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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Der dritte (3) locus ist in denen quaestionibus Anti Antheisticis3. Ob man die Sünde ohne dem Verbot eines Ober-Herren concipiren konne. tit. 8. qu. 14. An nihil habeat rationem peccati, nisi sola Dei voluntate vel in ordine ad civitatem, & ob interdictum superiorum. Negatur contra Scholasticos quosdam, item Spinosam, Cuperum. Diese Frage hat D. Pf. wahrscheinlich zu meiner Beschimpffung unter die Anti-atheisticas gesetzet, weil er gewust, daß ich in meinen Institutionibus Jurisprud. Divinae lib. 1. cap. I. §. 28. legem in genere beschrieben, quod sit jussus Imperantis &c. auch im cap. 2. §. 74. seq. die Meynung derer Scholasticorum de actibus per se & sua natura item antecedenter ad voluntatem divinam honestis vel turpibus nach des Herrn von Pufendorffs seiner wohl fundirten Lehre refutiret, absonderlich aber eod. cap. §. 86. nach der Lehre des Apostels gesetzet: quod peccatum sit aberratio a lege. So wenig nun als diese controvers de formali legis, wie auch alle diejenigen, die ex disciplina Juris Naturalis hergenommen, ad controversias Theologicas oder ad Theologiam naturalem zu rechnen ist, sondern entweder ad Philosophiam moralem oder ad Jurisprudentiam gehöret, so wenig habe ich einem Theologo dieserwegen für Gerichte Rede oder Antwort zu geben, massen besagtes mein Buch, so viel librum I. anlanget, allhier zu Leipzig von dem Herrn Ordinario Facultatis Juridicae, die übrigen beyden Bücher aber zu Halle von einem darzu bestellten Lutherischen JCto und Consistorial Rath censiret und gedruckt worden, ja so vielmehr lächerlich ist es, daß D. P. diese Frage, bloß mir Verdruß zu thun, bey denen Haaren zu denen Anti-atheisticis gezogen.

Der vierdte (4) locus beziehet sich auf tit. 10. qu. 1. welche er, wie4. Wegen der natürlichen Schamhafftigkeit und derselben Ursprung. er setzet, unter andern auch wieder diejenigen defendiret, a quibus omnis pudor naturalis proscribitur, und sie also unter die Atheisten rechnet. Daß P. aber mich dadurch meyne, erhellet abermahls, daß in denen Erläuterungs-puncten bald anfangs er mir ausdrücklich als eine profanitatem in religione zurechnet, daß ich keinen pudorem naturalem zugeben wolle, und sich dieserwegen auf meine Institutiones beziehet, aus welchen doch, und zwar ex lib. 3. cap. 2. §. 157. 158 ingleichen §. 238. biß auf §. 243. nur so viel erhellet, daß ich diejenigen, die von pudore bißher geschrieben, (unter welchen ich fürnehmlich auf Velthusium sehe) in dieser doctrin viel petitiones principii begangen zu haben beschuldige, und daß ich §. 243. ausdrücklich setze, pravam libidinem potissimum fundamentum pudoris vere poni. So dichtet mir es demnach so wohl die Theologische Facultät, als D. P. per apertissimam calumniam an, wenn sie saget,

Der dritte (3) locus ist in denen quaestionibus Anti Antheisticis3. Ob man die Sünde ohne dem Verbot eines Ober-Herren concipiren konne. tit. 8. qu. 14. An nihil habeat rationem peccati, nisi sola Dei voluntate vel in ordine ad civitatem, & ob interdictum superiorum. Negatur contra Scholasticos quosdam, item Spinosam, Cuperum. Diese Frage hat D. Pf. wahrscheinlich zu meiner Beschimpffung unter die Anti-atheisticas gesetzet, weil er gewust, daß ich in meinen Institutionibus Jurisprud. Divinae lib. 1. cap. I. §. 28. legem in genere beschrieben, quod sit jussus Imperantis &c. auch im cap. 2. §. 74. seq. die Meynung derer Scholasticorum de actibus per se & sua natura item antecedenter ad voluntatem divinam honestis vel turpibus nach des Herrn von Pufendorffs seiner wohl fundirten Lehre refutiret, absonderlich aber eod. cap. §. 86. nach der Lehre des Apostels gesetzet: quod peccatum sit aberratio a lege. So wenig nun als diese controvers de formali legis, wie auch alle diejenigen, die ex disciplina Juris Naturalis hergenommen, ad controversias Theologicas oder ad Theologiam naturalem zu rechnen ist, sondern entweder ad Philosophiam moralem oder ad Jurisprudentiam gehöret, so wenig habe ich einem Theologo dieserwegen für Gerichte Rede oder Antwort zu geben, massen besagtes mein Buch, so viel librum I. anlanget, allhier zu Leipzig von dem Herrn Ordinario Facultatis Juridicae, die übrigen beyden Bücher aber zu Halle von einem darzu bestellten Lutherischen JCto und Consistorial Rath censiret und gedruckt worden, ja so vielmehr lächerlich ist es, daß D. P. diese Frage, bloß mir Verdruß zu thun, bey denen Haaren zu denen Anti-atheisticis gezogen.

Der vierdte (4) locus beziehet sich auf tit. 10. qu. 1. welche er, wie4. Wegen der natürlichen Schamhafftigkeit und derselben Ursprung. er setzet, unter andern auch wieder diejenigen defendiret, a quibus omnis pudor naturalis proscribitur, und sie also unter die Atheisten rechnet. Daß P. aber mich dadurch meyne, erhellet abermahls, daß in denen Erläuterungs-puncten bald anfangs er mir ausdrücklich als eine profanitatem in religione zurechnet, daß ich keinen pudorem naturalem zugeben wolle, und sich dieserwegen auf meine Institutiones beziehet, aus welchen doch, und zwar ex lib. 3. cap. 2. §. 157. 158 ingleichen §. 238. biß auf §. 243. nur so viel erhellet, daß ich diejenigen, die von pudore bißher geschrieben, (unter welchen ich fürnehmlich auf Velthusium sehe) in dieser doctrin viel petitiones principii begangen zu haben beschuldige, und daß ich §. 243. ausdrücklich setze, pravam libidinem potissimum fundamentum pudoris vere poni. So dichtet mir es demnach so wohl die Theologische Facultät, als D. P. per apertissimam calumniam an, wenn sie saget,

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[155/0161] Der dritte (3) locus ist in denen quaestionibus Anti Antheisticis tit. 8. qu. 14. An nihil habeat rationem peccati, nisi sola Dei voluntate vel in ordine ad civitatem, & ob interdictum superiorum. Negatur contra Scholasticos quosdam, item Spinosam, Cuperum. Diese Frage hat D. Pf. wahrscheinlich zu meiner Beschimpffung unter die Anti-atheisticas gesetzet, weil er gewust, daß ich in meinen Institutionibus Jurisprud. Divinae lib. 1. cap. I. §. 28. legem in genere beschrieben, quod sit jussus Imperantis &c. auch im cap. 2. §. 74. seq. die Meynung derer Scholasticorum de actibus per se & sua natura item antecedenter ad voluntatem divinam honestis vel turpibus nach des Herrn von Pufendorffs seiner wohl fundirten Lehre refutiret, absonderlich aber eod. cap. §. 86. nach der Lehre des Apostels gesetzet: quod peccatum sit aberratio a lege. So wenig nun als diese controvers de formali legis, wie auch alle diejenigen, die ex disciplina Juris Naturalis hergenommen, ad controversias Theologicas oder ad Theologiam naturalem zu rechnen ist, sondern entweder ad Philosophiam moralem oder ad Jurisprudentiam gehöret, so wenig habe ich einem Theologo dieserwegen für Gerichte Rede oder Antwort zu geben, massen besagtes mein Buch, so viel librum I. anlanget, allhier zu Leipzig von dem Herrn Ordinario Facultatis Juridicae, die übrigen beyden Bücher aber zu Halle von einem darzu bestellten Lutherischen JCto und Consistorial Rath censiret und gedruckt worden, ja so vielmehr lächerlich ist es, daß D. P. diese Frage, bloß mir Verdruß zu thun, bey denen Haaren zu denen Anti-atheisticis gezogen. 3. Ob man die Sünde ohne dem Verbot eines Ober-Herren concipiren konne. Der vierdte (4) locus beziehet sich auf tit. 10. qu. 1. welche er, wie er setzet, unter andern auch wieder diejenigen defendiret, a quibus omnis pudor naturalis proscribitur, und sie also unter die Atheisten rechnet. Daß P. aber mich dadurch meyne, erhellet abermahls, daß in denen Erläuterungs-puncten bald anfangs er mir ausdrücklich als eine profanitatem in religione zurechnet, daß ich keinen pudorem naturalem zugeben wolle, und sich dieserwegen auf meine Institutiones beziehet, aus welchen doch, und zwar ex lib. 3. cap. 2. §. 157. 158 ingleichen §. 238. biß auf §. 243. nur so viel erhellet, daß ich diejenigen, die von pudore bißher geschrieben, (unter welchen ich fürnehmlich auf Velthusium sehe) in dieser doctrin viel petitiones principii begangen zu haben beschuldige, und daß ich §. 243. ausdrücklich setze, pravam libidinem potissimum fundamentum pudoris vere poni. So dichtet mir es demnach so wohl die Theologische Facultät, als D. P. per apertissimam calumniam an, wenn sie saget, 4. Wegen der natürlichen Schamhafftigkeit und derselben Ursprung.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/161>, abgerufen am 24.11.2024.