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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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nebst aber bey funffzig Rheinl. fl. Straffe aufferleget und anbefohlen, daß er seine Erklähr- und Verantwortung auf der löblichen Theologischen Facultät und E. Wohl-ehrwürdigen Ministerii allhier über ihn geführte Beschwehrde, gnädigst anbefohlner massen, binnen 14. Tagen übergeben solle, wornach er sich also zu achten etc.

Bittschreiben umb Vorlegung der acten / und was darauf erfolget.

§. LXIIX. So bald mir vorstehende notification den 21. Augusti gebührend insinuiret wurde, kame mir billich bedencklich für, daß der gnädigste Befehl sich auf einen Universitäts-Bericht bezoge, wegen welches ich schon kurtz vorher §. 65. & 66. einige Erinnerungen gethan habe; und weil ich vermuthete, daß dergleichen Dinge noch mehr geschehen seyn möchten, auch begierig war, den ermeldten Bericht selbst in Augenschein zu nehmen, als verfertigte ich alsbald beykommendes Schreiben an die Universität.

P. P. Dieselben haben mir gleich ietzo vigore Commissionis a Serenissimo ein Auflage thun lassen:

bey funffzig Rheinl. Gulden Straffe meine Erklähr- und Verantwortung auf der löbl. Theologischen Facultät und E. Wohl-Ehrwürdigen Ministerii über mich geführte Beschwehrde zu übergeben.

Wann ich dann nicht alleine zu Darthuung meiner Unschuld, sondern auch zu Entschuldigung meiner bishero unterlassenen Antwort die perlustration derer vollständigen actorum benöthiget bin; als gelanget an dieselben mein dienstliches Bitten, Dero Actuario anzubefehlen, daß er mir besagte Acta mit ehesten vollständig vorlege, und meine Nothd'urfft daraus gnüglich excerpiren lasse. Versehe mich geneigter Willfahrung, in Ansehen mein Suchen denen Rechten gemäß, und protestire wiedrigenfalls, daß mir nicht imputiret werde, wenn anderer gestalt dem gnädigsten Befehlig ich keine Gnüge leisten kan, in Verbleibung etc.

Weil mir nun dieses mein rechtmäßig petitum ohne dem grösten Unfug nicht abgeschlagen werden konte, als wurden mir den 22. Augusti so wohl die in Sachen des Ministerii als der Theologischen Facultät ergangene Acta vorgeleget, davon diese mit dem signo jene aber mit bezeichnet waren (durch welchen Umbstand der oben §. 65. gemeldete Bericht, und wo sonsten künfftig die acten mit diesen beyden signis möchten allegiret werden, in etwas verständlicher gemacht wird) die acta des Ministerii bestanden nur aus 17. foliis und giengen nicht weiter als bis auf den 31. May dieses Jahrs, gleichwie die Acta mit der Theologischen Facultät 19. folia hatten und bis an den 21. Augusti sich exten-

nebst aber bey funffzig Rheinl. fl. Straffe aufferleget und anbefohlen, daß er seine Erklähr- und Verantwortung auf der löblichen Theologischen Facultät und E. Wohl-ehrwürdigen Ministerii allhier über ihn geführte Beschwehrde, gnädigst anbefohlner massen, binnen 14. Tagen übergeben solle, wornach er sich also zu achten etc.

Bittschreiben umb Vorlegung der acten / und was darauf erfolget.

§. LXIIX. So bald mir vorstehende notification den 21. Augusti gebührend insinuiret wurde, kame mir billich bedencklich für, daß der gnädigste Befehl sich auf einen Universitäts-Bericht bezoge, wegen welches ich schon kurtz vorher §. 65. & 66. einige Erinnerungen gethan habe; und weil ich vermuthete, daß dergleichen Dinge noch mehr geschehen seyn möchten, auch begierig war, den ermeldten Bericht selbst in Augenschein zu nehmen, als verfertigte ich alsbald beykommendes Schreiben an die Universität.

P. P. Dieselben haben mir gleich ietzo vigore Commissionis a Serenissimo ein Auflage thun lassen:

bey funffzig Rheinl. Gulden Straffe meine Erklähr- und Verantwortung auf der löbl. Theologischen Facultät und E. Wohl-Ehrwürdigen Ministerii über mich geführte Beschwehrde zu übergeben.

Wann ich dann nicht alleine zu Darthuung meiner Unschuld, sondern auch zu Entschuldigung meiner bishero unterlassenen Antwort die perlustration derer vollständigen actorum benöthiget bin; als gelanget an dieselben mein dienstliches Bitten, Dero Actuario anzubefehlen, daß er mir besagte Acta mit ehesten vollständig vorlege, und meine Nothd’urfft daraus gnüglich excerpiren lasse. Versehe mich geneigter Willfahrung, in Ansehen mein Suchen denen Rechten gemäß, und protestire wiedrigenfalls, daß mir nicht imputiret werde, wenn anderer gestalt dem gnädigsten Befehlig ich keine Gnüge leisten kan, in Verbleibung etc.

Weil mir nun dieses mein rechtmäßig petitum ohne dem grösten Unfug nicht abgeschlagen werden konte, als wurden mir den 22. Augusti so wohl die in Sachen des Ministerii als der Theologischen Facultät ergangene Acta vorgeleget, davon diese mit dem signo jene aber mit bezeichnet waren (durch welchen Umbstand der oben §. 65. gemeldete Bericht, und wo sonsten künfftig die acten mit diesen beyden signis möchten allegiret werden, in etwas verständlicher gemacht wird) die acta des Ministerii bestanden nur aus 17. foliis und giengen nicht weiter als bis auf den 31. May dieses Jahrs, gleichwie die Acta mit der Theologischen Facultät 19. folia hatten und bis an den 21. Augusti sich exten-

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[142/0148] nebst aber bey funffzig Rheinl. fl. Straffe aufferleget und anbefohlen, daß er seine Erklähr- und Verantwortung auf der löblichen Theologischen Facultät und E. Wohl-ehrwürdigen Ministerii allhier über ihn geführte Beschwehrde, gnädigst anbefohlner massen, binnen 14. Tagen übergeben solle, wornach er sich also zu achten etc. §. LXIIX. So bald mir vorstehende notification den 21. Augusti gebührend insinuiret wurde, kame mir billich bedencklich für, daß der gnädigste Befehl sich auf einen Universitäts-Bericht bezoge, wegen welches ich schon kurtz vorher §. 65. & 66. einige Erinnerungen gethan habe; und weil ich vermuthete, daß dergleichen Dinge noch mehr geschehen seyn möchten, auch begierig war, den ermeldten Bericht selbst in Augenschein zu nehmen, als verfertigte ich alsbald beykommendes Schreiben an die Universität. P. P. Dieselben haben mir gleich ietzo vigore Commissionis a Serenissimo ein Auflage thun lassen: bey funffzig Rheinl. Gulden Straffe meine Erklähr- und Verantwortung auf der löbl. Theologischen Facultät und E. Wohl-Ehrwürdigen Ministerii über mich geführte Beschwehrde zu übergeben. Wann ich dann nicht alleine zu Darthuung meiner Unschuld, sondern auch zu Entschuldigung meiner bishero unterlassenen Antwort die perlustration derer vollständigen actorum benöthiget bin; als gelanget an dieselben mein dienstliches Bitten, Dero Actuario anzubefehlen, daß er mir besagte Acta mit ehesten vollständig vorlege, und meine Nothd’urfft daraus gnüglich excerpiren lasse. Versehe mich geneigter Willfahrung, in Ansehen mein Suchen denen Rechten gemäß, und protestire wiedrigenfalls, daß mir nicht imputiret werde, wenn anderer gestalt dem gnädigsten Befehlig ich keine Gnüge leisten kan, in Verbleibung etc. Weil mir nun dieses mein rechtmäßig petitum ohne dem grösten Unfug nicht abgeschlagen werden konte, als wurden mir den 22. Augusti so wohl die in Sachen des Ministerii als der Theologischen Facultät ergangene Acta vorgeleget, davon diese mit dem signo jene aber mit bezeichnet waren (durch welchen Umbstand der oben §. 65. gemeldete Bericht, und wo sonsten künfftig die acten mit diesen beyden signis möchten allegiret werden, in etwas verständlicher gemacht wird) die acta des Ministerii bestanden nur aus 17. foliis und giengen nicht weiter als bis auf den 31. May dieses Jahrs, gleichwie die Acta mit der Theologischen Facultät 19. folia hatten und bis an den 21. Augusti sich exten-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/148>, abgerufen am 22.11.2024.