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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Ministerii einsenden solte. Dieser hat die Sache nicht mit dem gesamtensten ihren Vorbewust / sey. Ministerio communiciret, sondern weil D. Carpzov und D. Pfeiffer Urheber der von dem Ministerio eingegebenen Klage gewesen, so hat er Herrn D. Carpzov aufgetragen, daß er excerpta aus meinen Schrifften machen solte. Dieser aber, weil er dieselbige Woche viel Leichen-Predigten zu thun gehabt, hat diese Bemühung Hrn. D. Pfeiffern wieder subdelegiret, welcher sodann die fol. Actorum fub fol. 5. seq. so genannten Erläuterungs-puncta verfertiget, dieselbe Hrn. D. Carpzovio zugestellet, dieser aber diesen libellum famosum dem Hrn. Superintendenti eingehändiget, welcher sie endlich, wiewohl nur auf schlechten Schedis denen Herren Commissariis übersendet. Daß also die übrigen sechs Collegae des Ministerii, die die erste Klage übergeben, gar nichts von diesen Erläuterungs-Puncten gewust, auch dieselbige niemahls approbiret, oder noch approbiren, sondern D. Carpzovio und D. Pfeiffern die Verantwortung überlassen. Weil aber die Unbefugniß, die die Herren Commissarii mir hierdurch erwiesen, gar zu mercklich gewesen wäre, wenn diese Schedae, so wie sie übergeben worden, wären ad Acta gehefftet worden, als hat der Actuarius dieselbigen mit eigener Hand ad Acta dicto folio 5. seq. niederschreiben müssen, und keine gehörige registratur darzu machen dörffen, von wem dieselben übergeben worden. Auch ob ich gleich den 24. Augusti schrifftliche Ansuchung gethan, daßUngegründete raisons / Warumb man auf Seiten der Universität deswegen gebuhrende registraturen nicht wollen machen lassen. diese registratur noch ad acta gebracht werden möchte, und dieses ohne dem Dinge sind, welche zu thun dem Directori Processus und Actuario ihre Eyd und Pflicht sponte erinnern solten, so hat man mir doch dieses mein Suchen unter dem gantz offenbahr ungegründeten Vorwand abgeschlagen: Es differire dieses mein petitum nichts oder sehr wenig von demjenigen, da ich gebeten, das Ministerium anzuhalten, daß der Concipient der Klage und der Eläuterungs-Puncte sich unterschreiben solte, und weil dieses von Seiner Chur-Fürstlichen Durchlauchtigkeit mir abgeschlagen worden; Als trüge man billig Bedencken, mir in dem jetzigen zu gratificiren. Wiewohl aber dadurch bey Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit die Herren Commissarii sattsamen Verdacht wieder sich erwecken werden, daß Hrn. D. Pfeiffern zu Liebe man mir die registratur um keiner andern Ursache willen denegiret, als daß man mir die auferlegte Bescheinigung nur desto schwerer machen wolle. So wird ihnen doch verhoffentlich diese ihre Erfindung wenig helffen, in AnsehenHandgreifliche Vorschlä- ich des festen Vertrauens lebe, daß, wenn Seine Chur-Fürstliche Durchlauchtigkeit gnädigst geruhen will, theils dem Hrn. Superinten-

Ministerii einsenden solte. Dieser hat die Sache nicht mit dem gesamtensten ihren Vorbewust / sey. Ministerio communiciret, sondern weil D. Carpzov und D. Pfeiffer Urheber der von dem Ministerio eingegebenen Klage gewesen, so hat er Herrn D. Carpzov aufgetragen, daß er excerpta aus meinen Schrifften machen solte. Dieser aber, weil er dieselbige Woche viel Leichen-Predigten zu thun gehabt, hat diese Bemühung Hrn. D. Pfeiffern wieder subdelegiret, welcher sodann die fol. Actorum fub fol. 5. seq. so genannten Erläuterungs-puncta verfertiget, dieselbe Hrn. D. Carpzovio zugestellet, dieser aber diesen libellum famosum dem Hrn. Superintendenti eingehändiget, welcher sie endlich, wiewohl nur auf schlechten Schedis denen Herren Commissariis übersendet. Daß also die übrigen sechs Collegae des Ministerii, die die erste Klage übergeben, gar nichts von diesen Erläuterungs-Puncten gewust, auch dieselbige niemahls approbiret, oder noch approbiren, sondern D. Carpzovio und D. Pfeiffern die Verantwortung überlassen. Weil aber die Unbefugniß, die die Herren Commissarii mir hierdurch erwiesen, gar zu mercklich gewesen wäre, wenn diese Schedae, so wie sie übergeben worden, wären ad Acta gehefftet worden, als hat der Actuarius dieselbigen mit eigener Hand ad Acta dicto folio 5. seq. niederschreiben müssen, und keine gehörige registratur darzu machen dörffen, von wem dieselben übergeben worden. Auch ob ich gleich den 24. Augusti schrifftliche Ansuchung gethan, daßUngegründete raisons / Warumb man auf Seiten der Universität deswegen gebuhrende registraturen nicht wollen machen lassen. diese registratur noch ad acta gebracht werden möchte, und dieses ohne dem Dinge sind, welche zu thun dem Directori Processus und Actuario ihre Eyd und Pflicht sponte erinnern solten, so hat man mir doch dieses mein Suchen unter dem gantz offenbahr ungegründeten Vorwand abgeschlagen: Es differire dieses mein petitum nichts oder sehr wenig von demjenigen, da ich gebeten, das Ministerium anzuhalten, daß der Concipient der Klage und der Eläuterungs-Puncte sich unterschreiben solte, und weil dieses von Seiner Chur-Fürstlichen Durchlauchtigkeit mir abgeschlagen worden; Als trüge man billig Bedencken, mir in dem jetzigen zu gratificiren. Wiewohl aber dadurch bey Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit die Herren Commissarii sattsamen Verdacht wieder sich erwecken werden, daß Hrn. D. Pfeiffern zu Liebe man mir die registratur um keiner andern Ursache willen denegiret, als daß man mir die auferlegte Bescheinigung nur desto schwerer machen wolle. So wird ihnen doch verhoffentlich diese ihre Erfindung wenig helffen, in AnsehenHandgreifliche Vorschlä- ich des festen Vertrauens lebe, daß, wenn Seine Chur-Fürstliche Durchlauchtigkeit gnädigst geruhen will, theils dem Hrn. Superinten-

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[151/0157] Ministerii einsenden solte. Dieser hat die Sache nicht mit dem gesamten Ministerio communiciret, sondern weil D. Carpzov und D. Pfeiffer Urheber der von dem Ministerio eingegebenen Klage gewesen, so hat er Herrn D. Carpzov aufgetragen, daß er excerpta aus meinen Schrifften machen solte. Dieser aber, weil er dieselbige Woche viel Leichen-Predigten zu thun gehabt, hat diese Bemühung Hrn. D. Pfeiffern wieder subdelegiret, welcher sodann die fol. Actorum fub fol. 5. seq. so genannten Erläuterungs-puncta verfertiget, dieselbe Hrn. D. Carpzovio zugestellet, dieser aber diesen libellum famosum dem Hrn. Superintendenti eingehändiget, welcher sie endlich, wiewohl nur auf schlechten Schedis denen Herren Commissariis übersendet. Daß also die übrigen sechs Collegae des Ministerii, die die erste Klage übergeben, gar nichts von diesen Erläuterungs-Puncten gewust, auch dieselbige niemahls approbiret, oder noch approbiren, sondern D. Carpzovio und D. Pfeiffern die Verantwortung überlassen. Weil aber die Unbefugniß, die die Herren Commissarii mir hierdurch erwiesen, gar zu mercklich gewesen wäre, wenn diese Schedae, so wie sie übergeben worden, wären ad Acta gehefftet worden, als hat der Actuarius dieselbigen mit eigener Hand ad Acta dicto folio 5. seq. niederschreiben müssen, und keine gehörige registratur darzu machen dörffen, von wem dieselben übergeben worden. Auch ob ich gleich den 24. Augusti schrifftliche Ansuchung gethan, daß diese registratur noch ad acta gebracht werden möchte, und dieses ohne dem Dinge sind, welche zu thun dem Directori Processus und Actuario ihre Eyd und Pflicht sponte erinnern solten, so hat man mir doch dieses mein Suchen unter dem gantz offenbahr ungegründeten Vorwand abgeschlagen: Es differire dieses mein petitum nichts oder sehr wenig von demjenigen, da ich gebeten, das Ministerium anzuhalten, daß der Concipient der Klage und der Eläuterungs-Puncte sich unterschreiben solte, und weil dieses von Seiner Chur-Fürstlichen Durchlauchtigkeit mir abgeschlagen worden; Als trüge man billig Bedencken, mir in dem jetzigen zu gratificiren. Wiewohl aber dadurch bey Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit die Herren Commissarii sattsamen Verdacht wieder sich erwecken werden, daß Hrn. D. Pfeiffern zu Liebe man mir die registratur um keiner andern Ursache willen denegiret, als daß man mir die auferlegte Bescheinigung nur desto schwerer machen wolle. So wird ihnen doch verhoffentlich diese ihre Erfindung wenig helffen, in Ansehen ich des festen Vertrauens lebe, daß, wenn Seine Chur-Fürstliche Durchlauchtigkeit gnädigst geruhen will, theils dem Hrn. Superinten- sten ihren Vorbewust / sey. Ungegründete raisons / Warumb man auf Seiten der Universität deswegen gebuhrende registraturen nicht wollen machen lassen. Handgreifliche Vorschlä-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/157>, abgerufen am 24.11.2024.