Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.Spener und andre Christliche Männer in öffentlichen Schrifften so schändlich lästern würde. Wodurch dasjenige zugleich erleutert wird, was ich allbereit hiervon in der dedication meiner weitern Erleuterung an Herr D. Meyern. p. 17 erwehnet habe. §. XL. So bald ich von meiner Reise wiederkommen, erhielte ich von der Universität am 31. May zwar dilation in beyden Sachen, aber nur auf 14. Tage. Von dem Herrn Pro Rectore Magnifico der löblichen Universität Leipzig, und dessen zugeordneten Adsessoren wird Herrn D. Christian Thomasio hiermit notificiret, daß, auf sein beschehenes Ansuchen, ihme zu Einbringung der von S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen etc. etc. Unsern gnädigsten Herrn, wegen der löblichen Theologischen Facultät allhier über ihn geführten Beschwerden von ihm gnädigst erforderten und sub dato den 15. April jüngsthin auferlegten Erklärung, ihm zu seiner Verantwortung auf E. Wohl Ehrwürdigen Ministerii allhier wieder ihn geführte Klage und desselben ad acta fol. 5. & seqq. gegebene Erleuterungs-Puncta annoch 14. Tage Frist verstattet werden, wornach er sich also zu achten etc. Wegen der Unterschrifft des Concipienten aber sendete Universitas sub eodem dato folgenden Bericht an das Ober-Consistorium ab. P. P. Nachdem Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit uns auf der Theologischen Facultät wieder D. Christian Thomasium unterthänigst geführte Beschwerden, Wir solten besagten D. Thomasio &c. (vid. supra §. 36.)und ferner wegen des Ministerii allhier, Wir solten desselben Klage &c. (vid. supra §. 37.)sub dato den 12. und 15. Aprilis jüngsthin in Gnaden rescribiret, und anbefohlen, und wie solche gnädigste Befehle gehorsamst expediret, ist mehr berührter D. Thomcsius mit denen in Copia beygehenden Schreiben einkommen, und darinnen ihme zu Einbringung seiner Erklähr- und Verantwortung nach seiner Wiederkunfft eine Monats-Frist zu verstatten, zuförderst aber sowohl die Theologische Facultät, als das Ministerium dahin anzuhalten, daß der Concipient ihrer Klagen und Erleuterungs-Puncten sich unterschreiben und nahmhafft machen möge, gebethen, worauff wir ihm zwar zu seiner Erklär- und Verantwortung annoch 14. Tage Frist gegeben, wegen der gesuchten Unterschrifft des Concipientens aber etwas vor uns zu verordnen angestanden: Als haben Ewr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wir solches hiermit unterthänigst be- Spener und andre Christliche Männer in öffentlichen Schrifften so schändlich lästern würde. Wodurch dasjenige zugleich erleutert wird, was ich allbereit hiervon in der dedication meiner weitern Erleuterung an Herr D. Meyern. p. 17 erwehnet habe. §. XL. So bald ich von meiner Reise wiederkommen, erhielte ich von der Universität am 31. May zwar dilation in beyden Sachen, aber nur auf 14. Tage. Von dem Herrn Pro Rectore Magnifico der löblichen Universität Leipzig, und dessen zugeordneten Adsessoren wird Herrn D. Christian Thomasio hiermit notificiret, daß, auf sein beschehenes Ansuchen, ihme zu Einbringung der von S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen etc. etc. Unsern gnädigsten Herrn, wegen der löblichen Theologischen Facultät allhier über ihn geführten Beschwerden von ihm gnädigst erforderten und sub dato den 15. April jüngsthin auferlegten Erklärung, ihm zu seiner Verantwortung auf E. Wohl Ehrwürdigen Ministerii allhier wieder ihn geführte Klage und desselben ad acta fol. 5. & seqq. gegebene Erleuterungs-Puncta annoch 14. Tage Frist verstattet werden, wornach er sich also zu achten etc. Wegen der Unterschrifft des Concipienten aber sendete Universitas sub eodem dato folgenden Bericht an das Ober-Consistorium ab. P. P. Nachdem Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit uns auf der Theologischen Facultät wieder D. Christian Thomasium unterthänigst geführte Beschwerden, Wir solten besagten D. Thomasio &c. (vid. supra §. 36.)und ferner wegen des Ministerii allhier, Wir solten desselben Klage &c. (vid. supra §. 37.)sub dato den 12. und 15. Aprilis jüngsthin in Gnaden rescribiret, und anbefohlen, und wie solche gnädigste Befehle gehorsamst expediret, ist mehr berührter D. Thomcsius mit denen in Copia beygehenden Schreiben einkommen, und darinnen ihme zu Einbringung seiner Erklähr- und Verantwortung nach seiner Wiederkunfft eine Monats-Frist zu verstatten, zuförderst aber sowohl die Theologische Facultät, als das Ministerium dahin anzuhalten, daß der Concipient ihrer Klagen und Erleuterungs-Puncten sich unterschreiben und nahmhafft machen möge, gebethen, worauff wir ihm zwar zu seiner Erklär- und Verantwortung annoch 14. Tage Frist gegeben, wegen der gesuchten Unterschrifft des Concipientens aber etwas vor uns zu verordnen angestanden: Als haben Ewr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wir solches hiermit unterthänigst be- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0106" n="100"/> Spener und andre Christliche Männer in öffentlichen Schrifften so schändlich lästern würde. Wodurch dasjenige zugleich erleutert wird, was ich allbereit hiervon in der dedication meiner weitern Erleuterung an Herr D. Meyern. p. 17 erwehnet habe.</p> <note place="left">Neue <hi rendition="#i">dilation</hi> und Bericht nach Hofe.</note> <p>§. XL. So bald ich von meiner Reise wiederkommen, erhielte ich von der Universität am 31. May zwar dilation in beyden Sachen, aber nur auf 14. Tage.</p> <p>Von dem Herrn Pro Rectore Magnifico der löblichen Universität Leipzig, und dessen zugeordneten Adsessoren wird Herrn D. Christian Thomasio hiermit notificiret, daß, auf sein beschehenes Ansuchen, ihme zu Einbringung der von S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen etc. etc. Unsern gnädigsten Herrn, wegen der löblichen Theologischen Facultät allhier über ihn geführten Beschwerden von ihm gnädigst erforderten und sub dato den 15. April jüngsthin auferlegten Erklärung, ihm zu seiner Verantwortung auf E. Wohl Ehrwürdigen <hi rendition="#i">Ministerii</hi> allhier wieder ihn geführte Klage und desselben <hi rendition="#i">ad acta fol. 5. & seqq.</hi> gegebene Erleuterungs-<hi rendition="#i">Puncta</hi> annoch 14. 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Thomcsius mit denen in Copia beygehenden Schreiben einkommen, und darinnen ihme zu Einbringung seiner Erklähr- und Verantwortung nach seiner Wiederkunfft eine Monats-Frist zu verstatten, zuförderst aber sowohl die Theologische Facultät, als das Ministerium dahin anzuhalten, daß der Concipient ihrer Klagen und Erleuterungs-Puncten sich unterschreiben und nahmhafft machen möge, gebethen, worauff wir ihm zwar zu seiner Erklär- und Verantwortung annoch 14. Tage Frist gegeben, wegen der gesuchten Unterschrifft des Concipientens aber etwas vor uns zu verordnen angestanden: Als haben Ewr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wir solches hiermit unterthänigst be- </p> </div> </body> </text> </TEI> [100/0106]
Spener und andre Christliche Männer in öffentlichen Schrifften so schändlich lästern würde. Wodurch dasjenige zugleich erleutert wird, was ich allbereit hiervon in der dedication meiner weitern Erleuterung an Herr D. Meyern. p. 17 erwehnet habe.
§. XL. So bald ich von meiner Reise wiederkommen, erhielte ich von der Universität am 31. May zwar dilation in beyden Sachen, aber nur auf 14. Tage.
Von dem Herrn Pro Rectore Magnifico der löblichen Universität Leipzig, und dessen zugeordneten Adsessoren wird Herrn D. Christian Thomasio hiermit notificiret, daß, auf sein beschehenes Ansuchen, ihme zu Einbringung der von S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen etc. etc. Unsern gnädigsten Herrn, wegen der löblichen Theologischen Facultät allhier über ihn geführten Beschwerden von ihm gnädigst erforderten und sub dato den 15. April jüngsthin auferlegten Erklärung, ihm zu seiner Verantwortung auf E. Wohl Ehrwürdigen Ministerii allhier wieder ihn geführte Klage und desselben ad acta fol. 5. & seqq. gegebene Erleuterungs-Puncta annoch 14. Tage Frist verstattet werden, wornach er sich also zu achten etc.
Wegen der Unterschrifft des Concipienten aber sendete Universitas sub eodem dato folgenden Bericht an das Ober-Consistorium ab.
P. P. Nachdem Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit uns auf der Theologischen Facultät wieder D. Christian Thomasium unterthänigst geführte Beschwerden,
Wir solten besagten D. Thomasio &c. (vid. supra §. 36.) und ferner wegen des Ministerii allhier,
Wir solten desselben Klage &c. (vid. supra §. 37.) sub dato den 12. und 15. Aprilis jüngsthin in Gnaden rescribiret, und anbefohlen, und wie solche gnädigste Befehle gehorsamst expediret, ist mehr berührter D. Thomcsius mit denen in Copia beygehenden Schreiben einkommen, und darinnen ihme zu Einbringung seiner Erklähr- und Verantwortung nach seiner Wiederkunfft eine Monats-Frist zu verstatten, zuförderst aber sowohl die Theologische Facultät, als das Ministerium dahin anzuhalten, daß der Concipient ihrer Klagen und Erleuterungs-Puncten sich unterschreiben und nahmhafft machen möge, gebethen, worauff wir ihm zwar zu seiner Erklär- und Verantwortung annoch 14. Tage Frist gegeben, wegen der gesuchten Unterschrifft des Concipientens aber etwas vor uns zu verordnen angestanden: Als haben Ewr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit wir solches hiermit unterthänigst be-
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/106>, abgerufen am 27.07.2024. |