Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.und falsche Beschuldigungen sich zu beschweren. Ob ich nun wohl gar gerne gestehe, daß mir unwissend ist, wodurch Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit so schwere Ungnade ich verdienet, daß mir auf Pfeiffers Anklage oberwehntes Collegium zu halten alsbald inhibiret worden, da ich doch jederzeit des unterthänigsten Vertrauens gelebet, es würde Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mir die hohe Gnade erweisen, und mich zu vorhero wieder D. Pfeiffers Anschuldigungen gnüglich hören; so habe doch Besage beykommenden Attestati sub A. der mir geschehenen inhibition aus denen daselbst angeführten Ursachen ich pariret, und hätte mich dannenhero nichts weniger versehen / als daß bey Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit die Universität allhter mich, als ob ich ungehorsam gewesen wäre, fälschlich und per calumniam hätte anklagen, und dadurch Ew. Churfürstl. Durch auchtigkeit jüngsten Befehlig, die vorige inhibition bey Straffe 50. Rthlr. zu wiederholen, hätte extrahiren sollen. Wannenhero ich nicht ferner umhin gekonnt Ewr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit der Sachen wahre Beschaffenheit hiermit unterthänigst vorzutragen, und Dieselbe in unterthänigsten Gehorsam zu bitten, sich feste zu versichern, daß alles dasjenige, was ich biß anhero angeführet, nicht mit der intention über die mir geschehene inhibition zu murren oder mich zu beschweren, sondern bloß, Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit meine unterthänigste parition und Unschuld zu erkennen zu geben, geschehen sey, und flehe darneben Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit in unterthänigster submission nochmahls an, mir die hohe Gnade künfftig zuerweisen, und mit meinen Adversariis, absonderlich aber mit D. Pfeiffern ein gleiches Recht wiederfahren zu lassen, und mich wieder ihre künfftigen falschen Beschuldigungen, ehe eine execution oder inhibition wieder mich decretiret werde, zuvor gnuglich zu hören, auch denen künfftigen Berichten der Universität (weil das gantze Cocilium Assessorum mit denen, die mich fälschlich angeklagt, und also insgesamt partheyisch sind, besetzet ist) vor meiner Anhörung keinen Glaubenzu geben; für welche hohe Churfürstl. Gnade ich Leben lang verharre &c. Bey dieser Supplique ist nichts mehr zu erinnern, als daß die Beylage sub A. der in der Supplique gedacht wird, das in vorigen paragrapho gemeldete attestatum sey, die Beylage sub B. aber die in paragrapho 48. allbereit specificirte 16. Punckte erzehlet, über welche ich meine vorgehabte lectiones prooemiales zu halten gesonnen gewesen. Noch eine andre Sup-§. LV. Dieweil aber allbereit oben §. 44. gemeldet worden, daß die Umversität mir den auf ihren §. 40. befindlichen Bericht erhalte- und falsche Beschuldigungen sich zu beschweren. Ob ich nun wohl gar gerne gestehe, daß mir unwissend ist, wodurch Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit so schwere Ungnade ich verdienet, daß mir auf Pfeiffers Anklage oberwehntes Collegium zu halten alsbald inhibiret worden, da ich doch jederzeit des unterthänigsten Vertrauens gelebet, es würde Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mir die hohe Gnade erweisen, und mich zu vorhero wieder D. Pfeiffers Anschuldigungen gnüglich hören; so habe doch Besage beykommenden Attestati sub A. der mir geschehenen inhibition aus denen daselbst angeführten Ursachen ich pariret, und hätte mich dannenhero nichts weniger versehen / als daß bey Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit die Universität allhter mich, als ob ich ungehorsam gewesen wäre, fälschlich und per calumniam hätte anklagen, und dadurch Ew. Churfürstl. Durch auchtigkeit jüngsten Befehlig, die vorige inhibition bey Straffe 50. Rthlr. zu wiederholen, hätte extrahiren sollen. Wannenhero ich nicht ferner umhin gekonnt Ewr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit der Sachen wahre Beschaffenheit hiermit unterthänigst vorzutragen, und Dieselbe in unterthänigsten Gehorsam zu bitten, sich feste zu versichern, daß alles dasjenige, was ich biß anhero angeführet, nicht mit der intention über die mir geschehene inhibition zu murren oder mich zu beschweren, sondern bloß, Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit meine unterthänigste parition und Unschuld zu erkennen zu geben, geschehen sey, und flehe darneben Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit in unterthänigster submission nochmahls an, mir die hohe Gnade künfftig zuerweisen, und mit meinen Adversariis, absonderlich aber mit D. Pfeiffern ein gleiches Recht wiederfahren zu lassen, und mich wieder ihre künfftigen falschen Beschuldigungen, ehe eine execution oder inhibition wieder mich decretiret werde, zuvor gnuglich zu hören, auch denen künfftigen Berichten der Universität (weil das gantze Cocilium Assessorum mit denen, die mich fälschlich angeklagt, und also insgesamt partheyisch sind, besetzet ist) vor meiner Anhörung keinen Glaubenzu geben; für welche hohe Churfürstl. Gnade ich Leben lang verharre &c. Bey dieser Supplique ist nichts mehr zu erinnern, als daß die Beylage sub A. der in der Supplique gedacht wird, das in vorigen paragrapho gemeldete attestatum sey, die Beylage sub B. aber die in paragrapho 48. allbereit specificirte 16. Punckte erzehlet, über welche ich meine vorgehabte lectiones prooemiales zu halten gesonnen gewesen. Noch eine andre Sup-§. LV. Dieweil aber allbereit oben §. 44. gemeldet worden, daß die Umversität mir den auf ihren §. 40. befindlichen Bericht erhalte- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0122" n="116"/> und falsche Beschuldigungen sich zu beschweren. Ob ich nun wohl gar gerne gestehe, daß mir unwissend ist, wodurch Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit so schwere Ungnade ich verdienet, daß mir auf Pfeiffers Anklage oberwehntes Collegium zu halten alsbald inhibiret worden, da ich doch jederzeit des unterthänigsten Vertrauens gelebet, es würde Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mir die hohe Gnade erweisen, und mich zu vorhero wieder D. Pfeiffers Anschuldigungen gnüglich hören; so habe doch Besage beykommenden Attestati sub A. der mir geschehenen inhibition aus denen daselbst angeführten Ursachen ich pariret, und hätte mich dannenhero nichts weniger versehen / als daß bey Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit die Universität allhter mich, als ob ich ungehorsam gewesen wäre, fälschlich und per calumniam hätte anklagen, und dadurch Ew. Churfürstl. Durch auchtigkeit jüngsten Befehlig, die vorige inhibition bey Straffe 50. Rthlr. zu wiederholen, hätte extrahiren sollen. Wannenhero ich nicht ferner umhin gekonnt Ewr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit der Sachen wahre Beschaffenheit hiermit unterthänigst vorzutragen, und Dieselbe in unterthänigsten Gehorsam zu bitten, sich feste zu versichern, daß alles dasjenige, was ich biß anhero angeführet, nicht mit der intention über die mir geschehene inhibition zu murren oder mich zu beschweren, sondern bloß, Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit meine unterthänigste parition und Unschuld zu erkennen zu geben, geschehen sey, und flehe darneben Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit in unterthänigster submission nochmahls an, mir die hohe Gnade künfftig zuerweisen, und mit meinen Adversariis, absonderlich aber mit D. Pfeiffern ein gleiches Recht wiederfahren zu lassen, und mich wieder ihre künfftigen falschen Beschuldigungen, ehe eine execution oder inhibition wieder mich decretiret werde, zuvor gnuglich zu hören, auch denen künfftigen Berichten der Universität (weil das gantze Cocilium Assessorum mit denen, die mich fälschlich angeklagt, und also insgesamt partheyisch sind, besetzet ist) vor meiner Anhörung keinen Glaubenzu geben; für welche hohe Churfürstl. Gnade ich Leben lang verharre &c.</p> <p>Bey dieser Supplique ist nichts mehr zu erinnern, als daß die Beylage sub A. der in der Supplique gedacht wird, das in vorigen paragrapho gemeldete attestatum sey, die Beylage sub B. aber die in paragrapho 48. allbereit specificirte 16. Punckte erzehlet, über welche ich meine vorgehabte lectiones prooemiales zu halten gesonnen gewesen.</p> <note place="left">Noch eine andre <hi rendition="#i">Sup-</hi></note> <p>§. LV. Dieweil aber allbereit oben §. 44. gemeldet worden, daß die Umversität mir den auf ihren §. 40. befindlichen Bericht erhalte- </p> </div> </body> </text> </TEI> [116/0122]
und falsche Beschuldigungen sich zu beschweren. Ob ich nun wohl gar gerne gestehe, daß mir unwissend ist, wodurch Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit so schwere Ungnade ich verdienet, daß mir auf Pfeiffers Anklage oberwehntes Collegium zu halten alsbald inhibiret worden, da ich doch jederzeit des unterthänigsten Vertrauens gelebet, es würde Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mir die hohe Gnade erweisen, und mich zu vorhero wieder D. Pfeiffers Anschuldigungen gnüglich hören; so habe doch Besage beykommenden Attestati sub A. der mir geschehenen inhibition aus denen daselbst angeführten Ursachen ich pariret, und hätte mich dannenhero nichts weniger versehen / als daß bey Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit die Universität allhter mich, als ob ich ungehorsam gewesen wäre, fälschlich und per calumniam hätte anklagen, und dadurch Ew. Churfürstl. Durch auchtigkeit jüngsten Befehlig, die vorige inhibition bey Straffe 50. Rthlr. zu wiederholen, hätte extrahiren sollen. Wannenhero ich nicht ferner umhin gekonnt Ewr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit der Sachen wahre Beschaffenheit hiermit unterthänigst vorzutragen, und Dieselbe in unterthänigsten Gehorsam zu bitten, sich feste zu versichern, daß alles dasjenige, was ich biß anhero angeführet, nicht mit der intention über die mir geschehene inhibition zu murren oder mich zu beschweren, sondern bloß, Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit meine unterthänigste parition und Unschuld zu erkennen zu geben, geschehen sey, und flehe darneben Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit in unterthänigster submission nochmahls an, mir die hohe Gnade künfftig zuerweisen, und mit meinen Adversariis, absonderlich aber mit D. Pfeiffern ein gleiches Recht wiederfahren zu lassen, und mich wieder ihre künfftigen falschen Beschuldigungen, ehe eine execution oder inhibition wieder mich decretiret werde, zuvor gnuglich zu hören, auch denen künfftigen Berichten der Universität (weil das gantze Cocilium Assessorum mit denen, die mich fälschlich angeklagt, und also insgesamt partheyisch sind, besetzet ist) vor meiner Anhörung keinen Glaubenzu geben; für welche hohe Churfürstl. Gnade ich Leben lang verharre &c.
Bey dieser Supplique ist nichts mehr zu erinnern, als daß die Beylage sub A. der in der Supplique gedacht wird, das in vorigen paragrapho gemeldete attestatum sey, die Beylage sub B. aber die in paragrapho 48. allbereit specificirte 16. Punckte erzehlet, über welche ich meine vorgehabte lectiones prooemiales zu halten gesonnen gewesen.
§. LV. Dieweil aber allbereit oben §. 44. gemeldet worden, daß die Umversität mir den auf ihren §. 40. befindlichen Bericht erhalte-
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