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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Welches mir auch noch selbigen Tages gegen den Mittag richtig insinuiret wurde. Ob nun wohl meine Adversarii meyneten, wunder was sie dadurch erhalten hätten; so verstunden sie doch nicht, daß diese Auflage gar nicht für ein mandatum sine clausula passiren konte, sondern offenbahrlich nur ein mandatum cum clausula war. Ja sie verstunden nicht, daß wenn es auch ein mandatum sine clausula gewesen wäre, mich dennoch selbiges nicht würde gebunden haben, sondern mir frey gestanden haben würde interposita appellatione meine lectiones gratuitas anzufangen. Aber so brauchte es propter clausulam adjectam nicht einmahl einer appellation.

§. XLIV. Wie ich mich nun über die Universität ratione diesesNeues dilations-Rescript vom Hofe. mandati eben nicht zu beschweren hatte; also wurde mir doch anderwärts dadurch dazu Ursach gegeben, daß selbige ein sub eodem dato den 10. Junii abgegangenes rescript, in welchen mir eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Nothdurfft verstattet wurde, nicht communicirte, noch sonst davon Nachricht ertheilete. Das rescript lautete also:

P. P. Was an uns ihr in Sachen D. Christian Thomasium und die Theologische Facultät und Ministerium zu Leipzig betreffend untern 31. May jüngsthin unterthänigst berichtet, und darauf beschieden zu seyn angesuchet, das ist uns vorgetragen worden. Wie wir nun geschehen lassen, daß D. Thomasio eine Monats Frist zu seiner Erklär und Verantwortung verstattet werde; also lassen wir es im übrigen bey unserm von 12 und 15. Aprilis ergangenen Verordnungen bewenden, und ist hiermit unser Begehren, ihr wollet euch also darnach achten, und D. Thomasium darauf bescheiden. &c.

Weßwegen ich mich auch zu seiner Zeit deßwegen bey Hoffe beschwerte, wie unten §. 56. wird gemeldet werden.

§. XLV. Herrn D. P. selbst war so angst bey diesen meinen vorhabendenD.A.P. eilfertige Supplique an das Ober-Consistorium. lectionibus, daß, so bald er mein programma de facto abreissen lassen, er noch des Sonntags früh sich drüber machte und den 9. Junii mit der Post folgende in Eyl entworffene Supplique an das Ober-Consistorium überschickte.

P. P. Gleichwie E. Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit ich unterthänigsten Danck abzustatten schuldig bin, daß dieselbe mein vorhabendes Collegium Anti-Atheisticum wieder D. Christian Thomasii unziemliche Zunöthigung in Gnaden placediren wollen, kan aber Ew. Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit gehorsamst unberichtet nicht lassen, daß besag-

Welches mir auch noch selbigen Tages gegen den Mittag richtig insinuiret wurde. Ob nun wohl meine Adversarii meyneten, wunder was sie dadurch erhalten hätten; so verstunden sie doch nicht, daß diese Auflage gar nicht für ein mandatum sine clausula passiren konte, sondern offenbahrlich nur ein mandatum cum clausula war. Ja sie verstunden nicht, daß wenn es auch ein mandatum sine clausula gewesen wäre, mich dennoch selbiges nicht würde gebunden haben, sondern mir frey gestanden haben würde interposita appellatione meine lectiones gratuitas anzufangen. Aber so brauchte es propter clausulam adjectam nicht einmahl einer appellation.

§. XLIV. Wie ich mich nun über die Universität ratione diesesNeues dilations-Rescript vom Hofe. mandati eben nicht zu beschweren hatte; also wurde mir doch anderwärts dadurch dazu Ursach gegeben, daß selbige ein sub eodem dato den 10. Junii abgegangenes rescript, in welchen mir eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Nothdurfft verstattet wurde, nicht communicirte, noch sonst davon Nachricht ertheilete. Das rescript lautete also:

P. P. Was an uns ihr in Sachen D. Christian Thomasium und die Theologische Facultät und Ministerium zu Leipzig betreffend untern 31. May jüngsthin unterthänigst berichtet, und darauf beschieden zu seyn angesuchet, das ist uns vorgetragen worden. Wie wir nun geschehen lassen, daß D. Thomasio eine Monats Frist zu seiner Erklär und Verantwortung verstattet werde; also lassen wir es im übrigen bey unserm von 12 und 15. Aprilis ergangenen Verordnungen bewenden, und ist hiermit unser Begehren, ihr wollet euch also darnach achten, und D. Thomasium darauf bescheiden. &c.

Weßwegen ich mich auch zu seiner Zeit deßwegen bey Hoffe beschwerte, wie unten §. 56. wird gemeldet werden.

§. XLV. Herrn D. P. selbst war so angst bey diesen meinen vorhabendenD.A.P. eilfertige Supplique an das Ober-Consistorium. lectionibus, daß, so bald er mein programma de facto abreissen lassen, er noch des Sonntags früh sich drüber machte und den 9. Junii mit der Post folgende in Eyl entworffene Supplique an das Ober-Consistorium überschickte.

P. P. Gleichwie E. Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit ich unterthänigsten Danck abzustatten schuldig bin, daß dieselbe mein vorhabendes Collegium Anti-Atheisticum wieder D. Christian Thomasii unziemliche Zunöthigung in Gnaden placediren wollen, kan aber Ew. Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit gehorsamst unberichtet nicht lassen, daß besag-

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[103/0109] Welches mir auch noch selbigen Tages gegen den Mittag richtig insinuiret wurde. Ob nun wohl meine Adversarii meyneten, wunder was sie dadurch erhalten hätten; so verstunden sie doch nicht, daß diese Auflage gar nicht für ein mandatum sine clausula passiren konte, sondern offenbahrlich nur ein mandatum cum clausula war. Ja sie verstunden nicht, daß wenn es auch ein mandatum sine clausula gewesen wäre, mich dennoch selbiges nicht würde gebunden haben, sondern mir frey gestanden haben würde interposita appellatione meine lectiones gratuitas anzufangen. Aber so brauchte es propter clausulam adjectam nicht einmahl einer appellation. §. XLIV. Wie ich mich nun über die Universität ratione dieses mandati eben nicht zu beschweren hatte; also wurde mir doch anderwärts dadurch dazu Ursach gegeben, daß selbige ein sub eodem dato den 10. Junii abgegangenes rescript, in welchen mir eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Nothdurfft verstattet wurde, nicht communicirte, noch sonst davon Nachricht ertheilete. Das rescript lautete also: Neues dilations-Rescript vom Hofe. P. P. Was an uns ihr in Sachen D. Christian Thomasium und die Theologische Facultät und Ministerium zu Leipzig betreffend untern 31. May jüngsthin unterthänigst berichtet, und darauf beschieden zu seyn angesuchet, das ist uns vorgetragen worden. Wie wir nun geschehen lassen, daß D. Thomasio eine Monats Frist zu seiner Erklär und Verantwortung verstattet werde; also lassen wir es im übrigen bey unserm von 12 und 15. Aprilis ergangenen Verordnungen bewenden, und ist hiermit unser Begehren, ihr wollet euch also darnach achten, und D. Thomasium darauf bescheiden. &c. Weßwegen ich mich auch zu seiner Zeit deßwegen bey Hoffe beschwerte, wie unten §. 56. wird gemeldet werden. §. XLV. Herrn D. P. selbst war so angst bey diesen meinen vorhabenden lectionibus, daß, so bald er mein programma de facto abreissen lassen, er noch des Sonntags früh sich drüber machte und den 9. Junii mit der Post folgende in Eyl entworffene Supplique an das Ober-Consistorium überschickte. D.A.P. eilfertige Supplique an das Ober-Consistorium. P. P. Gleichwie E. Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit ich unterthänigsten Danck abzustatten schuldig bin, daß dieselbe mein vorhabendes Collegium Anti-Atheisticum wieder D. Christian Thomasii unziemliche Zunöthigung in Gnaden placediren wollen, kan aber Ew. Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit gehorsamst unberichtet nicht lassen, daß besag-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/109>, abgerufen am 23.11.2024.