Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.nen Befehls nochmahls und zwar bey Straffe Funffzig Rthlr. wiederhohlen, und wie er sich darauf bezeiget, fernerweit berichten. Daran geschicht unsre Meynung &c. Die Universität war nicht säumig den 21. Junii (abermahls Freytags) mir folgende Aufflage zuzuschicken. Was der Durchlauchtigste Churfürst &c. E. löblichen Universität Leipzig in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat Herr D. Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen. Und wird demnach von dem Herrn Pro-Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Assessoren ihme solche hiermit communiciret, darneben aber bey Straffe Funffzig Rthlr. auferleget und anbefohlen, daß er voriger an ihn, wegen Unterlassung des am 9. dieses Monats Junii jüngsthin von ihm intimirten Collegii, abgelassenen Inhibition von 14. hujus nochmahls Folge leisten solle, wornach er sich also zu achten etc. Attestatum, das etliche Auditores dem Autori lectionum gegeben.§. LIII. Dieweil aber auch in diesen Befehl nur des Collegii nicht aber der lectionum praeliminarium gedacht war; als fuhre ich in meinen lectionibus immer fort. Jedoch hielte ich es dabey für nöthig, bey dem Ober-Consistorio mich nunmehro in dieser Sache selbst zu melden, damit man nicht etwan die angedrohete funffzig Thlr. Straffe von mir begehren möchte, und bate dannenhero zuförderst etliche von meinen Herren Auditoribus folgendes attestatum nach ihren guten Gewissen den 26. Junii zu unterschreiben, welches auch von ihnen willig und zwar ohne Observirung des gehörigen Rangs geschahe, und werden diejenigen, die davon noch an Leben, und an unterschiedenen Orten in Dignitäten und Würden seyn, (sie mögen nun itzo gleich noch meine vornehme Gönner und Freunde, oder meine vornehme Mißgönner und Feinde heissen) verhoffentlich nicht übel nehmen, wenn sie etwa ihre Nahmen zu lesen bekommen solten. Wir Ends unterschriebene uhrkunden hiermit und bekennen, daß Herr D. Christian Thomas an vergangenen Dienstag vor acht Tagen, war der 18. Junii, Abends umb 4. Uhr, als wir nebst vielen andern seine lectiones zu besuchen gekommen, gegen uns insgesamt ohngefehr folgenden Vortrag gethan, daß er zwar per schedulam publicam uns versprochen ein Collegium über seine Institutiones Juris divini zuhalten, es hätte aber sein Adversarius mit vielen nichtigen ungegründeten Vorgeben sich dißfalls bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit beschwehret, nen Befehls nochmahls und zwar bey Straffe Funffzig Rthlr. wiederhohlen, und wie er sich darauf bezeiget, fernerweit berichten. Daran geschicht unsre Meynung &c. Die Universität war nicht säumig den 21. Junii (abermahls Freytags) mir folgende Aufflage zuzuschicken. Was der Durchlauchtigste Churfürst &c. E. löblichen Universität Leipzig in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat Herr D. Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen. Und wird demnach von dem Herrn Pro-Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Assessoren ihme solche hiermit communiciret, darneben aber bey Straffe Funffzig Rthlr. auferleget und anbefohlen, daß er voriger an ihn, wegen Unterlassung des am 9. dieses Monats Junii jüngsthin von ihm intimirten Collegii, abgelassenen Inhibition von 14. hujus nochmahls Folge leisten solle, wornach er sich also zu achten etc. Attestatum, das etliche Auditores dem Autori lectionum gegeben.§. LIII. Dieweil aber auch in diesen Befehl nur des Collegii nicht aber der lectionum praeliminarium gedacht war; als fuhre ich in meinen lectionibus immer fort. Jedoch hielte ich es dabey für nöthig, bey dem Ober-Consistorio mich nunmehro in dieser Sache selbst zu melden, damit man nicht etwan die angedrohete funffzig Thlr. Straffe von mir begehren möchte, und bate dannenhero zuförderst etliche von meinen Herren Auditoribus folgendes attestatum nach ihren guten Gewissen den 26. Junii zu unterschreiben, welches auch von ihnen willig und zwar ohne Observirung des gehörigen Rangs geschahe, und werden diejenigen, die davon noch an Leben, und an unterschiedenen Orten in Dignitäten und Würden seyn, (sie mögen nun itzo gleich noch meine vornehme Gönner und Freunde, oder meine vornehme Mißgönner und Feinde heissen) verhoffentlich nicht übel nehmen, wenn sie etwa ihre Nahmen zu lesen bekommen solten. Wir Ends unterschriebene uhrkunden hiermit und bekennen, daß Herr D. Christian Thomas an vergangenen Dienstag vor acht Tagen, war der 18. Junii, Abends umb 4. Uhr, als wir nebst vielen andern seine lectiones zu besuchen gekommen, gegen uns insgesamt ohngefehr folgenden Vortrag gethan, daß er zwar per schedulam publicam uns versprochen ein Collegium über seine Institutiones Juris divini zuhalten, es hätte aber sein Adversarius mit vielen nichtigen ungegründeten Vorgeben sich dißfalls bey S. Churfürstl. 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Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen.</p> <p>Und wird demnach von dem Herrn Pro-Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Assessoren ihme solche hiermit communiciret, darneben aber bey Straffe Funffzig Rthlr. auferleget und anbefohlen, daß er voriger an ihn, wegen Unterlassung des am 9. dieses Monats Junii jüngsthin von ihm intimirten Collegii, abgelassenen Inhibition von 14. hujus nochmahls Folge leisten solle, wornach er sich also zu achten etc.</p> <note place="left"><hi rendition="#i">Attestatum</hi>, das etliche <hi rendition="#i">Auditores</hi> dem <hi rendition="#i">Autori lectionum</hi> gegeben.</note> <p>§. LIII. Dieweil aber auch in diesen Befehl nur des Collegii nicht aber der lectionum praeliminarium gedacht war; als fuhre ich in meinen lectionibus immer fort. 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Uhr, als wir nebst vielen andern seine lectiones zu besuchen gekommen, gegen uns insgesamt ohngefehr folgenden Vortrag gethan, daß er zwar per schedulam publicam uns versprochen ein Collegium über seine Institutiones Juris divini zuhalten, es hätte aber sein Adversarius mit vielen nichtigen ungegründeten Vorgeben sich dißfalls bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit beschwehret, </p> </div> </body> </text> </TEI> [112/0118]
nen Befehls nochmahls und zwar bey Straffe Funffzig Rthlr. wiederhohlen, und wie er sich darauf bezeiget, fernerweit berichten. Daran geschicht unsre Meynung &c.
Die Universität war nicht säumig den 21. Junii (abermahls Freytags) mir folgende Aufflage zuzuschicken.
Was der Durchlauchtigste Churfürst &c. E. löblichen Universität Leipzig in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat Herr D. Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen.
Und wird demnach von dem Herrn Pro-Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Assessoren ihme solche hiermit communiciret, darneben aber bey Straffe Funffzig Rthlr. auferleget und anbefohlen, daß er voriger an ihn, wegen Unterlassung des am 9. dieses Monats Junii jüngsthin von ihm intimirten Collegii, abgelassenen Inhibition von 14. hujus nochmahls Folge leisten solle, wornach er sich also zu achten etc.
§. LIII. Dieweil aber auch in diesen Befehl nur des Collegii nicht aber der lectionum praeliminarium gedacht war; als fuhre ich in meinen lectionibus immer fort. Jedoch hielte ich es dabey für nöthig, bey dem Ober-Consistorio mich nunmehro in dieser Sache selbst zu melden, damit man nicht etwan die angedrohete funffzig Thlr. Straffe von mir begehren möchte, und bate dannenhero zuförderst etliche von meinen Herren Auditoribus folgendes attestatum nach ihren guten Gewissen den 26. Junii zu unterschreiben, welches auch von ihnen willig und zwar ohne Observirung des gehörigen Rangs geschahe, und werden diejenigen, die davon noch an Leben, und an unterschiedenen Orten in Dignitäten und Würden seyn, (sie mögen nun itzo gleich noch meine vornehme Gönner und Freunde, oder meine vornehme Mißgönner und Feinde heissen) verhoffentlich nicht übel nehmen, wenn sie etwa ihre Nahmen zu lesen bekommen solten.
Wir Ends unterschriebene uhrkunden hiermit und bekennen, daß Herr D. Christian Thomas an vergangenen Dienstag vor acht Tagen, war der 18. Junii, Abends umb 4. Uhr, als wir nebst vielen andern seine lectiones zu besuchen gekommen, gegen uns insgesamt ohngefehr folgenden Vortrag gethan, daß er zwar per schedulam publicam uns versprochen ein Collegium über seine Institutiones Juris divini zuhalten, es hätte aber sein Adversarius mit vielen nichtigen ungegründeten Vorgeben sich dißfalls bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit beschwehret,
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/118>, abgerufen am 17.02.2025. |