Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

bejae conditionis tacite nobilitiret wird, wenn sie an einen Edien sich vermählet, (Mauritius loco cit.) im gegenwärtigen Fall aber nicht einmahl eine plebeja persona fürhanden, immassen Seine Kayserliche Majestät die quaestionirte Gemahlin in Adel-Stand solenni diplomate erhoben, folglich ihr und den Ihrigen alle Privilegia einer adlichen Person zukommen müssen, und da sonsten auch die Kinder pro nobilibus zu halten, wenn auch nur der Vater ein Nobilis ist. (Nolden. de statu Nobil. Cap. IX. n. 5. seqq. Reusner Lib. I. Decis. IV.) als ist allhier destoweniger zu zweiffeln, daß nunmehro eine nobilitas omnibus numeris absoluta & perfecta indeque longe splendidior fürhanden, da die Frau nobiliter worden. (Natta Consil. 637. n. 18.) Wowieder die Protestation des Herrn von G. M. Frauen Töchter, Schwieger-Söhne und Brüder nicht würcken mag, massen sie ja dadurch nicht verhindern mögen, daß ihr Bruder, Vater und respective Schwieger-Vater nicht heyrathen sollen, hingegen bekandt, daß auch in Sachsen ein Nobilis ignobilem ohne Verletzung seiner Existimation sich ehelich könne antrauen lassen. (Carpzov. II. Consist. Tit. I. Def. 10.) welche ignobilität aber durch den erhaltenen Adel-Brief völlig gehoben, dergestalt und also, daß, wann auch schon vor dieser Standes-Erhöhung Kinder gezeuget worden wären, jedennoch dieselbe pro nobilibus ab utroque parente zu achten, indem ja gewöhnlicher massen das privilegium nobilitatis auf alle posteros gehet, und dann gewiß, daß auch diejenige, so vor den erhaltenen Adel gebohren worden, der nobilitatae ihre posteri seyn, und im übrigen eine gantz andere Ursache sich äusert, warum eine Frau ihren Adel verliehre, wann sie einen gemeinen Menschen ehliget, angesehen die Frau nicht dem Mann, sondern der Mann der Frau seine dignität und Vorzugs-Rechte ertheilet. (Myler ab Ehrenbach Gamol. Cap. V. n. 2.) und da der unedle Mann keine Vorrechte hat, derselbe auch der Frau nichts geben mag, des L. 13. C. de dignitate zu geschweigen, welcher in diesem Fall in Teutschland von denen Doctoribus angenommen zu seyn scheinet: (Horn. Jurisprud. feud. Cap. VI. n. 11.) deme nicht entgegen, daß Churfürst Mauritius ein anders in Sachsen verordnet, auch die Contradicenten sich auf Pacta in ihrer Familie beruffen, wodurch die Lehns-Succession zum wenigsten den Kindern ex ignobili foemina genitis entzogen werden dürffte, in Betrachtung, daß wann de praxi geredet werden soll, man nicht auf eine alte Landes Ordnung sehen müsse, welche jetzo nicht mehr in usu, absonderlich da alle Sächsische Lehrer das contrarium statuiren. Colerus Decis. 60. n. 76. Georg. Schulz Synopsi Lib. III. Inst. Rubr. de quart. Success. Ord.) auch noch zweiffelhafft, ob die Constitutio Mauritiana auf gegenwärtigen casum zu appliciren, indem selbige de liberis legitimatis per subsequens matrimonium zu reden scheinet, hingegen gantz irrig, daß man contra libertatem matrimoniorum, welche keines privati Disposition unterworffen, pacta poenalia machen könne; Cy-

bejae conditionis tacite nobilitiret wird, wenn sie an einen Edien sich vermählet, (Mauritius loco cit.) im gegenwärtigen Fall aber nicht einmahl eine plebeja persona fürhanden, immassen Seine Kayserliche Majestät die quaestionirte Gemahlin in Adel-Stand solenni diplomate erhoben, folglich ihr und den Ihrigen alle Privilegia einer adlichen Person zukommen müssen, und da sonsten auch die Kinder pro nobilibus zu halten, wenn auch nur der Vater ein Nobilis ist. (Nolden. de statu Nobil. Cap. IX. n. 5. seqq. Reusner Lib. I. Decis. IV.) als ist allhier destoweniger zu zweiffeln, daß nunmehro eine nobilitas omnibus numeris absoluta & perfecta indeque longe splendidior fürhanden, da die Frau nobiliter worden. (Natta Consil. 637. n. 18.) Wowieder die Protestation des Herrn von G. M. Frauen Töchter, Schwieger-Söhne und Brüder nicht würcken mag, massen sie ja dadurch nicht verhindern mögen, daß ihr Bruder, Vater und respective Schwieger-Vater nicht heyrathen sollen, hingegen bekandt, daß auch in Sachsen ein Nobilis ignobilem ohne Verletzung seiner Existimation sich ehelich könne antrauen lassen. (Carpzov. II. Consist. Tit. I. Def. 10.) welche ignobilität aber durch den erhaltenen Adel-Brief völlig gehoben, dergestalt und also, daß, wann auch schon vor dieser Standes-Erhöhung Kinder gezeuget worden wären, jedennoch dieselbe pro nobilibus ab utroque parente zu achten, indem ja gewöhnlicher massen das privilegium nobilitatis auf alle posteros gehet, und dann gewiß, daß auch diejenige, so vor den erhaltenen Adel gebohren worden, der nobilitatae ihre posteri seyn, und im übrigen eine gantz andere Ursache sich äusert, warum eine Frau ihren Adel verliehre, wann sie einen gemeinen Menschen ehliget, angesehen die Frau nicht dem Mann, sondern der Mann der Frau seine dignität und Vorzugs-Rechte ertheilet. (Myler ab Ehrenbach Gamol. Cap. V. n. 2.) und da der unedle Mann keine Vorrechte hat, derselbe auch der Frau nichts geben mag, des L. 13. C. de dignitate zu geschweigen, welcher in diesem Fall in Teutschland von denen Doctoribus angenommen zu seyn scheinet: (Horn. Jurisprud. feud. Cap. VI. n. 11.) deme nicht entgegen, daß Churfürst Mauritius ein anders in Sachsen verordnet, auch die Contradicenten sich auf Pacta in ihrer Familie beruffen, wodurch die Lehns-Succession zum wenigsten den Kindern ex ignobili foemina genitis entzogen werden dürffte, in Betrachtung, daß wann de praxi geredet werden soll, man nicht auf eine alte Landes Ordnung sehen müsse, welche jetzo nicht mehr in usu, absonderlich da alle Sächsische Lehrer das contrarium statuiren. Colerus Decis. 60. n. 76. Georg. Schulz Synopsi Lib. III. Inst. Rubr. de quart. Success. Ord.) auch noch zweiffelhafft, ob die Constitutio Mauritiana auf gegenwärtigen casum zu appliciren, indem selbige de liberis legitimatis per subsequens matrimonium zu reden scheinet, hingegen gantz irrig, daß man contra libertatem matrimoniorum, welche keines privati Disposition unterworffen, pacta poenalia machen könne; Cy-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0214" n="208"/>
bejae conditionis tacite nobilitiret                      wird, wenn sie an einen Edien sich vermählet, (Mauritius <hi rendition="#i">loco                          cit.</hi>) im gegenwärtigen Fall aber nicht einmahl eine plebeja persona                      fürhanden, immassen Seine Kayserliche Majestät die quaestionirte Gemahlin in                      Adel-Stand solenni diplomate erhoben, folglich ihr und den Ihrigen alle                      Privilegia einer adlichen Person zukommen müssen, und da sonsten auch die Kinder                      pro nobilibus zu halten, wenn auch nur der Vater ein Nobilis ist. (Nolden. <hi rendition="#i">de statu Nobil. Cap. IX. n. 5. seqq.</hi> Reusner <hi rendition="#i">Lib. I. Decis. IV.)</hi> als ist allhier destoweniger zu                      zweiffeln, daß nunmehro eine nobilitas omnibus numeris absoluta &amp;                      perfecta indeque longe splendidior fürhanden, da die Frau nobiliter worden.                      (Natta <hi rendition="#i">Consil. 637. n. 18.</hi>) Wowieder die Protestation                      des Herrn von G. M. Frauen Töchter, Schwieger-Söhne und Brüder nicht würcken                      mag, massen sie ja dadurch nicht verhindern mögen, daß ihr Bruder, Vater und                      respective Schwieger-Vater nicht heyrathen sollen, hingegen bekandt, daß auch in                      Sachsen ein Nobilis ignobilem ohne Verletzung seiner Existimation sich ehelich                      könne antrauen lassen. (Carpzov. <hi rendition="#i">II. Consist. Tit. I. Def.                          10.</hi>) welche ignobilität aber durch den erhaltenen Adel-Brief völlig                      gehoben, dergestalt und also, daß, wann auch schon vor dieser Standes-Erhöhung                      Kinder gezeuget worden wären, jedennoch dieselbe pro nobilibus ab utroque                      parente zu achten, indem ja gewöhnlicher massen das privilegium nobilitatis auf                      alle posteros gehet, und dann gewiß, daß auch diejenige, so vor den erhaltenen                      Adel gebohren worden, der nobilitatae ihre posteri seyn, und im übrigen eine                      gantz andere Ursache sich äusert, warum eine Frau ihren Adel verliehre, wann sie                      einen gemeinen Menschen ehliget, angesehen die Frau nicht dem Mann, sondern der                      Mann der Frau seine dignität und Vorzugs-Rechte ertheilet. (Myler ab Ehrenbach <hi rendition="#i">Gamol. Cap. V. n. 2.</hi>) und da der unedle Mann keine                      Vorrechte hat, derselbe auch der Frau nichts geben mag, des <hi rendition="#i">L. 13. C. de dignitate</hi> zu geschweigen, welcher in diesem Fall in                      Teutschland von denen Doctoribus angenommen zu seyn scheinet: (Horn. <hi rendition="#i">Jurisprud. feud. Cap. VI. n. 11.</hi>) deme nicht entgegen,                      daß Churfürst Mauritius ein anders in Sachsen verordnet, auch die Contradicenten                      sich auf Pacta in ihrer Familie beruffen, wodurch die Lehns-Succession zum                      wenigsten den Kindern ex ignobili foemina genitis entzogen werden dürffte, in                      Betrachtung, daß wann de praxi geredet werden soll, man nicht auf eine alte                      Landes Ordnung sehen müsse, welche jetzo nicht mehr in usu, absonderlich da alle                      Sächsische Lehrer das contrarium statuiren. Colerus <hi rendition="#i">Decis.                          60. n. 76. Georg. Schulz Synopsi Lib. III. Inst. Rubr. de quart. Success.                          Ord.</hi>) auch noch zweiffelhafft, ob die Constitutio Mauritiana auf                      gegenwärtigen casum zu appliciren, indem selbige de liberis legitimatis per                      subsequens matrimonium zu reden scheinet, hingegen gantz irrig, daß man contra                      libertatem matrimoniorum, welche keines privati Disposition unterworffen, pacta                      poenalia machen könne; Cy-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[208/0214] bejae conditionis tacite nobilitiret wird, wenn sie an einen Edien sich vermählet, (Mauritius loco cit.) im gegenwärtigen Fall aber nicht einmahl eine plebeja persona fürhanden, immassen Seine Kayserliche Majestät die quaestionirte Gemahlin in Adel-Stand solenni diplomate erhoben, folglich ihr und den Ihrigen alle Privilegia einer adlichen Person zukommen müssen, und da sonsten auch die Kinder pro nobilibus zu halten, wenn auch nur der Vater ein Nobilis ist. (Nolden. de statu Nobil. Cap. IX. n. 5. seqq. Reusner Lib. I. Decis. IV.) als ist allhier destoweniger zu zweiffeln, daß nunmehro eine nobilitas omnibus numeris absoluta & perfecta indeque longe splendidior fürhanden, da die Frau nobiliter worden. (Natta Consil. 637. n. 18.) Wowieder die Protestation des Herrn von G. M. Frauen Töchter, Schwieger-Söhne und Brüder nicht würcken mag, massen sie ja dadurch nicht verhindern mögen, daß ihr Bruder, Vater und respective Schwieger-Vater nicht heyrathen sollen, hingegen bekandt, daß auch in Sachsen ein Nobilis ignobilem ohne Verletzung seiner Existimation sich ehelich könne antrauen lassen. (Carpzov. II. Consist. Tit. I. Def. 10.) welche ignobilität aber durch den erhaltenen Adel-Brief völlig gehoben, dergestalt und also, daß, wann auch schon vor dieser Standes-Erhöhung Kinder gezeuget worden wären, jedennoch dieselbe pro nobilibus ab utroque parente zu achten, indem ja gewöhnlicher massen das privilegium nobilitatis auf alle posteros gehet, und dann gewiß, daß auch diejenige, so vor den erhaltenen Adel gebohren worden, der nobilitatae ihre posteri seyn, und im übrigen eine gantz andere Ursache sich äusert, warum eine Frau ihren Adel verliehre, wann sie einen gemeinen Menschen ehliget, angesehen die Frau nicht dem Mann, sondern der Mann der Frau seine dignität und Vorzugs-Rechte ertheilet. (Myler ab Ehrenbach Gamol. Cap. V. n. 2.) und da der unedle Mann keine Vorrechte hat, derselbe auch der Frau nichts geben mag, des L. 13. C. de dignitate zu geschweigen, welcher in diesem Fall in Teutschland von denen Doctoribus angenommen zu seyn scheinet: (Horn. Jurisprud. feud. Cap. VI. n. 11.) deme nicht entgegen, daß Churfürst Mauritius ein anders in Sachsen verordnet, auch die Contradicenten sich auf Pacta in ihrer Familie beruffen, wodurch die Lehns-Succession zum wenigsten den Kindern ex ignobili foemina genitis entzogen werden dürffte, in Betrachtung, daß wann de praxi geredet werden soll, man nicht auf eine alte Landes Ordnung sehen müsse, welche jetzo nicht mehr in usu, absonderlich da alle Sächsische Lehrer das contrarium statuiren. Colerus Decis. 60. n. 76. Georg. Schulz Synopsi Lib. III. Inst. Rubr. de quart. Success. Ord.) auch noch zweiffelhafft, ob die Constitutio Mauritiana auf gegenwärtigen casum zu appliciren, indem selbige de liberis legitimatis per subsequens matrimonium zu reden scheinet, hingegen gantz irrig, daß man contra libertatem matrimoniorum, welche keines privati Disposition unterworffen, pacta poenalia machen könne; Cy-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/214
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/214>, abgerufen am 28.11.2024.