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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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meiner Obrigkeit mich zu wiedersetzen, vielweniger in den Zustand war 175. Rthlr. (die in casu inobedientiae von mir gewiß wären gefordert worden) so gering zu achten, daß ich dieselben bloß aus Begierde, mich an meinen Gegnern zu rächen, so hätte verschleudern oder auch nur hazardiren sollen, andern Theils aber dasjenige, was ich bißher gethan, nur deshalben geschehen war, damit ich meinen Adversariis stillschweigend und gleichsam per indirectum zeigen wolte; wie sie gar ungeschickt wären, ihr Müthlein an mir zu kühlen, indem sie vorher, und zwar mit Einsendung meiner oben §. 41. erwehnten schedulae selbst, in welcher das collegium und die lectiones prooemiales als distincte piecen waren gemeldet worden, nur gebeten hatten mir das collegium zu verbiethen, auch in denen beyden ersten Befehlen nur des collegii nicht aber des discursus praeliminaris Meldung geschehen war; Wannenhero auch meine bißherige explication nach denen regulis bonae interpretationis nicht vor straffbar gehalten werden konte. Denn zu geschweigen daß die gemeine Lehre der Jure Consultorum damahln noch überall herrschete, quod odiosa sint restringenda, item: quod leges Poenales tanquam odiosae sint restringendae (ob ich schon zur selben Zeit an meinem Orte, jedoch mit vieler contradiction anderer, wie bekannt, die Thorheit dieser Regeln in etwas einzusehen angefangen hatte) so war zum wenigsten diese Regul ohne contradiction bey allen recipiret, und höchstvernünfftig: quod in dubio interpretatio contra eum vel eos sit facienda, qui clarius loqui debuissent, dergleichen alle diejenige sind, die unordentliche und ungewöhnliche Dinge begehren, absonderlich aber diejenigen, die andern ihr Freyheit, und sonderlich ihre defension wieder offenbahre Verleumbdungen abschneiden wollen. Als nun der Montag wieder herbey kam, und um vier Uhr abermahl eine mehrere Anzahl als sonst gewöhnlich war, von Auditoribus erschiene; proponirte ich folgendes, daß ich ihnen zwar danckte, daß sie wieder erscheinen wollen, ich könte ihnen aber nicht verhalten daß auch die lectiones prooemiales nunmehro nicht würden weiter continuiret werden, weil Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit gnädigst gefallen, auch die continuation derselben mir auf so lange zu untersagen, biß ich vorher auf die beyden denunciationes geantwortet hätte. Indessen wäre Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich unterthänigst verbunden, daß sie mich hiermit nicht hätten übereilen, sonder Zeit genug übrig lassen wollen, der studirenden Jugend den Unfug meiner Wiedersacher so ausführlich zu zeigen, daß ich hierzu keine fernere continuation meiner lectionum be-

meiner Obrigkeit mich zu wiedersetzen, vielweniger in den Zustand war 175. Rthlr. (die in casu inobedientiae von mir gewiß wären gefordert worden) so gering zu achten, daß ich dieselben bloß aus Begierde, mich an meinen Gegnern zu rächen, so hätte verschleudern oder auch nur hazardiren sollen, andern Theils aber dasjenige, was ich bißher gethan, nur deshalben geschehen war, damit ich meinen Adversariis stillschweigend und gleichsam per indirectum zeigen wolte; wie sie gar ungeschickt wären, ihr Müthlein an mir zu kühlen, indem sie vorher, und zwar mit Einsendung meiner oben §. 41. erwehnten schedulae selbst, in welcher das collegium und die lectiones prooemiales als distincte piecen waren gemeldet worden, nur gebeten hatten mir das collegium zu verbiethen, auch in denen beyden ersten Befehlen nur des collegii nicht aber des discursus praeliminaris Meldung geschehen war; Wannenhero auch meine bißherige explication nach denen regulis bonae interpretationis nicht vor straffbar gehalten werden konte. Denn zu geschweigen daß die gemeine Lehre der Jure Consultorum damahln noch überall herrschete, quod odiosa sint restringenda, item: quod leges Poenales tanquam odiosae sint restringendae (ob ich schon zur selben Zeit an meinem Orte, jedoch mit vieler contradiction anderer, wie bekannt, die Thorheit dieser Regeln in etwas einzusehen angefangen hatte) so war zum wenigsten diese Regul ohne contradiction bey allen recipiret, und höchstvernünfftig: quod in dubio interpretatio contra eum vel eos sit facienda, qui clarius loqui debuissent, dergleichen alle diejenige sind, die unordentliche und ungewöhnliche Dinge begehren, absonderlich aber diejenigen, die andern ihr Freyheit, und sonderlich ihre defension wieder offenbahre Verleumbdungen abschneiden wollen. Als nun der Montag wieder herbey kam, und um vier Uhr abermahl eine mehrere Anzahl als sonst gewöhnlich war, von Auditoribus erschiene; proponirte ich folgendes, daß ich ihnen zwar danckte, daß sie wieder erscheinen wollen, ich könte ihnen aber nicht verhalten daß auch die lectiones prooemiales nunmehro nicht würden weiter continuiret werden, weil Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit gnädigst gefallen, auch die continuation derselben mir auf so lange zu untersagen, biß ich vorher auf die beyden denunciationes geantwortet hätte. Indessen wäre Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich unterthänigst verbunden, daß sie mich hiermit nicht hätten übereilen, sonder Zeit genug übrig lassen wollen, der studirenden Jugend den Unfug meiner Wiedersacher so ausführlich zu zeigen, daß ich hierzu keine fernere continuation meiner lectionum be-

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[137/0143] meiner Obrigkeit mich zu wiedersetzen, vielweniger in den Zustand war 175. Rthlr. (die in casu inobedientiae von mir gewiß wären gefordert worden) so gering zu achten, daß ich dieselben bloß aus Begierde, mich an meinen Gegnern zu rächen, so hätte verschleudern oder auch nur hazardiren sollen, andern Theils aber dasjenige, was ich bißher gethan, nur deshalben geschehen war, damit ich meinen Adversariis stillschweigend und gleichsam per indirectum zeigen wolte; wie sie gar ungeschickt wären, ihr Müthlein an mir zu kühlen, indem sie vorher, und zwar mit Einsendung meiner oben §. 41. erwehnten schedulae selbst, in welcher das collegium und die lectiones prooemiales als distincte piecen waren gemeldet worden, nur gebeten hatten mir das collegium zu verbiethen, auch in denen beyden ersten Befehlen nur des collegii nicht aber des discursus praeliminaris Meldung geschehen war; Wannenhero auch meine bißherige explication nach denen regulis bonae interpretationis nicht vor straffbar gehalten werden konte. Denn zu geschweigen daß die gemeine Lehre der Jure Consultorum damahln noch überall herrschete, quod odiosa sint restringenda, item: quod leges Poenales tanquam odiosae sint restringendae (ob ich schon zur selben Zeit an meinem Orte, jedoch mit vieler contradiction anderer, wie bekannt, die Thorheit dieser Regeln in etwas einzusehen angefangen hatte) so war zum wenigsten diese Regul ohne contradiction bey allen recipiret, und höchstvernünfftig: quod in dubio interpretatio contra eum vel eos sit facienda, qui clarius loqui debuissent, dergleichen alle diejenige sind, die unordentliche und ungewöhnliche Dinge begehren, absonderlich aber diejenigen, die andern ihr Freyheit, und sonderlich ihre defension wieder offenbahre Verleumbdungen abschneiden wollen. Als nun der Montag wieder herbey kam, und um vier Uhr abermahl eine mehrere Anzahl als sonst gewöhnlich war, von Auditoribus erschiene; proponirte ich folgendes, daß ich ihnen zwar danckte, daß sie wieder erscheinen wollen, ich könte ihnen aber nicht verhalten daß auch die lectiones prooemiales nunmehro nicht würden weiter continuiret werden, weil Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit gnädigst gefallen, auch die continuation derselben mir auf so lange zu untersagen, biß ich vorher auf die beyden denunciationes geantwortet hätte. Indessen wäre Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich unterthänigst verbunden, daß sie mich hiermit nicht hätten übereilen, sonder Zeit genug übrig lassen wollen, der studirenden Jugend den Unfug meiner Wiedersacher so ausführlich zu zeigen, daß ich hierzu keine fernere continuation meiner lectionum be-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/143>, abgerufen am 23.11.2024.