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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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quippe quod is, qui dum ex casu in rixas vel sermones cum alio incidit, aliquid aufert, Robbariam non committat.

id. d. l.

Wo ist aber in denen actis angegeben, am wenigsten erwiesen worden, daß die Inquisiten auf der freyen Strasse auf jemanden in heimtückischer, boßhafftiger und leichtfertiger Weise zu dem Ende gelauret oder gewartet, auch ihm nachgestellet haben, daß sie ihm etwas von dem seinigen entwenden wollen? Muß nicht der Zeuge vielmehr selbst gestehen, daß sie auf die Wiese um Regenwürmer, solche zum Fischen zu gebrauchen, zu langen gekommen, und sich deßhalb bey ihm niedergesetzt. Anders würden sie wohl nicht aufgestanden und an den Ort, da die Rencontre zwischen den Schülern und Weibs-Personen vorgegangen, gekommen seyn, wenn sie das Geschrey, und das um GOttes, Hülffe, und zwar um Christi willen geruffen worden, nicht gehörethätten. 2. Wird erfordet violenta ablatio

Mev. & Lys. pr. Inst. vi bonorum d. l. Brunn. ad l. 1. C. vi bon. rapt.

& quidem requiritur non quaevis violentia, sed quandoquidem verbum RAPERE vim & violentiam sonet, adeoque rapina absque violentia concipi nequeat

Fatin. oper. Crim. P. 5. Q. 145. §. raptus. n. 107.

quae committitur vi majori ac hostili.

Carpz. in Pr. Crim. P. 2. Qu. 91. n. 3. & 4.

& per quam terror hostilis viatoribus incutitur, cum INIUSTUM, quod perpenderunt Legislatores in crimine rapinae, consistat praecipue in TERRORE viatoribus hostiliter incusso, minus principaliter in bonis ablatis

Jo. a Felde in elem. jur univ. P. 2. membr. 5. art. 6. §. 2.

Wo ist aber in denen actis angegeben, weniger erwiesen, daß Inquisiti die allergeringste Gewalt verübet, und vermittelst derselben die Mäntel und Hüte, auch Hals-Krausen denen Schülern abgenommen, oder sie die Mäntel herzugeben genöthiget haben? Nicht ein Buchstab erhellet davon ex actis ja nicht einmahl dieses, daß sie die geringsten minas, geschweige ein telum oder stimulum gegen die Schüler gebraucht, und dadurch ihnen einigen metum incutirt, und ob sie schon (wie der Zeuge, gleich die Denuncianten fol. 33. & 35. ad punctum 3. gethan, ausgesaget) die Mäntel und Hüte, so an der Erde gelegen, genommen, und denen Weibsstücken gegeben hätten, welches dieselben constanter negiret, so könnte dennoch, daß dabey einige vis, geschweige atrox ac hostilis adhibirt worden wäre, nicht asseriret werden, gestalt auch wohl ein kleines schwaches Kind dasselbe zu thun vermögend gewesen, ja das contrarium hujus requisiti 2. lieget am Tage, indem Georg, wie Inquisit Christoph fol. 12. gestehet, die ablation, Friede und Sicherheit zu erhalten, mit Macht fol. 28. art. 16. verwehret, denen Weibsstücken die Mäntel abge

quippe quod is, qui dum ex casu in rixas vel sermones cum alio incidit, aliquid aufert, Robbariam non committat.

id. d. l.

Wo ist aber in denen actis angegeben, am wenigsten erwiesen worden, daß die Inquisiten auf der freyen Strasse auf jemanden in heimtückischer, boßhafftiger und leichtfertiger Weise zu dem Ende gelauret oder gewartet, auch ihm nachgestellet haben, daß sie ihm etwas von dem seinigen entwenden wollen? Muß nicht der Zeuge vielmehr selbst gestehen, daß sie auf die Wiese um Regenwürmer, solche zum Fischen zu gebrauchen, zu langen gekommen, und sich deßhalb bey ihm niedergesetzt. Anders würden sie wohl nicht aufgestanden und an den Ort, da die Rencontre zwischen den Schülern und Weibs-Personen vorgegangen, gekommen seyn, wenn sie das Geschrey, und das um GOttes, Hülffe, und zwar um Christi willen geruffen worden, nicht gehörethätten. 2. Wird erfordet violenta ablatio

Mev. & Lys. pr. Inst. vi bonorum d. l. Brunn. ad l. 1. C. vi bon. rapt.

& quidem requiritur non quaevis violentia, sed quandoquidem verbum RAPERE vim & violentiam sonet, adeoque rapina absque violentia concipi nequeat

Fatin. oper. Crim. P. 5. Q. 145. §. raptus. n. 107.

quae committitur vi majori ac hostili.

Carpz. in Pr. Crim. P. 2. Qu. 91. n. 3. & 4.

& per quam terror hostilis viatoribus incutitur, cum INIUSTUM, quod perpenderunt Legislatores in crimine rapinae, consistat praecipue in TERRORE viatoribus hostiliter incusso, minus principaliter in bonis ablatis

Jo. a Felde in elem. jur univ. P. 2. membr. 5. art. 6. §. 2.

Wo ist aber in denen actis angegeben, weniger erwiesen, daß Inquisiti die allergeringste Gewalt verübet, und vermittelst derselben die Mäntel und Hüte, auch Hals-Krausen denen Schülern abgenommen, oder sie die Mäntel herzugeben genöthiget haben? Nicht ein Buchstab erhellet davon ex actis ja nicht einmahl dieses, daß sie die geringsten minas, geschweige ein telum oder stimulum gegen die Schüler gebraucht, und dadurch ihnen einigen metum incutirt, und ob sie schon (wie der Zeuge, gleich die Denuncianten fol. 33. & 35. ad punctum 3. gethan, ausgesaget) die Mäntel und Hüte, so an der Erde gelegen, genommen, und denen Weibsstücken gegeben hätten, welches dieselben constanter negiret, so könnte dennoch, daß dabey einige vis, geschweige atrox ac hostilis adhibirt worden wäre, nicht asseriret werden, gestalt auch wohl ein kleines schwaches Kind dasselbe zu thun vermögend gewesen, ja das contrarium hujus requisiti 2. lieget am Tage, indem Georg, wie Inquisit Christoph fol. 12. gestehet, die ablation, Friede und Sicherheit zu erhalten, mit Macht fol. 28. art. 16. verwehret, denen Weibsstücken die Mäntel abge

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[61/0069] quippe quod is, qui dum ex casu in rixas vel sermones cum alio incidit, aliquid aufert, Robbariam non committat. id. d. l. Wo ist aber in denen actis angegeben, am wenigsten erwiesen worden, daß die Inquisiten auf der freyen Strasse auf jemanden in heimtückischer, boßhafftiger und leichtfertiger Weise zu dem Ende gelauret oder gewartet, auch ihm nachgestellet haben, daß sie ihm etwas von dem seinigen entwenden wollen? Muß nicht der Zeuge vielmehr selbst gestehen, daß sie auf die Wiese um Regenwürmer, solche zum Fischen zu gebrauchen, zu langen gekommen, und sich deßhalb bey ihm niedergesetzt. Anders würden sie wohl nicht aufgestanden und an den Ort, da die Rencontre zwischen den Schülern und Weibs-Personen vorgegangen, gekommen seyn, wenn sie das Geschrey, und das um GOttes, Hülffe, und zwar um Christi willen geruffen worden, nicht gehörethätten. 2. Wird erfordet violenta ablatio Mev. & Lys. pr. Inst. vi bonorum d. l. Brunn. ad l. 1. C. vi bon. rapt. & quidem requiritur non quaevis violentia, sed quandoquidem verbum RAPERE vim & violentiam sonet, adeoque rapina absque violentia concipi nequeat Fatin. oper. Crim. P. 5. Q. 145. §. raptus. n. 107. quae committitur vi majori ac hostili. Carpz. in Pr. Crim. P. 2. Qu. 91. n. 3. & 4. & per quam terror hostilis viatoribus incutitur, cum INIUSTUM, quod perpenderunt Legislatores in crimine rapinae, consistat praecipue in TERRORE viatoribus hostiliter incusso, minus principaliter in bonis ablatis Jo. a Felde in elem. jur univ. P. 2. membr. 5. art. 6. §. 2. Wo ist aber in denen actis angegeben, weniger erwiesen, daß Inquisiti die allergeringste Gewalt verübet, und vermittelst derselben die Mäntel und Hüte, auch Hals-Krausen denen Schülern abgenommen, oder sie die Mäntel herzugeben genöthiget haben? Nicht ein Buchstab erhellet davon ex actis ja nicht einmahl dieses, daß sie die geringsten minas, geschweige ein telum oder stimulum gegen die Schüler gebraucht, und dadurch ihnen einigen metum incutirt, und ob sie schon (wie der Zeuge, gleich die Denuncianten fol. 33. & 35. ad punctum 3. gethan, ausgesaget) die Mäntel und Hüte, so an der Erde gelegen, genommen, und denen Weibsstücken gegeben hätten, welches dieselben constanter negiret, so könnte dennoch, daß dabey einige vis, geschweige atrox ac hostilis adhibirt worden wäre, nicht asseriret werden, gestalt auch wohl ein kleines schwaches Kind dasselbe zu thun vermögend gewesen, ja das contrarium hujus requisiti 2. lieget am Tage, indem Georg, wie Inquisit Christoph fol. 12. gestehet, die ablation, Friede und Sicherheit zu erhalten, mit Macht fol. 28. art. 16. verwehret, denen Weibsstücken die Mäntel abge

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/69>, abgerufen am 27.11.2024.