Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.leicht ermessen kan, daß, wo ich einmahl mich rechtlich einlasse, ich wegen Härte der Anklage, und Versicherung meines guten Gewissens mich einer solchen Schreib-Art zu bedienen werde genöthiget werden, die entweder die Güte ihnen sehr sauer machen, oder doch, daß sie auf ihrer Seite mit wenigern Respect, als ietzo geschehen könne, verursachen möchte. Dieweil aber durch D. Pfeiffers importunes Verhalten bey Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit in Verdacht gebracht worden, als verzögerte ich meine Antwort aus Mißtrauen gegen die Gerechtigkeit meiner Sache; Als wird E. Ehrwürdig Ministerium mich nicht verdencken, daß ich auf eine categorische Antwort dringe. Ich verhoffe, Dieselbige werden meine Vorschläge als christlich und vernünfftig approbiren. Da auch über alles Verhoffen E. Ehrwürdig Ministerium die Güte auf vorgeschlagene Weise abschlagen, oder mich mit einer zweifelhafften und Aufschub nehmenden Antwort abfinden solte: werde ich doch, daß ich alle gradus admonitionis beobachte, und an der aus Fortsetzung des Rechts ihnen erwachsenden Ungelegenheit, unschuldig sey, also bald S. Churfürstl. Durchl. diese meine Vorschläge zusenden, und um eine gnädigste Commission zur Güte unterthänigste Ansuchung thun. E. Hoch-Ehrwürden ersuche ich demnach E. Ehrw. Ministerio auch diese Umstände vorzutragen, und verharre unausgesetzt etc. §. LXI. Indem ich nun dieses Vergleichs halber auf resolution und Antwort wartete, wurde zu Dreßden den 8. Julii der dritte Befehl aus dem Ober-Consistorio wegen meiner lectionum Anti Pfeifferianarum abgefertiget, in welchen mir, wie ich allbereit vorher vermuthet, auch die lectiones über den Discursum prooemialem nahmentlich verbothen wurden, wie aus dessen contentis zu sehen. P. P. Wir haben verlesen, was ihr auf unsern Besehl vom 19. Junii jüngsthin D. Christian Thomasium Betrl. mit Beysügung der hiemit wieder zurückkommenden Acten anderweit unterthänigst bertchtet, es weiset auch der Innschluß, was gedachter D. Thomasius zu seiner vermeynten excusation eingewendet: Wenn wir aber solch sein Anführen von keiner Erheblichkeit befinden, Als ist hiemit unser Begehren, ihr wollet D. Thomasio, mit Vorbehalt der bereits verwürckten, nochmahls bey Ein hundert Rgfl. Straffe, unsern dißfalls ergangenen Befehlen zu gehorsamen, und sich mit Haltung des angefangenen Collegii oder Discursus prooemialis, ehe und bevor er die, von ihm erfoderte, Erklär- und Beantwortung gethan, und darauf mit Bescheide versehen worden, gäntzlich enthalten solle, an- leicht ermessen kan, daß, wo ich einmahl mich rechtlich einlasse, ich wegen Härte der Anklage, und Versicherung meines guten Gewissens mich einer solchen Schreib-Art zu bedienen werde genöthiget werden, die entweder die Güte ihnen sehr sauer machen, oder doch, daß sie auf ihrer Seite mit wenigern Respect, als ietzo geschehen könne, verursachen möchte. Dieweil aber durch D. Pfeiffers importunes Verhalten bey Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit in Verdacht gebracht worden, als verzögerte ich meine Antwort aus Mißtrauen gegen die Gerechtigkeit meiner Sache; Als wird E. Ehrwürdig Ministerium mich nicht verdencken, daß ich auf eine categorische Antwort dringe. Ich verhoffe, Dieselbige werden meine Vorschläge als christlich und vernünfftig approbiren. Da auch über alles Verhoffen E. Ehrwürdig Ministerium die Güte auf vorgeschlagene Weise abschlagen, oder mich mit einer zweifelhafften und Aufschub nehmenden Antwort abfinden solte: werde ich doch, daß ich alle gradus admonitionis beobachte, und an der aus Fortsetzung des Rechts ihnen erwachsenden Ungelegenheit, unschuldig sey, also bald S. Churfürstl. Durchl. diese meine Vorschläge zusenden, und um eine gnädigste Commission zur Güte unterthänigste Ansuchung thun. E. Hoch-Ehrwürden ersuche ich demnach E. Ehrw. Ministerio auch diese Umstände vorzutragen, und verharre unausgesetzt etc. §. LXI. Indem ich nun dieses Vergleichs halber auf resolution und Antwort wartete, wurde zu Dreßden den 8. Julii der dritte Befehl aus dem Ober-Consistorio wegen meiner lectionum Anti Pfeifferianarum abgefertiget, in welchen mir, wie ich allbereit vorher vermuthet, auch die lectiones über den Discursum prooemialem nahmentlich verbothen wurden, wie aus dessen contentis zu sehen. P. P. Wir haben verlesen, was ihr auf unsern Besehl vom 19. Junii jüngsthin D. Christian Thomasium Betrl. mit Beysügung der hiemit wieder zurückkommenden Acten anderweit unterthänigst bertchtet, es weiset auch der Innschluß, was gedachter D. Thomasius zu seiner vermeynten excusation eingewendet: Wenn wir aber solch sein Anführen von keiner Erheblichkeit befinden, Als ist hiemit unser Begehren, ihr wollet D. Thomasio, mit Vorbehalt der bereits verwürckten, nochmahls bey Ein hundert Rgfl. Straffe, unsern dißfalls ergangenen Befehlen zu gehorsamen, und sich mit Haltung des angefangenen Collegii oder Discursus prooemialis, ehe und bevor er die, von ihm erfoderte, Erklär- und Beantwortung gethan, und darauf mit Bescheide versehen worden, gäntzlich enthalten solle, an- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0140" n="134"/> leicht ermessen kan, daß, wo ich einmahl mich rechtlich einlasse, ich wegen Härte der Anklage, und Versicherung meines guten Gewissens mich einer solchen Schreib-Art zu bedienen werde genöthiget werden, die entweder die Güte ihnen sehr sauer machen, oder doch, daß sie auf ihrer Seite mit wenigern Respect, als ietzo geschehen könne, verursachen möchte. Dieweil aber durch D. Pfeiffers importunes Verhalten bey Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit in Verdacht gebracht worden, als verzögerte ich meine Antwort aus Mißtrauen gegen die Gerechtigkeit meiner Sache; Als wird E. Ehrwürdig Ministerium mich nicht verdencken, daß ich auf eine categorische Antwort dringe. Ich verhoffe, Dieselbige werden meine Vorschläge als christlich und vernünfftig approbiren. Da auch über alles Verhoffen E. Ehrwürdig Ministerium die Güte auf vorgeschlagene Weise abschlagen, oder mich mit einer zweifelhafften und Aufschub nehmenden Antwort abfinden solte: werde ich doch, daß ich alle gradus admonitionis beobachte, und an der aus Fortsetzung des Rechts ihnen erwachsenden Ungelegenheit, unschuldig sey, also bald S. Churfürstl. Durchl. diese meine Vorschläge zusenden, und um eine gnädigste Commission zur Güte unterthänigste Ansuchung thun. E. Hoch-Ehrwürden ersuche ich demnach E. Ehrw. Ministerio auch diese Umstände vorzutragen, und verharre unausgesetzt etc.</p> <note place="left">Dritter Befehl wegen der <hi rendition="#i">lectionum de differentiis justi & decori</hi>.</note> <p>§. LXI. Indem ich nun dieses Vergleichs halber auf resolution und Antwort wartete, wurde zu Dreßden den 8. Julii der dritte Befehl aus dem Ober-Consistorio wegen meiner lectionum Anti Pfeifferianarum abgefertiget, in welchen mir, wie ich allbereit vorher vermuthet, auch die lectiones über den Discursum prooemialem nahmentlich verbothen wurden, wie aus dessen contentis zu sehen.</p> <p>P. P. Wir haben verlesen, was ihr auf unsern Besehl vom 19. Junii jüngsthin D. Christian Thomasium Betrl. mit Beysügung der hiemit wieder zurückkommenden Acten anderweit unterthänigst bertchtet, es weiset auch der Innschluß, was gedachter D. Thomasius zu seiner vermeynten excusation eingewendet: Wenn wir aber solch sein Anführen von keiner Erheblichkeit befinden,</p> <p>Als ist hiemit unser Begehren, ihr wollet D. Thomasio, mit Vorbehalt der bereits verwürckten, nochmahls bey Ein hundert Rgfl. Straffe, unsern dißfalls ergangenen Befehlen zu gehorsamen, und sich mit Haltung des angefangenen Collegii oder Discursus prooemialis, ehe und bevor er die, von ihm erfoderte, Erklär- und Beantwortung gethan, und darauf mit Bescheide versehen worden, gäntzlich enthalten solle, an- </p> </div> </body> </text> </TEI> [134/0140]
leicht ermessen kan, daß, wo ich einmahl mich rechtlich einlasse, ich wegen Härte der Anklage, und Versicherung meines guten Gewissens mich einer solchen Schreib-Art zu bedienen werde genöthiget werden, die entweder die Güte ihnen sehr sauer machen, oder doch, daß sie auf ihrer Seite mit wenigern Respect, als ietzo geschehen könne, verursachen möchte. Dieweil aber durch D. Pfeiffers importunes Verhalten bey Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit in Verdacht gebracht worden, als verzögerte ich meine Antwort aus Mißtrauen gegen die Gerechtigkeit meiner Sache; Als wird E. Ehrwürdig Ministerium mich nicht verdencken, daß ich auf eine categorische Antwort dringe. Ich verhoffe, Dieselbige werden meine Vorschläge als christlich und vernünfftig approbiren. Da auch über alles Verhoffen E. Ehrwürdig Ministerium die Güte auf vorgeschlagene Weise abschlagen, oder mich mit einer zweifelhafften und Aufschub nehmenden Antwort abfinden solte: werde ich doch, daß ich alle gradus admonitionis beobachte, und an der aus Fortsetzung des Rechts ihnen erwachsenden Ungelegenheit, unschuldig sey, also bald S. Churfürstl. Durchl. diese meine Vorschläge zusenden, und um eine gnädigste Commission zur Güte unterthänigste Ansuchung thun. E. Hoch-Ehrwürden ersuche ich demnach E. Ehrw. Ministerio auch diese Umstände vorzutragen, und verharre unausgesetzt etc.
§. LXI. Indem ich nun dieses Vergleichs halber auf resolution und Antwort wartete, wurde zu Dreßden den 8. Julii der dritte Befehl aus dem Ober-Consistorio wegen meiner lectionum Anti Pfeifferianarum abgefertiget, in welchen mir, wie ich allbereit vorher vermuthet, auch die lectiones über den Discursum prooemialem nahmentlich verbothen wurden, wie aus dessen contentis zu sehen.
P. P. Wir haben verlesen, was ihr auf unsern Besehl vom 19. Junii jüngsthin D. Christian Thomasium Betrl. mit Beysügung der hiemit wieder zurückkommenden Acten anderweit unterthänigst bertchtet, es weiset auch der Innschluß, was gedachter D. Thomasius zu seiner vermeynten excusation eingewendet: Wenn wir aber solch sein Anführen von keiner Erheblichkeit befinden,
Als ist hiemit unser Begehren, ihr wollet D. Thomasio, mit Vorbehalt der bereits verwürckten, nochmahls bey Ein hundert Rgfl. Straffe, unsern dißfalls ergangenen Befehlen zu gehorsamen, und sich mit Haltung des angefangenen Collegii oder Discursus prooemialis, ehe und bevor er die, von ihm erfoderte, Erklär- und Beantwortung gethan, und darauf mit Bescheide versehen worden, gäntzlich enthalten solle, an-
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/140>, abgerufen am 17.02.2025. |