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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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mens eingehen könte, soll derselbe allezeit bey mir geneigtes und williges Gehör finden etc.

§. LIX. Es sind zwar einige Dinge in vorhergehenden VorschlagEine notable Geschichte / daraus Herrn D. C. genius deutlich zu erkennen. zum Vertrag enthalten, die wohl eine deutlichere Erklährung brauchten, aber das gegenwärtige Vorhaben leidet es nicht, sich länger dabey aufzuhalten. Sonderlich ist etwas dunckel, was ich bey Erzehlung der Ursachen, die mich von Vorschlag des Vergleichs mit Herrn D. C. billich abhalten solten oben p. 128. von der Pragischen Reiseingleichen was ehemahls wegen D. D. passiret, und von dem Trauer-Car mine auf D. Strauchen erwehnet. Nachdem ich mich aber über itzt angeführte Entschuldigung, auch der andern beyden Umbstände anitzo nur etwas confus noch erinnere; als wird itzo genung seyn, wenn ich speciminis loco, dar zu thun, daß von mir daselbst nichts falsches vorgebracht worden, nur dasjenige was mit D. D. passiret, erwehne. Es hatte nehmlig zu selbiger Zeit ein sonst wohlhabender Kauffman ohnvermuthet falliret. Wie nun derselbe Herrn D. C. recht gegen über wohnte, und dieser also von dessen Haußhaltung gar wohl etwas genau informiret seyn konte; auch ohne dem nicht zu leugnen ist, daß in Handels-Städten der luxus und übermäßige Pracht grösten theils von der Kauffmanschafft herrühret; also thate Herr D. C. gar löblich, daß er bey dieser Gelegenheit auff der Cantzel von dieser Pracht gebührende Erinnerung thate, und dieselbe gebührend und ernstlich bestraffte, wenn er nur dabey in Schrancken geblieben wäre. Aber dieses ware er zu thun gar zu ungewohnt, sondern er mischte etliche recht ärgerliche Worte mit unter, welche desto besser zu verstehen, zu melden ist; daß besagter Kauffmann denen Holländischen Kauffleuten das meiste schuldig war, und dannenhero weil er die Sache nicht eben zu einen concurs kommen lassen wolte, einen Advocaten nebst einer Vollmacht in Holland schickte, mit seinen Creditoribus daselbst zu accordiren. Zu dieser Reise nun konte der Kauffmann nicht leichte einen Advocaten gebrauchen der in praxi für andern sehr berühmt war, weil dieser allzuviel Geld wegen seiner Versäumnüß würde gefordert haben, sondern muste sich eines Mannes bedienen der in mittlern Beruff war, und wehlte deßwegen von dieser Art einen in der gantzen Stadt für recht ehrlich aber dabey auch nicht für ungelehrt oder ad praxin ungeschickt gehaltenen Mann, der auch die ihm auffgetragene Verichtung sehr wohl und ohne daß die Creditores in Holland sich über ihn beschwehret hätten, expedirete. Weil dieser Advocate nun (der zwar in seiner Jugend war Magister worden, aber nachhero Zeit

mens eingehen könte, soll derselbe allezeit bey mir geneigtes und williges Gehör finden etc.

§. LIX. Es sind zwar einige Dinge in vorhergehenden VorschlagEine notable Geschichte / daraus Herrn D. C. genius deutlich zu erkennen. zum Vertrag enthalten, die wohl eine deutlichere Erklährung brauchten, aber das gegenwärtige Vorhaben leidet es nicht, sich länger dabey aufzuhalten. Sonderlich ist etwas dunckel, was ich bey Erzehlung der Ursachen, die mich von Vorschlag des Vergleichs mit Herrn D. C. billich abhalten solten oben p. 128. von der Pragischen Reiseingleichen was ehemahls wegen D. D. passiret, und von dem Trauer-Car mine auf D. Strauchen erwehnet. Nachdem ich mich aber über itzt angeführte Entschuldigung, auch der andern beyden Umbstände anitzo nur etwas confus noch erinnere; als wird itzo genung seyn, wenn ich speciminis loco, dar zu thun, daß von mir daselbst nichts falsches vorgebracht worden, nur dasjenige was mit D. D. passiret, erwehne. Es hatte nehmlig zu selbiger Zeit ein sonst wohlhabender Kauffman ohnvermuthet falliret. Wie nun derselbe Herrn D. C. recht gegen über wohnte, und dieser also von dessen Haußhaltung gar wohl etwas genau informiret seyn konte; auch ohne dem nicht zu leugnen ist, daß in Handels-Städten der luxus und übermäßige Pracht grösten theils von der Kauffmanschafft herrühret; also thate Herr D. C. gar löblich, daß er bey dieser Gelegenheit auff der Cantzel von dieser Pracht gebührende Erinnerung thate, und dieselbe gebührend und ernstlich bestraffte, wenn er nur dabey in Schrancken geblieben wäre. Aber dieses ware er zu thun gar zu ungewohnt, sondern er mischte etliche recht ärgerliche Worte mit unter, welche desto besser zu verstehen, zu melden ist; daß besagter Kauffmann denen Holländischen Kauffleuten das meiste schuldig war, und dannenhero weil er die Sache nicht eben zu einen concurs kommen lassen wolte, einen Advocaten nebst einer Vollmacht in Holland schickte, mit seinen Creditoribus daselbst zu accordiren. Zu dieser Reise nun konte der Kauffmann nicht leichte einen Advocaten gebrauchen der in praxi für andern sehr berühmt war, weil dieser allzuviel Geld wegen seiner Versäumnüß würde gefordert haben, sondern muste sich eines Mannes bedienen der in mittlern Beruff war, und wehlte deßwegen von dieser Art einen in der gantzen Stadt für recht ehrlich aber dabey auch nicht für ungelehrt oder ad praxin ungeschickt gehaltenen Mann, der auch die ihm auffgetragene Verichtung sehr wohl und ohne daß die Creditores in Holland sich über ihn beschwehret hätten, expedirete. Weil dieser Advocate nun (der zwar in seiner Jugend war Magister worden, aber nachhero Zeit

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[131/0137] mens eingehen könte, soll derselbe allezeit bey mir geneigtes und williges Gehör finden etc. §. LIX. Es sind zwar einige Dinge in vorhergehenden Vorschlag zum Vertrag enthalten, die wohl eine deutlichere Erklährung brauchten, aber das gegenwärtige Vorhaben leidet es nicht, sich länger dabey aufzuhalten. Sonderlich ist etwas dunckel, was ich bey Erzehlung der Ursachen, die mich von Vorschlag des Vergleichs mit Herrn D. C. billich abhalten solten oben p. 128. von der Pragischen Reiseingleichen was ehemahls wegen D. D. passiret, und von dem Trauer-Car mine auf D. Strauchen erwehnet. Nachdem ich mich aber über itzt angeführte Entschuldigung, auch der andern beyden Umbstände anitzo nur etwas confus noch erinnere; als wird itzo genung seyn, wenn ich speciminis loco, dar zu thun, daß von mir daselbst nichts falsches vorgebracht worden, nur dasjenige was mit D. D. passiret, erwehne. Es hatte nehmlig zu selbiger Zeit ein sonst wohlhabender Kauffman ohnvermuthet falliret. Wie nun derselbe Herrn D. C. recht gegen über wohnte, und dieser also von dessen Haußhaltung gar wohl etwas genau informiret seyn konte; auch ohne dem nicht zu leugnen ist, daß in Handels-Städten der luxus und übermäßige Pracht grösten theils von der Kauffmanschafft herrühret; also thate Herr D. C. gar löblich, daß er bey dieser Gelegenheit auff der Cantzel von dieser Pracht gebührende Erinnerung thate, und dieselbe gebührend und ernstlich bestraffte, wenn er nur dabey in Schrancken geblieben wäre. Aber dieses ware er zu thun gar zu ungewohnt, sondern er mischte etliche recht ärgerliche Worte mit unter, welche desto besser zu verstehen, zu melden ist; daß besagter Kauffmann denen Holländischen Kauffleuten das meiste schuldig war, und dannenhero weil er die Sache nicht eben zu einen concurs kommen lassen wolte, einen Advocaten nebst einer Vollmacht in Holland schickte, mit seinen Creditoribus daselbst zu accordiren. Zu dieser Reise nun konte der Kauffmann nicht leichte einen Advocaten gebrauchen der in praxi für andern sehr berühmt war, weil dieser allzuviel Geld wegen seiner Versäumnüß würde gefordert haben, sondern muste sich eines Mannes bedienen der in mittlern Beruff war, und wehlte deßwegen von dieser Art einen in der gantzen Stadt für recht ehrlich aber dabey auch nicht für ungelehrt oder ad praxin ungeschickt gehaltenen Mann, der auch die ihm auffgetragene Verichtung sehr wohl und ohne daß die Creditores in Holland sich über ihn beschwehret hätten, expedirete. Weil dieser Advocate nun (der zwar in seiner Jugend war Magister worden, aber nachhero Zeit Eine notable Geschichte / daraus Herrn D. C. genius deutlich zu erkennen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/137>, abgerufen am 23.11.2024.