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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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von vorwarts angefallen, und übel geschlagen, und solcher gestalt die Hallorum zu aggressoribus machen wollen, so saget der Zeuge

fol. 9. ad art. 5. & seqq. ingleichen fol. 77. b. ad Art. 10. &. seqq.

daß die Hallorum erst, nachdem sie um Hülffe geruffen worden, hinzu gelauffen, und also der Streit zwischen denen Weibs-Persohnen und Schülern nothwendig angegangen seyn müsse, auch solcher gestalt die Hallorum nicht pro aggressoribus gehalten werden können, sondern vielmehr, daß sie die Schüler und Weibs-Persohnen von einander bringen wollen: massen denn auch, so bald der Zeuge hinzu kommen, und selbst die Weibs-Persohnen vor Gewalt beschützen wollen, sie schon von einander gebracht gewesen

ad Art. 10. f. 9. b. & ad Art. 12. f. 77. b.

(3) Wenn die Schüler

f. 1. b.

denunciren, die Hallorum hätten ihnen ihre Mäntel, Hüte und Halßkrausen genommen, und solche den Weibs-Persohnen gegeben, und dergestalt die Hallorum gar deutlich einer rapinae beschuldigen, so saget der Zeuge

ad Art. 11. f. 10. a. & ad art. 15. f. 78. a.

als er hinzu kommen, hätten der Schüler Mantel und Hüte an der Erde gelegen, von Halskrausen wisse er nichts. Ja die Schüler selbst können diesen Umstand nicht in Abrede seyn: massen denn Jonas

ad Art. 3. f. 33. a.

(welcher dergestalt eingerichtet ist: ob denn ihre Mäntel und Hüte an der Erde gelegen, daß die Weibs-Persohnen solche ihnen selbst genommen, oder ob die Hallorum solche genommen, und den Weibsstücken gegeben,) auf diesen Umstand, daß die Mäntel auf der Erde gelegen, gar nicht rotunde mit Ja oder Nein geantwortet, sondern eine gantz impertinente Antwort vorgebracht, und nur schlecht weg gesagt, die Hallorum hätten sie den Weibsstücken gegeben; wie dann in gleichen Martin

ad d. Art. f. 35. a.

antwortet: er hätte gesehen, daß Christoph von der Erde einen Mantel aufgehoben und den Weibsstücken gegeben, und also gleichergestalt nichts beständiges determiniret, wie die Mäntel auf die Erde zuliegen kommen.

(4) Sagen zwar die Schüler

ad art. 11. f. 34. b. & fol. 36. a.

Sie hätten keinen Rausch gehabt; da hingegen Buchner

ad art. 7. f. 77. a.

ausdrücklich saget, sie wären etwas betruncken gewesen. Wannenhero auch aus dieser vielfältigen Spahrung der Wahrheit, so auf Seiten der Schüler vorgangen, ihr

von vorwarts angefallen, und übel geschlagen, und solcher gestalt die Hallorum zu aggressoribus machen wollen, so saget der Zeuge

fol. 9. ad art. 5. & seqq. ingleichen fol. 77. b. ad Art. 10. &. seqq.

daß die Hallorum erst, nachdem sie um Hülffe geruffen worden, hinzu gelauffen, und also der Streit zwischen denen Weibs-Persohnen und Schülern nothwendig angegangen seyn müsse, auch solcher gestalt die Hallorum nicht pro aggressoribus gehalten werden können, sondern vielmehr, daß sie die Schüler und Weibs-Persohnen von einander bringen wollen: massen denn auch, so bald der Zeuge hinzu kommen, und selbst die Weibs-Persohnen vor Gewalt beschützen wollen, sie schon von einander gebracht gewesen

ad Art. 10. f. 9. b. & ad Art. 12. f. 77. b.

(3) Wenn die Schüler

f. 1. b.

denunciren, die Hallorum hätten ihnen ihre Mäntel, Hüte und Halßkrausen genommen, und solche den Weibs-Persohnen gegeben, und dergestalt die Hallorum gar deutlich einer rapinae beschuldigen, so saget der Zeuge

ad Art. 11. f. 10. a. & ad art. 15. f. 78. a.

als er hinzu kommen, hätten der Schüler Mantel und Hüte an der Erde gelegen, von Halskrausen wisse er nichts. Ja die Schüler selbst können diesen Umstand nicht in Abrede seyn: massen denn Jonas

ad Art. 3. f. 33. a.

(welcher dergestalt eingerichtet ist: ob denn ihre Mäntel und Hüte an der Erde gelegen, daß die Weibs-Persohnen solche ihnen selbst genommen, oder ob die Hallorum solche genommen, und den Weibsstücken gegeben,) auf diesen Umstand, daß die Mäntel auf der Erde gelegen, gar nicht rotunde mit Ja oder Nein geantwortet, sondern eine gantz impertinente Antwort vorgebracht, und nur schlecht weg gesagt, die Hallorum hätten sie den Weibsstücken gegeben; wie dann in gleichen Martin

ad d. Art. f. 35. a.

antwortet: er hätte gesehen, daß Christoph von der Erde einen Mantel aufgehoben und den Weibsstücken gegeben, und also gleichergestalt nichts beständiges determiniret, wie die Mäntel auf die Erde zuliegen kommen.

(4) Sagen zwar die Schüler

ad art. 11. f. 34. b. & fol. 36. a.

Sie hätten keinen Rausch gehabt; da hingegen Buchner

ad art. 7. f. 77. a.

ausdrücklich saget, sie wären etwas betruncken gewesen. Wannenhero auch aus dieser vielfältigen Spahrung der Wahrheit, so auf Seiten der Schüler vorgangen, ihr

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        <l>fol. 9. ad art. 5. &amp; seqq. ingleichen fol. 77. b. ad Art. 10. &amp;.                      seqq.</l>
        <p>daß die Hallorum erst, nachdem sie um Hülffe geruffen worden, hinzu gelauffen,                      und also der Streit zwischen denen Weibs-Persohnen und Schülern nothwendig                      angegangen seyn müsse, auch solcher gestalt die Hallorum nicht pro aggressoribus                      gehalten werden können, sondern vielmehr, daß sie die Schüler und                      Weibs-Persohnen von einander bringen wollen: massen denn auch, so bald der Zeuge                      hinzu kommen, und selbst die Weibs-Persohnen vor Gewalt beschützen wollen, sie                      schon von einander gebracht gewesen</p>
        <l>ad Art. 10. f. 9. b. &amp; ad Art. 12. f. 77. b.</l>
        <p>(3) Wenn die Schüler</p>
        <l>f. 1. b.</l>
        <p>denunciren, die Hallorum hätten ihnen ihre Mäntel, Hüte und Halßkrausen genommen,                      und solche den Weibs-Persohnen gegeben, und dergestalt die Hallorum gar deutlich                      einer rapinae beschuldigen, so saget der Zeuge</p>
        <l>ad Art. 11. f. 10. a. &amp; ad art. 15. f. 78. a.</l>
        <p>als er hinzu kommen, hätten der Schüler Mantel und Hüte an der Erde gelegen, von                      Halskrausen wisse er nichts. Ja die Schüler selbst können diesen Umstand nicht                      in Abrede seyn: massen denn Jonas</p>
        <l>ad Art. 3. f. 33. a.</l>
        <p>(welcher dergestalt eingerichtet ist: ob denn ihre Mäntel und Hüte an der Erde                      gelegen, daß die Weibs-Persohnen solche ihnen selbst genommen, oder ob die                      Hallorum solche genommen, und den Weibsstücken gegeben,) auf diesen Umstand, daß                      die Mäntel auf der Erde gelegen, gar nicht rotunde mit Ja oder Nein geantwortet,                      sondern eine gantz impertinente Antwort vorgebracht, und nur schlecht weg                      gesagt, die Hallorum hätten sie den Weibsstücken gegeben; wie dann in gleichen                      Martin</p>
        <l>ad d. Art. f. 35. a.</l>
        <p>antwortet: er hätte gesehen, daß Christoph von der Erde einen Mantel aufgehoben                      und den Weibsstücken gegeben, und also gleichergestalt nichts beständiges                      determiniret, wie die Mäntel auf die Erde zuliegen kommen.</p>
        <p>(4) Sagen zwar die Schüler</p>
        <l>ad art. 11. f. 34. b. &amp; fol. 36. a.</l>
        <p>Sie hätten keinen Rausch gehabt; da hingegen Buchner</p>
        <l>ad art. 7. f. 77. a.</l>
        <p>ausdrücklich saget, sie wären etwas betruncken gewesen. Wannenhero auch aus                      dieser vielfältigen Spahrung der Wahrheit, so auf Seiten der Schüler vorgangen,                      ihr
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[89/0097] von vorwarts angefallen, und übel geschlagen, und solcher gestalt die Hallorum zu aggressoribus machen wollen, so saget der Zeuge fol. 9. ad art. 5. & seqq. ingleichen fol. 77. b. ad Art. 10. &. seqq. daß die Hallorum erst, nachdem sie um Hülffe geruffen worden, hinzu gelauffen, und also der Streit zwischen denen Weibs-Persohnen und Schülern nothwendig angegangen seyn müsse, auch solcher gestalt die Hallorum nicht pro aggressoribus gehalten werden können, sondern vielmehr, daß sie die Schüler und Weibs-Persohnen von einander bringen wollen: massen denn auch, so bald der Zeuge hinzu kommen, und selbst die Weibs-Persohnen vor Gewalt beschützen wollen, sie schon von einander gebracht gewesen ad Art. 10. f. 9. b. & ad Art. 12. f. 77. b. (3) Wenn die Schüler f. 1. b. denunciren, die Hallorum hätten ihnen ihre Mäntel, Hüte und Halßkrausen genommen, und solche den Weibs-Persohnen gegeben, und dergestalt die Hallorum gar deutlich einer rapinae beschuldigen, so saget der Zeuge ad Art. 11. f. 10. a. & ad art. 15. f. 78. a. als er hinzu kommen, hätten der Schüler Mantel und Hüte an der Erde gelegen, von Halskrausen wisse er nichts. Ja die Schüler selbst können diesen Umstand nicht in Abrede seyn: massen denn Jonas ad Art. 3. f. 33. a. (welcher dergestalt eingerichtet ist: ob denn ihre Mäntel und Hüte an der Erde gelegen, daß die Weibs-Persohnen solche ihnen selbst genommen, oder ob die Hallorum solche genommen, und den Weibsstücken gegeben,) auf diesen Umstand, daß die Mäntel auf der Erde gelegen, gar nicht rotunde mit Ja oder Nein geantwortet, sondern eine gantz impertinente Antwort vorgebracht, und nur schlecht weg gesagt, die Hallorum hätten sie den Weibsstücken gegeben; wie dann in gleichen Martin ad d. Art. f. 35. a. antwortet: er hätte gesehen, daß Christoph von der Erde einen Mantel aufgehoben und den Weibsstücken gegeben, und also gleichergestalt nichts beständiges determiniret, wie die Mäntel auf die Erde zuliegen kommen. (4) Sagen zwar die Schüler ad art. 11. f. 34. b. & fol. 36. a. Sie hätten keinen Rausch gehabt; da hingegen Buchner ad art. 7. f. 77. a. ausdrücklich saget, sie wären etwas betruncken gewesen. Wannenhero auch aus dieser vielfältigen Spahrung der Wahrheit, so auf Seiten der Schüler vorgangen, ihr

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/97>, abgerufen am 23.11.2024.