Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.von andern ausgeleget worden; ich glaube 7 daß diese ihre praetension und Anspruch durch die Erklährung, die ich dieserwegen unlängst gegen den Herrn Superintendenten gethan, und mich zu derselben nochmahlen bekenne, gäntzlich abgethan und erloschen sey, Gleichwie ich dannenheroVorschlag einer aufrichtigen Amnestie. bey dieser Bewandnüß willig und bereit bin, die mir durch ihre Unterschrifft erwiesene Schmach von gantzen Hertzen zu vergessen, auch fernerweit ihnen mit gebührender Ehrerbietung zu begegnen; also vermeynte ich, daß so wohl der ihnen gehörige respect und mein ehrlicher Nahme erhalten werden könte, wenn zwischen uns eine Christliche und rechtschaffene amnestie aufgerichtet, und von beyderseits Partheyen unterzeichnet würde. Und ob ich gleich nicht der Meynung bin, ihnen deßfalls etwas fürzuschreiben, sondern gar wohl kan geschehen lassen, daß von ihrer Seite ein Concept des Vergleichs entworffen wird; so habe doch, um das conferiren nicht langweilig zn machen, ihnen zugleich meine wenige Meynung eröffnen wollen, daß ich für dienlich hielte, wenn der Vergleich ohngefehr auf folgende Art eingerichtet würde. DaßOhnmaßgeblicher schrifftlicher Entwurff derselben. bißhero zwischen E. Ehrwürdigen Ministerio und mir dahero Irrungen entstanden, weil dem Ministerio etliche Redens Arten in meinen Schrifften verdächtig vorgekommen, weswegen es auch die Sache bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit denunciret. Weil aber hieraus eine für beyderseits Partheyen verdrießliche Weitläufftigkeit zu entstehen geschienen, indem ich diese denunciation für eine unerweißliche injurie aufgenommen, auch darneben des wieder mich entstandenen Verdachts wegen gnugsame Erklärung gethan; als hätten obbesagte fünff Herren des Ministerii und ich einander hierüber vernommen, und aus Christlicher guter intention uns in der Furcht des Herren mit einander folgender gestalt verglichen: daß 1) wir auf beyden Theilen uns aller dieser vorgegangenen Sache wegen vermeyntlichen An und Zusprüchen wieder einander wohlbedächtig und ohne Argelist begeben, 2) alles, was bißher vorgegangen, auff beyden Theilen vergessen, und aus Christlichen Gemüthe vergeben seyn solte, 3) daß, wie ich künfftig denen Herren des Ministerii mit gebührenden respect jederzeit zu begegnen, und ihr heiliges Amt in Ehren zu halten versprochen; also auch sie mit mir hinwiederum, als Priestern mit einen Gliedmaß der Kirchen und geistlichen Sohne gebühret, umgehen, mich nach Gelegenheit der Umstände gebührend straffen, ermahnen, warnen, lehren und trösten, absonderlich aber im Fall, eines bey mir sich ereignenden Fehlers die gradus admonitionis gegen mich in acht nehmen wollten, 4) daß gleichwie Vermöge des ersten Punckts von andern ausgeleget worden; ich glaube 7 daß diese ihre praetension und Anspruch durch die Erklährung, die ich dieserwegen unlängst gegen den Herrn Superintendenten gethan, und mich zu derselben nochmahlen bekenne, gäntzlich abgethan und erloschen sey, Gleichwie ich dannenheroVorschlag einer aufrichtigen Amnestie. bey dieser Bewandnüß willig und bereit bin, die mir durch ihre Unterschrifft erwiesene Schmach von gantzen Hertzen zu vergessen, auch fernerweit ihnen mit gebührender Ehrerbietung zu begegnen; also vermeynte ich, daß so wohl der ihnen gehörige respect und mein ehrlicher Nahme erhalten werden könte, wenn zwischen uns eine Christliche und rechtschaffene amnestie aufgerichtet, und von beyderseits Partheyen unterzeichnet würde. Und ob ich gleich nicht der Meynung bin, ihnen deßfalls etwas fürzuschreiben, sondern gar wohl kan geschehen lassen, daß von ihrer Seite ein Concept des Vergleichs entworffen wird; so habe doch, um das conferiren nicht langweilig zn machen, ihnen zugleich meine wenige Meynung eröffnen wollen, daß ich für dienlich hielte, wenn der Vergleich ohngefehr auf folgende Art eingerichtet würde. DaßOhnmaßgeblicher schrifftlicher Entwurff derselben. bißhero zwischen E. Ehrwürdigen Ministerio und mir dahero Irrungen entstanden, weil dem Ministerio etliche Redens Arten in meinen Schrifften verdächtig vorgekommen, weswegen es auch die Sache bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit denunciret. Weil aber hieraus eine für beyderseits Partheyen verdrießliche Weitläufftigkeit zu entstehen geschienen, indem ich diese denunciation für eine unerweißliche injurie aufgenommen, auch darneben des wieder mich entstandenen Verdachts wegen gnugsame Erklärung gethan; als hätten obbesagte fünff Herren des Ministerii und ich einander hierüber vernommen, und aus Christlicher guter intention uns in der Furcht des Herren mit einander folgender gestalt verglichen: daß 1) wir auf beyden Theilen uns aller dieser vorgegangenen Sache wegen vermeyntlichen An und Zusprüchen wieder einander wohlbedächtig und ohne Argelist begeben, 2) alles, was bißher vorgegangen, auff beyden Theilen vergessen, und aus Christlichen Gemüthe vergeben seyn solte, 3) daß, wie ich künfftig denen Herren des Ministerii mit gebührenden respect jederzeit zu begegnen, und ihr heiliges Amt in Ehren zu halten versprochen; also auch sie mit mir hinwiederum, als Priestern mit einen Gliedmaß der Kirchen und geistlichen Sohne gebühret, umgehen, mich nach Gelegenheit der Umstände gebührend straffen, ermahnen, warnen, lehren und trösten, absonderlich aber im Fall, eines bey mir sich ereignenden Fehlers die gradus admonitionis gegen mich in acht nehmen wollten, 4) daß gleichwie Vermöge des ersten Punckts <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0127" n="121"/> von andern ausgeleget worden; ich glaube 7 daß diese ihre praetension und Anspruch durch die Erklährung, die ich dieserwegen unlängst gegen den Herrn Superintendenten gethan, und mich zu derselben nochmahlen bekenne, gäntzlich abgethan und erloschen sey, Gleichwie ich dannenhero<note place="right">Vorschlag einer aufrichtigen <hi rendition="#i">Amnestie</hi>.</note> bey dieser Bewandnüß willig und bereit bin, die mir durch ihre Unterschrifft erwiesene Schmach von gantzen Hertzen zu vergessen, auch fernerweit ihnen mit gebührender Ehrerbietung zu begegnen; also vermeynte ich, daß so wohl der ihnen gehörige respect und mein ehrlicher Nahme erhalten werden könte, wenn zwischen uns eine Christliche und rechtschaffene amnestie aufgerichtet, und von beyderseits Partheyen unterzeichnet würde. Und ob ich gleich nicht der Meynung bin, ihnen deßfalls etwas fürzuschreiben, sondern gar wohl kan geschehen lassen, daß von ihrer Seite ein Concept des Vergleichs entworffen wird; so habe doch, um das conferiren nicht langweilig zn machen, ihnen zugleich meine wenige Meynung eröffnen wollen, daß ich für dienlich hielte, wenn der Vergleich ohngefehr auf folgende Art eingerichtet würde. Daß<note place="right">Ohnmaßgeblicher schrifftlicher Entwurff derselben.</note> bißhero zwischen E. Ehrwürdigen Ministerio und mir dahero Irrungen entstanden, weil dem Ministerio etliche Redens Arten in meinen Schrifften verdächtig vorgekommen, weswegen es auch die Sache bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit denunciret. Weil aber hieraus eine für beyderseits Partheyen verdrießliche Weitläufftigkeit zu entstehen geschienen, indem ich diese denunciation für eine unerweißliche injurie aufgenommen, auch darneben des wieder mich entstandenen Verdachts wegen gnugsame Erklärung gethan; als hätten obbesagte fünff Herren des Ministerii und ich einander hierüber vernommen, und aus Christlicher guter intention uns in der Furcht des Herren mit einander folgender gestalt verglichen: daß 1) wir auf beyden Theilen uns aller dieser vorgegangenen Sache wegen vermeyntlichen An und Zusprüchen wieder einander wohlbedächtig und ohne Argelist begeben, 2) alles, was bißher vorgegangen, auff beyden Theilen vergessen, und aus Christlichen Gemüthe vergeben seyn solte, 3) daß, wie ich künfftig denen Herren des Ministerii mit gebührenden respect jederzeit zu begegnen, und ihr heiliges Amt in Ehren zu halten versprochen; also auch sie mit mir hinwiederum, als Priestern mit einen Gliedmaß der Kirchen und geistlichen Sohne gebühret, umgehen, mich nach Gelegenheit der Umstände gebührend straffen, ermahnen, warnen, lehren und trösten, absonderlich aber im Fall, eines bey mir sich ereignenden Fehlers die gradus admonitionis gegen mich in acht nehmen wollten, 4) daß gleichwie Vermöge des ersten Punckts </p> </div> </body> </text> </TEI> [121/0127]
von andern ausgeleget worden; ich glaube 7 daß diese ihre praetension und Anspruch durch die Erklährung, die ich dieserwegen unlängst gegen den Herrn Superintendenten gethan, und mich zu derselben nochmahlen bekenne, gäntzlich abgethan und erloschen sey, Gleichwie ich dannenhero bey dieser Bewandnüß willig und bereit bin, die mir durch ihre Unterschrifft erwiesene Schmach von gantzen Hertzen zu vergessen, auch fernerweit ihnen mit gebührender Ehrerbietung zu begegnen; also vermeynte ich, daß so wohl der ihnen gehörige respect und mein ehrlicher Nahme erhalten werden könte, wenn zwischen uns eine Christliche und rechtschaffene amnestie aufgerichtet, und von beyderseits Partheyen unterzeichnet würde. Und ob ich gleich nicht der Meynung bin, ihnen deßfalls etwas fürzuschreiben, sondern gar wohl kan geschehen lassen, daß von ihrer Seite ein Concept des Vergleichs entworffen wird; so habe doch, um das conferiren nicht langweilig zn machen, ihnen zugleich meine wenige Meynung eröffnen wollen, daß ich für dienlich hielte, wenn der Vergleich ohngefehr auf folgende Art eingerichtet würde. Daß bißhero zwischen E. Ehrwürdigen Ministerio und mir dahero Irrungen entstanden, weil dem Ministerio etliche Redens Arten in meinen Schrifften verdächtig vorgekommen, weswegen es auch die Sache bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit denunciret. Weil aber hieraus eine für beyderseits Partheyen verdrießliche Weitläufftigkeit zu entstehen geschienen, indem ich diese denunciation für eine unerweißliche injurie aufgenommen, auch darneben des wieder mich entstandenen Verdachts wegen gnugsame Erklärung gethan; als hätten obbesagte fünff Herren des Ministerii und ich einander hierüber vernommen, und aus Christlicher guter intention uns in der Furcht des Herren mit einander folgender gestalt verglichen: daß 1) wir auf beyden Theilen uns aller dieser vorgegangenen Sache wegen vermeyntlichen An und Zusprüchen wieder einander wohlbedächtig und ohne Argelist begeben, 2) alles, was bißher vorgegangen, auff beyden Theilen vergessen, und aus Christlichen Gemüthe vergeben seyn solte, 3) daß, wie ich künfftig denen Herren des Ministerii mit gebührenden respect jederzeit zu begegnen, und ihr heiliges Amt in Ehren zu halten versprochen; also auch sie mit mir hinwiederum, als Priestern mit einen Gliedmaß der Kirchen und geistlichen Sohne gebühret, umgehen, mich nach Gelegenheit der Umstände gebührend straffen, ermahnen, warnen, lehren und trösten, absonderlich aber im Fall, eines bey mir sich ereignenden Fehlers die gradus admonitionis gegen mich in acht nehmen wollten, 4) daß gleichwie Vermöge des ersten Punckts
Vorschlag einer aufrichtigen Amnestie.
Ohnmaßgeblicher schrifftlicher Entwurff derselben.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/127>, abgerufen am 17.02.2025. |