern diese lediglich des Herren Referenten arbitrio überliesse. Der andre casus: von der Succession der von einer Für stlichen Person mit einer unadelichen theils noch vor der Trauung gezeugten Kinder. Eine gewisse Fürstliche Standes Person, haben vor einigen Jahren, mit einer Person, obgleich nicht gleichmäßigen Standes doch von guter extraction und eines vornehmen Raths-Tocher, sich ehelich versprechen, nachhero einen Sohn mit ihr

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/215>, abgerufen am 24.11.2024.