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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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zu einem gütlichen Vergleich berenwillig finden zu lassen, sondern auch, damit ich als der beleydigte Theil, wieder E. Ehrwürdiges Ministerium meines Orts die gradus admonitionis in acht nähme, ihnen selbst denselbigen anzutragen, und raisonnable wie auch Christliche Mittel vorzuschlagen, des Vertrauens lebende, es werde ein Ehrwürdiges Ministerium meine gut gemeynte und Christliche intention hieraus erkennen, und nicht etwann sich das praejudicium einnehmen lassen, als brächte mich einig Mißtrauen in die Gerechtigkeit meiner Sache zu diesen Vorschlägen, vielweniger aber die in diesen Vergleich enthaltene Worte also auslegen, ob hätte ich dieselbige einen oder den andern zu touchiren vorgebracht, massen ich mich dann beflissen, alle Affecten, so viel menschliche Schwachheit zuläst, beyseit zu setzen, und meine Vorschläge bloß nach der Sachen wahren Beschaffenheit einzurichten.

Eintheilung desselbigen in 4. unterschiedene Classen.

Ob nun aber wohl die bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wieder mich eingegebene Klage ihrer neune unterschrieben, und dannenhero so viel diese Unterschrifft betrifft, sie insgesamt gleiches Grades zu seyn scheinen, so muß ich doch wegen desjenigen, so vor dieser Unterschrifft vorhergegangen, und nach der Zeit darauf erfolget, dieselben in vier unterschiedene Classen ordnen, und meine Vorschläge, nach Unterscheid derselben, auf viererley Arten vortragen.

Was bey der ersten Classe voraus zu setzen / wegen fünff vornehmer und dem Autori sonst nicht ungewogener Herren Ministerialen.

Und zwar, so viel zum ersten Herrn D. Lehmannen, Herrn Lic. Ittigen, Herrn Lic. Rivinum, Herrn Lic. Seligmannen und Herrn M. Horn betrifft, so glaube ich 1) daß itztgemeldte fünff Herrn des Ministerii so wenig für ihre eigene Personen in particulari wieder mich, als ich meines Orts 2) wieder sie ausser dieser unterschriebenen Klage etwas zu praetendiren haben. Ich glaube auch noch zur Zeit 3) daß besagte fünff Herren die in dem Klag Libell wieder mich ausgestossenen falschen und harten Beschuldigungen mehr aus persuasion ihrer anderen Collegen, als aus bösen Vorsatz unterzeichnet haben; ich glaube 4) daß sie die hernach ad acta übergebenen so genannten Erleuterungs-Punckte, die in der That nichts anders, als ein formaler libellus famosus sind, entweder nicht gelesen, oder doch zum wenigsten nicht approbiret haben, oder noch approbiren; Ich glaube 5) daß sie nunmehro das mir hierdurch zugefügte Unrecht deutlich erkennen, ich glaube 6) daß sie, so viel das gesamte Ministerium betrifft, nichts an mir zu praetendiren haben, als daß ihnen dasjenige, was ich im Januario dieses Jahres von der Religione eruditorum gesetzet, und dabey von dem Joch der Clerisey gemeldet, odiös vorgebracht, und auf eine verdächtige Weise

zu einem gütlichen Vergleich berenwillig finden zu lassen, sondern auch, damit ich als der beleydigte Theil, wieder E. Ehrwürdiges Ministerium meines Orts die gradus admonitionis in acht nähme, ihnen selbst denselbigen anzutragen, und raisonnable wie auch Christliche Mittel vorzuschlagen, des Vertrauens lebende, es werde ein Ehrwürdiges Ministerium meine gut gemeynte und Christliche intention hieraus erkennen, und nicht etwann sich das praejudicium einnehmen lassen, als brächte mich einig Mißtrauen in die Gerechtigkeit meiner Sache zu diesen Vorschlägen, vielweniger aber die in diesen Vergleich enthaltene Worte also auslegen, ob hätte ich dieselbige einen oder den andern zu touchiren vorgebracht, massen ich mich dann beflissen, alle Affecten, so viel menschliche Schwachheit zuläst, beyseit zu setzen, und meine Vorschläge bloß nach der Sachen wahren Beschaffenheit einzurichten.

Eintheilung desselbigen in 4. unterschiedene Classen.

Ob nun aber wohl die bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wieder mich eingegebene Klage ihrer neune unterschrieben, und dannenhero so viel diese Unterschrifft betrifft, sie insgesamt gleiches Grades zu seyn scheinen, so muß ich doch wegen desjenigen, so vor dieser Unterschrifft vorhergegangen, und nach der Zeit darauf erfolget, dieselben in vier unterschiedene Classen ordnen, und meine Vorschläge, nach Unterscheid derselben, auf viererley Arten vortragen.

Was bey der ersten Classe voraus zu setzen / wegen fünff vornehmer und dem Autori sonst nicht ungewogener Herren Ministerialen.

Und zwar, so viel zum ersten Herrn D. Lehmannen, Herrn Lic. Ittigen, Herrn Lic. Rivinum, Herrn Lic. Seligmannen und Herrn M. Horn betrifft, so glaube ich 1) daß itztgemeldte fünff Herrn des Ministerii so wenig für ihre eigene Personen in particulari wieder mich, als ich meines Orts 2) wieder sie ausser dieser unterschriebenen Klage etwas zu praetendiren haben. Ich glaube auch noch zur Zeit 3) daß besagte fünff Herren die in dem Klag Libell wieder mich ausgestossenen falschen und harten Beschuldigungen mehr aus persuasion ihrer anderen Collegen, als aus bösen Vorsatz unterzeichnet haben; ich glaube 4) daß sie die hernach ad acta übergebenen so genannten Erleuterungs-Punckte, die in der That nichts anders, als ein formaler libellus famosus sind, entweder nicht gelesen, oder doch zum wenigsten nicht approbiret haben, oder noch approbiren; Ich glaube 5) daß sie nunmehro das mir hierdurch zugefügte Unrecht deutlich erkennen, ich glaube 6) daß sie, so viel das gesamte Ministerium betrifft, nichts an mir zu praetendiren haben, als daß ihnen dasjenige, was ich im Januario dieses Jahres von der Religione eruditorum gesetzet, und dabey von dem Joch der Clerisey gemeldet, odiös vorgebracht, und auf eine verdächtige Weise

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[120/0126] zu einem gütlichen Vergleich berenwillig finden zu lassen, sondern auch, damit ich als der beleydigte Theil, wieder E. Ehrwürdiges Ministerium meines Orts die gradus admonitionis in acht nähme, ihnen selbst denselbigen anzutragen, und raisonnable wie auch Christliche Mittel vorzuschlagen, des Vertrauens lebende, es werde ein Ehrwürdiges Ministerium meine gut gemeynte und Christliche intention hieraus erkennen, und nicht etwann sich das praejudicium einnehmen lassen, als brächte mich einig Mißtrauen in die Gerechtigkeit meiner Sache zu diesen Vorschlägen, vielweniger aber die in diesen Vergleich enthaltene Worte also auslegen, ob hätte ich dieselbige einen oder den andern zu touchiren vorgebracht, massen ich mich dann beflissen, alle Affecten, so viel menschliche Schwachheit zuläst, beyseit zu setzen, und meine Vorschläge bloß nach der Sachen wahren Beschaffenheit einzurichten. Ob nun aber wohl die bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wieder mich eingegebene Klage ihrer neune unterschrieben, und dannenhero so viel diese Unterschrifft betrifft, sie insgesamt gleiches Grades zu seyn scheinen, so muß ich doch wegen desjenigen, so vor dieser Unterschrifft vorhergegangen, und nach der Zeit darauf erfolget, dieselben in vier unterschiedene Classen ordnen, und meine Vorschläge, nach Unterscheid derselben, auf viererley Arten vortragen. Und zwar, so viel zum ersten Herrn D. Lehmannen, Herrn Lic. Ittigen, Herrn Lic. Rivinum, Herrn Lic. Seligmannen und Herrn M. Horn betrifft, so glaube ich 1) daß itztgemeldte fünff Herrn des Ministerii so wenig für ihre eigene Personen in particulari wieder mich, als ich meines Orts 2) wieder sie ausser dieser unterschriebenen Klage etwas zu praetendiren haben. Ich glaube auch noch zur Zeit 3) daß besagte fünff Herren die in dem Klag Libell wieder mich ausgestossenen falschen und harten Beschuldigungen mehr aus persuasion ihrer anderen Collegen, als aus bösen Vorsatz unterzeichnet haben; ich glaube 4) daß sie die hernach ad acta übergebenen so genannten Erleuterungs-Punckte, die in der That nichts anders, als ein formaler libellus famosus sind, entweder nicht gelesen, oder doch zum wenigsten nicht approbiret haben, oder noch approbiren; Ich glaube 5) daß sie nunmehro das mir hierdurch zugefügte Unrecht deutlich erkennen, ich glaube 6) daß sie, so viel das gesamte Ministerium betrifft, nichts an mir zu praetendiren haben, als daß ihnen dasjenige, was ich im Januario dieses Jahres von der Religione eruditorum gesetzet, und dabey von dem Joch der Clerisey gemeldet, odiös vorgebracht, und auf eine verdächtige Weise

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/126>, abgerufen am 27.11.2024.