Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.der Schmähe-Schrifft injuriarum belangen könne.darinnen so wohl der contract, wie in der ersten und andern Frage gedacht, als auch der Contrahens, Mevius selber, wie bey der vierdten Frage erwehnet, traduciret worden, und es wird letzlich gefraget: Ob nicht Mevius befugt, solcher Traductionen halben, die Autores mit einer schweren Action zu belegen? Ob nun wohl, wenn die imputirten facta alle in rei veritate gegründet, die Autores zu ihrer Entschuldigung anführen möchten, daß sie nicht eben animum injuriandi oder conficiendi libellum famosum gehabt, sondern nur dasjenige, so sie gethan, suasu Antoniae justo dolore ad id adductae, verrichtet und ihre Unschuld vorgestellet, ihre Nahmen aber blos aus Furcht für Mevio verschwiegen hätten; dieweil aber dennoch aus der Resolution derer ersten 4. Fragen erhellet, daß solche facta dem Mevio wiederrechtlich imputiret worden, und solchergestalt der dolus imputantis offenbahr ist, zumahln da, wann gleich die facta imputata einiger massen gegründet wären, dennoch der modus proponendi an sich straffbahr, cum veritas convitii non excuset injuriantem, bey dieser Bewandniß aber zugleich mit erhellet, daß derer Autorum Nahmen in dem scripto dolose und metu poenae verschwiegen worden; und also die Schrifft quaestionis pro libello famoso zu halten, so ist auch Mevio solche Auctores actione injuriarum civili & criminali zu belangen, unbenommen, alles V. R. W. §. V. Ob nun wohl über die uns vorgelegte fünff Fragen, wie obstehet, damahls geantwortet worden, so kan ich doch nicht absehen, was für einen sonderlichen Nutzen und juristisches interesse Mevius gehabt, den Contract auf solche Art einzurichten. Denn was anfänglich das Versprechen betriff, daß Antonia, wenn sie demselben nicht nachkäme, dem Mevio den daher entstehenden Schaden, so viel in ihrem Vermögen, gut thun wolle; so ware doch dieses Versprechen in der That umsonst und vergebens, weil aus dem gantzen Contract erhellet, daß Antonia kein Vermögen hatte, auch von dem ihr versprochenen Salario vermuthlich keine capitalia und Uberschuß beylegen würde, und solchergestalt konte sie allemahl aus dem Contract selbst excipiren, daß es in ihrem Vermögen nicht stehe, den von Mevio praetendirten Schaden gut zu thun, zu geschweigen, daß ich nicht finden kan, auf was masse so dann Mevius sein etwa praetendirtes interesse liquidiren und bescheinigen können, daß er durch das nicht halten der Antoniae einen Schaden erlitten. So viel aber den Verlust des rückständigen Salarii betrifft, bin ich wohl der Meynung, daß nach Entdeckung der Schmähe-Schrifft injuriarum belangen könne.darinnen so wohl der contract, wie in der ersten und andern Frage gedacht, als auch der Contrahens, Mevius selber, wie bey der vierdten Frage erwehnet, traduciret worden, und es wird letzlich gefraget: Ob nicht Mevius befugt, solcher Traductionen halben, die Autores mit einer schweren Action zu belegen? Ob nun wohl, wenn die imputirten facta alle in rei veritate gegründet, die Autores zu ihrer Entschuldigung anführen möchten, daß sie nicht eben animum injuriandi oder conficiendi libellum famosum gehabt, sondern nur dasjenige, so sie gethan, suasu Antoniae justo dolore ad id adductae, verrichtet und ihre Unschuld vorgestellet, ihre Nahmen aber blos aus Furcht für Mevio verschwiegen hätten; dieweil aber dennoch aus der Resolution derer ersten 4. Fragen erhellet, daß solche facta dem Mevio wiederrechtlich imputiret worden, und solchergestalt der dolus imputantis offenbahr ist, zumahln da, wann gleich die facta imputata einiger massen gegründet wären, dennoch der modus proponendi an sich straffbahr, cum veritas convitii non excuset injuriantem, bey dieser Bewandniß aber zugleich mit erhellet, daß derer Autorum Nahmen in dem scripto dolose und metu poenae verschwiegen worden; und also die Schrifft quaestionis pro libello famoso zu halten, so ist auch Mevio solche Auctores actione injuriarum civili & criminali zu belangen, unbenommen, alles V. R. W. §. V. Ob nun wohl über die uns vorgelegte fünff Fragen, wie obstehet, damahls geantwortet worden, so kan ich doch nicht absehen, was für einen sonderlichen Nutzen und juristisches interesse Mevius gehabt, den Contract auf solche Art einzurichten. Denn was anfänglich das Versprechen betriff, daß Antonia, wenn sie demselben nicht nachkäme, dem Mevio den daher entstehenden Schaden, so viel in ihrem Vermögen, gut thun wolle; so ware doch dieses Versprechen in der That umsonst und vergebens, weil aus dem gantzen Contract erhellet, daß Antonia kein Vermögen hatte, auch von dem ihr versprochenen Salario vermuthlich keine capitalia und Uberschuß beylegen würde, und solchergestalt konte sie allemahl aus dem Contract selbst excipiren, daß es in ihrem Vermögen nicht stehe, den von Mevio praetendirten Schaden gut zu thun, zu geschweigen, daß ich nicht finden kan, auf was masse so dann Mevius sein etwa praetendirtes interesse liquidiren und bescheinigen können, daß er durch das nicht halten der Antoniae einen Schaden erlitten. 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Ob nun wohl, wenn die imputirten facta alle in rei veritate gegründet, die Autores zu ihrer Entschuldigung anführen möchten, daß sie nicht eben animum injuriandi oder conficiendi libellum famosum gehabt, sondern nur dasjenige, so sie gethan, suasu Antoniae justo dolore ad id adductae, verrichtet und ihre Unschuld vorgestellet, ihre Nahmen aber blos aus Furcht für Mevio verschwiegen hätten; dieweil aber dennoch aus der Resolution derer ersten 4. Fragen erhellet, daß solche facta dem Mevio wiederrechtlich imputiret worden, und solchergestalt der dolus imputantis offenbahr ist, zumahln da, wann gleich die facta imputata einiger massen gegründet wären, dennoch der modus proponendi an sich straffbahr, cum veritas convitii non excuset injuriantem, bey dieser Bewandniß aber zugleich mit erhellet, daß derer Autorum Nahmen in dem scripto dolose und metu poenae verschwiegen worden; und also die Schrifft quaestionis pro libello famoso zu halten, so ist auch Mevio solche Auctores actione injuriarum civili & criminali zu belangen, unbenommen, alles V. R. W.</p> <note place="left">Etliche Neben-Anmerckungen über besagten <hi rendition="#i">Contract.</hi></note> <p>§. V. Ob nun wohl über die uns vorgelegte fünff Fragen, wie obstehet, damahls geantwortet worden, so kan ich doch nicht absehen, was für einen sonderlichen Nutzen und juristisches interesse Mevius gehabt, den Contract auf solche Art einzurichten. Denn was anfänglich das Versprechen betriff, daß Antonia, wenn sie demselben nicht nachkäme, dem Mevio den daher entstehenden Schaden, so viel in ihrem Vermögen, gut thun wolle; so ware doch dieses Versprechen in der That umsonst und vergebens, weil aus dem gantzen Contract erhellet, daß Antonia kein Vermögen hatte, auch von dem ihr versprochenen Salario vermuthlich keine capitalia und Uberschuß beylegen würde, und solchergestalt konte sie allemahl aus dem Contract selbst excipiren, daß es in ihrem Vermögen nicht stehe, den von Mevio praetendirten Schaden gut zu thun, zu geschweigen, daß ich nicht finden kan, auf was masse so dann Mevius sein etwa praetendirtes interesse liquidiren und bescheinigen können, daß er durch das nicht halten der Antoniae einen Schaden erlitten. So viel aber den Verlust des rückständigen Salarii betrifft, bin ich wohl der Meynung, daß nach Entdeckung </p> </div> </body> </text> </TEI> [176/0182]
darinnen so wohl der contract, wie in der ersten und andern Frage gedacht, als auch der Contrahens, Mevius selber, wie bey der vierdten Frage erwehnet, traduciret worden, und es wird letzlich gefraget: Ob nicht Mevius befugt, solcher Traductionen halben, die Autores mit einer schweren Action zu belegen? Ob nun wohl, wenn die imputirten facta alle in rei veritate gegründet, die Autores zu ihrer Entschuldigung anführen möchten, daß sie nicht eben animum injuriandi oder conficiendi libellum famosum gehabt, sondern nur dasjenige, so sie gethan, suasu Antoniae justo dolore ad id adductae, verrichtet und ihre Unschuld vorgestellet, ihre Nahmen aber blos aus Furcht für Mevio verschwiegen hätten; dieweil aber dennoch aus der Resolution derer ersten 4. Fragen erhellet, daß solche facta dem Mevio wiederrechtlich imputiret worden, und solchergestalt der dolus imputantis offenbahr ist, zumahln da, wann gleich die facta imputata einiger massen gegründet wären, dennoch der modus proponendi an sich straffbahr, cum veritas convitii non excuset injuriantem, bey dieser Bewandniß aber zugleich mit erhellet, daß derer Autorum Nahmen in dem scripto dolose und metu poenae verschwiegen worden; und also die Schrifft quaestionis pro libello famoso zu halten, so ist auch Mevio solche Auctores actione injuriarum civili & criminali zu belangen, unbenommen, alles V. R. W.
der Schmähe-Schrifft injuriarum belangen könne. §. V. Ob nun wohl über die uns vorgelegte fünff Fragen, wie obstehet, damahls geantwortet worden, so kan ich doch nicht absehen, was für einen sonderlichen Nutzen und juristisches interesse Mevius gehabt, den Contract auf solche Art einzurichten. Denn was anfänglich das Versprechen betriff, daß Antonia, wenn sie demselben nicht nachkäme, dem Mevio den daher entstehenden Schaden, so viel in ihrem Vermögen, gut thun wolle; so ware doch dieses Versprechen in der That umsonst und vergebens, weil aus dem gantzen Contract erhellet, daß Antonia kein Vermögen hatte, auch von dem ihr versprochenen Salario vermuthlich keine capitalia und Uberschuß beylegen würde, und solchergestalt konte sie allemahl aus dem Contract selbst excipiren, daß es in ihrem Vermögen nicht stehe, den von Mevio praetendirten Schaden gut zu thun, zu geschweigen, daß ich nicht finden kan, auf was masse so dann Mevius sein etwa praetendirtes interesse liquidiren und bescheinigen können, daß er durch das nicht halten der Antoniae einen Schaden erlitten. So viel aber den Verlust des rückständigen Salarii betrifft, bin ich wohl der Meynung, daß nach Entdeckung
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