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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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falls ein Ministerium wieder sein Gewissen rede, wenn es vorgiebet, es habe die gradus admonitionis adhibiren, und mir durch meinen Beicht-Vater meine Sünden zu Gemüthe führen, und mich zu Erkäntniß meines Verbrechens, und daß ich von dergleichen Beginnen abstehen und mich bessern follen, bringen wollen. Ich läugne 16) daß ich mittlerweile mich insonderheit an meinen Beicht-Vater mit vielen groben unverschuldeten Schmähungen, Beschuldigungen und Lästerungen gemacht; ich gestehe 17) daß ich mich des H. Abendmahls gebrauchet, und von meinen damahls gewesenen Beicht-Vater D. J. B. C. die Absolution gesucht und erhalten; ich weiß 18) nicht, ob D. C. von meiner kurtz zuvor publicirten Schrifft, die nochmahlen 19) eine Schmähe-Schrifft zu seyn verneinet wird, etwas gewust oder nicht: ich negire 20) daß ich eine Begünstigung begangen, und verneine 21) daß wenn gleich die mir zugemessenen Bezüchtigungen wahr wären, dennoch das Ministerium leichtlich daraus erachten können, daß ihre treue Erinnerung bey mir nichts fruchten, oder mich zu calumnien veranlassen werde; ich laugne 22) daß aus allen meinen Vornehmen zu befahren stehe, daß ich endlich in den verkehrten Sinn gerathen möchte. Ich läugne 23) daß ich ein öffentlicher Verächter GOttes und des heiligen Amtes seye; Ja ich läugne endlich 24) daß des Ministerii petito zu deferiren sey, und daß sie genugsame indicia wieder mich angebracht haben, auf welche die inquisition und eine so harte Bestraffung zu erkennen wäre. Dieses ist meine Verantwortung auf des Ministerii Klage.

Rechtmässige Erinnerung Wegen der Erleuterungs-puncte und und petitum des Angeklagten.

Was die so genannten Erleuterungs-Puncte anlanget, die fol. 5. seqq. actorum anzutreffen sind, halte ich dieselbige vor keine Schrifft des Ministerii, oder daß das Ministerium dieselbe ad acta gegeben, sondern vor einem libellum famosum und Schand-Schrifft, die D. A. P. ohne Vorbewust und Geheiß des gesammten Ministerii verfertiget, welche das gesammte Ministerium niemahls gelesen, noch approbiret, auch nimmermehr approbiren wird. Ob ich nun wohl bereit bin, auch auf dieselbige nach Gebühr zu antworten, wenn der Autor sich hierzu angeben wird, massen dann in dessen Ansehen bey Sr. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich allbereit unterthänigst gebethen, den Concipienten dieses pasquilles anzuhalten, daß er seinen Nahmen unterzeichne; So lebe ich doch des viel zu festen unterthänigsten Vertrauens zu S. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit, sie werden mir das beneficium gemeiner Rechte wiederfahren lassen, und eher der Verfertiger dieses pasquills sich gemeldet, mich nicht nöthigen, darauf einzulassen, massen dann

falls ein Ministerium wieder sein Gewissen rede, wenn es vorgiebet, es habe die gradus admonitionis adhibiren, und mir durch meinen Beicht-Vater meine Sünden zu Gemüthe führen, und mich zu Erkäntniß meines Verbrechens, und daß ich von dergleichen Beginnen abstehen und mich bessern follen, bringen wollen. Ich läugne 16) daß ich mittlerweile mich insonderheit an meinen Beicht-Vater mit vielen groben unverschuldeten Schmähungen, Beschuldigungen und Lästerungen gemacht; ich gestehe 17) daß ich mich des H. Abendmahls gebrauchet, und von meinen damahls gewesenen Beicht-Vater D. J. B. C. die Absolution gesucht und erhalten; ich weiß 18) nicht, ob D. C. von meiner kurtz zuvor publicirten Schrifft, die nochmahlen 19) eine Schmähe-Schrifft zu seyn verneinet wird, etwas gewust oder nicht: ich negire 20) daß ich eine Begünstigung begangen, und verneine 21) daß wenn gleich die mir zugemessenen Bezüchtigungen wahr wären, dennoch das Ministerium leichtlich daraus erachten können, daß ihre treue Erinnerung bey mir nichts fruchten, oder mich zu calumnien veranlassen werde; ich laugne 22) daß aus allen meinen Vornehmen zu befahren stehe, daß ich endlich in den verkehrten Sinn gerathen möchte. Ich läugne 23) daß ich ein öffentlicher Verächter GOttes und des heiligen Amtes seye; Ja ich läugne endlich 24) daß des Ministerii petito zu deferiren sey, und daß sie genugsame indicia wieder mich angebracht haben, auf welche die inquisition und eine so harte Bestraffung zu erkennen wäre. Dieses ist meine Verantwortung auf des Ministerii Klage.

Rechtmässige Erinnerung Wegen der Erleuterungs-puncte und und petitum des Angeklagten.

Was die so genannten Erleuterungs-Puncte anlanget, die fol. 5. seqq. actorum anzutreffen sind, halte ich dieselbige vor keine Schrifft des Ministerii, oder daß das Ministerium dieselbe ad acta gegeben, sondern vor einem libellum famosum und Schand-Schrifft, die D. A. P. ohne Vorbewust und Geheiß des gesammten Ministerii verfertiget, welche das gesammte Ministerium niemahls gelesen, noch approbiret, auch nimmermehr approbiren wird. Ob ich nun wohl bereit bin, auch auf dieselbige nach Gebühr zu antworten, wenn der Autor sich hierzu angeben wird, massen dann in dessen Ansehen bey Sr. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich allbereit unterthänigst gebethen, den Concipienten dieses pasquilles anzuhalten, daß er seinen Nahmen unterzeichne; So lebe ich doch des viel zu festen unterthänigsten Vertrauens zu S. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit, sie werden mir das beneficium gemeiner Rechte wiederfahren lassen, und eher der Verfertiger dieses pasquills sich gemeldet, mich nicht nöthigen, darauf einzulassen, massen dann

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[148/0154] falls ein Ministerium wieder sein Gewissen rede, wenn es vorgiebet, es habe die gradus admonitionis adhibiren, und mir durch meinen Beicht-Vater meine Sünden zu Gemüthe führen, und mich zu Erkäntniß meines Verbrechens, und daß ich von dergleichen Beginnen abstehen und mich bessern follen, bringen wollen. Ich läugne 16) daß ich mittlerweile mich insonderheit an meinen Beicht-Vater mit vielen groben unverschuldeten Schmähungen, Beschuldigungen und Lästerungen gemacht; ich gestehe 17) daß ich mich des H. Abendmahls gebrauchet, und von meinen damahls gewesenen Beicht-Vater D. J. B. C. die Absolution gesucht und erhalten; ich weiß 18) nicht, ob D. C. von meiner kurtz zuvor publicirten Schrifft, die nochmahlen 19) eine Schmähe-Schrifft zu seyn verneinet wird, etwas gewust oder nicht: ich negire 20) daß ich eine Begünstigung begangen, und verneine 21) daß wenn gleich die mir zugemessenen Bezüchtigungen wahr wären, dennoch das Ministerium leichtlich daraus erachten können, daß ihre treue Erinnerung bey mir nichts fruchten, oder mich zu calumnien veranlassen werde; ich laugne 22) daß aus allen meinen Vornehmen zu befahren stehe, daß ich endlich in den verkehrten Sinn gerathen möchte. Ich läugne 23) daß ich ein öffentlicher Verächter GOttes und des heiligen Amtes seye; Ja ich läugne endlich 24) daß des Ministerii petito zu deferiren sey, und daß sie genugsame indicia wieder mich angebracht haben, auf welche die inquisition und eine so harte Bestraffung zu erkennen wäre. Dieses ist meine Verantwortung auf des Ministerii Klage. Was die so genannten Erleuterungs-Puncte anlanget, die fol. 5. seqq. actorum anzutreffen sind, halte ich dieselbige vor keine Schrifft des Ministerii, oder daß das Ministerium dieselbe ad acta gegeben, sondern vor einem libellum famosum und Schand-Schrifft, die D. A. P. ohne Vorbewust und Geheiß des gesammten Ministerii verfertiget, welche das gesammte Ministerium niemahls gelesen, noch approbiret, auch nimmermehr approbiren wird. Ob ich nun wohl bereit bin, auch auf dieselbige nach Gebühr zu antworten, wenn der Autor sich hierzu angeben wird, massen dann in dessen Ansehen bey Sr. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich allbereit unterthänigst gebethen, den Concipienten dieses pasquilles anzuhalten, daß er seinen Nahmen unterzeichne; So lebe ich doch des viel zu festen unterthänigsten Vertrauens zu S. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit, sie werden mir das beneficium gemeiner Rechte wiederfahren lassen, und eher der Verfertiger dieses pasquills sich gemeldet, mich nicht nöthigen, darauf einzulassen, massen dann

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/154>, abgerufen am 24.11.2024.