Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.Zudem seynd diese Schüler socii criminis, protestando tamen quod Inquisiti nullum per hoc fateantur, und wollen auch Denunciantes seyn / quae sunt diversa, sie seynd alles Unheils Urheber, Anfänger und Ursach. His praemissis wird in specie zu dem Inquisition-Process geschritten, und erscheinet aus denen actis, daß die Schüler nicht allein Kläger, sondern auch Zeugen-Stelle vertreten wollen, id quod jure prohibitum, & Delatoris ac Denunciatoris Testimonium recipere valde absurdum reputatur in jure, in tantum, ut testimonio Delatoris non credatur etiamsi sit nobilissima persona. Fatinac. de Test. qu. 46. n. 93.Et in tantum delator a testificando repellitur, ut, si fueri examinatus, ejus depositio contra denunciatum nullum prorsus faciat indicium, nec ad torquendum nec ad inquirendum etiam quod ille in tortura enarraverit. Idem d. l. Tit. 6. Qu. 60. n. 65.licet dictum leve sit. Id. ib. n. 75. add. Oldekopp. obs. crim. 11. Tit. 2. n. 1. cum cit. Dd.Dahero denn ihr fol. 33. usque 34. befindliches Zeugniß auf einmahl zu Boden geleget und aus dem Wege geräumet wird. Ob auch gleich Christian Buchner von E. E. Rath d. 2. Jun. fol. 6 art. 9. befraget worden: Wahr, daß die Hallorum und die beyden Weibsstücken die Schüler weydlich auch blutrüstig geschlagen, und er darauf eydlich deponirt: Ja, sie wären aber schon von einander gewesen; so bejahet er dieses doch absque ratione & circumstantia, wer nemlich auf die Schüler loßgeschlagen, und wie? ob die Hallorum animo offendendi oder defendendi zur streitigen action gangen, wie er dann fol. 9. art. 10. diese actus confundirt und vorgeben, das Schlagen wäre untereinander gangen, ferner wie er wäre dazu kommen, wären sie schon von einander gewesen; at testi varianti fides non tribuitur. l. qui varie ff. de Testib.fol. cit. 6. in R. actis affirmiret er art. 10. Wahr, daß diese Hallorum denen Schülern ihre Hüte und Mäntel genommen und denen Weibsstücken gegeben? So antwortet er doch allzu general und gedencket weder des Orts noch der Gelegenheit, wie sie genommen. In denen Thal-Gerichts-Acten fol. 10. art. 11. Wahr, daß die Hallorum die Mäntel und Hüte mit Gewalt genommen, antwortet er weiter nichts, als daß der Schüler Hüte, Mäntel etc. an der Erde gelegen, in seq. art. 12. antwortet er nicht directo ad art. sondern sagt, sie hätten die Hüte etc. ausgehoben, und denen Weibs-Persohnen gegeben, Ja in E. E. Raths-Acten fol. 5. bestehet seine Aussage in lauter opinionibus, er habe gemeinet, es würden es diese seyn, so die Schüler geschlagen. Zudem seynd diese Schüler socii criminis, protestando tamen quod Inquisiti nullum per hoc fateantur, und wollen auch Denunciantes seyn / quae sunt diversa, sie seynd alles Unheils Urheber, Anfänger und Ursach. His praemissis wird in specie zu dem Inquisition-Process geschritten, und erscheinet aus denen actis, daß die Schüler nicht allein Kläger, sondern auch Zeugen-Stelle vertreten wollen, id quod jure prohibitum, & Delatoris ac Denunciatoris Testimonium recipere valde absurdum reputatur in jure, in tantum, ut testimonio Delatoris non credatur etiamsi sit nobilissima persona. Fatinac. de Test. qu. 46. n. 93.Et in tantum delator a testificando repellitur, ut, si fueri examinatus, ejus depositio contra denunciatum nullum prorsus faciat indicium, nec ad torquendum nec ad inquirendum etiam quod ille in tortura enarraverit. Idem d. l. Tit. 6. Qu. 60. n. 65.licet dictum leve sit. Id. ib. n. 75. add. Oldekopp. obs. crim. 11. Tit. 2. n. 1. cum cit. Dd.Dahero denn ihr fol. 33. usque 34. befindliches Zeugniß auf einmahl zu Boden geleget und aus dem Wege geräumet wird. Ob auch gleich Christian Buchner von E. E. Rath d. 2. Jun. fol. 6 art. 9. befraget worden: Wahr, daß die Hallorum und die beyden Weibsstücken die Schüler weydlich auch blutrüstig geschlagen, und er darauf eydlich deponirt: Ja, sie wären aber schon von einander gewesen; so bejahet er dieses doch absque ratione & circumstantia, wer nemlich auf die Schüler loßgeschlagen, und wie? ob die Hallorum animo offendendi oder defendendi zur streitigen action gangen, wie er dann fol. 9. art. 10. diese actus confundirt und vorgeben, das Schlagen wäre untereinander gangen, ferner wie er wäre dazu kommen, wären sie schon von einander gewesen; at testi varianti fides non tribuitur. l. qui varie ff. de Testib.fol. cit. 6. in R. actis affirmiret er art. 10. Wahr, daß diese Hallorum denen Schülern ihre Hüte und Mäntel genommen und denen Weibsstücken gegeben? So antwortet er doch allzu general und gedencket weder des Orts noch der Gelegenheit, wie sie genommen. In denen Thal-Gerichts-Acten fol. 10. art. 11. Wahr, daß die Hallorum die Mäntel und Hüte mit Gewalt genommen, antwortet er weiter nichts, als daß der Schüler Hüte, Mäntel etc. an der Erde gelegen, in seq. art. 12. antwortet er nicht directo ad art. sondern sagt, sie hätten die Hüte etc. ausgehoben, und denen Weibs-Persohnen gegeben, Ja in E. E. Raths-Acten fol. 5. bestehet seine Aussage in lauter opinionibus, er habe gemeinet, es würden es diese seyn, so die Schüler geschlagen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0061" n="53"/> <p>Zudem seynd diese Schüler socii criminis, protestando tamen quod Inquisiti nullum per hoc fateantur, und wollen auch Denunciantes seyn / quae sunt diversa, sie seynd alles Unheils Urheber, Anfänger und Ursach.</p> <p>His praemissis wird in specie zu dem Inquisition-Process geschritten, und erscheinet aus denen actis, daß die Schüler nicht allein Kläger, sondern auch Zeugen-Stelle vertreten wollen, id quod jure prohibitum, & Delatoris ac Denunciatoris Testimonium recipere valde absurdum reputatur in jure, in tantum, ut testimonio Delatoris non credatur etiamsi sit nobilissima persona.</p> <l>Fatinac. de Test. qu. 46. n. 93.</l> <p>Et in tantum delator a testificando repellitur, ut, si fueri examinatus, ejus depositio contra denunciatum nullum prorsus faciat indicium, nec ad torquendum nec ad inquirendum etiam quod ille in tortura enarraverit.</p> <l>Idem d. l. Tit. 6. Qu. 60. n. 65.</l> <p>licet dictum leve sit.</p> <l>Id. ib. n. 75. add. Oldekopp. obs. crim. 11. Tit. 2. n. 1. cum cit. Dd.</l> <p>Dahero denn ihr fol. 33. usque 34. befindliches Zeugniß auf einmahl zu Boden geleget und aus dem Wege geräumet wird.</p> <p>Ob auch gleich Christian Buchner von E. E. Rath d. 2. Jun. fol. 6 art. 9. befraget worden: Wahr, daß die Hallorum und die beyden Weibsstücken die Schüler weydlich auch blutrüstig geschlagen, und er darauf eydlich deponirt: Ja, sie wären aber schon von einander gewesen; so bejahet er dieses doch absque ratione & circumstantia, wer nemlich auf die Schüler loßgeschlagen, und wie? ob die Hallorum animo offendendi oder defendendi zur streitigen action gangen, wie er dann fol. 9. art. 10. diese actus confundirt und vorgeben, das Schlagen wäre untereinander gangen, ferner wie er wäre dazu kommen, wären sie schon von einander gewesen; at testi varianti fides non tribuitur.</p> <l>l. qui varie ff. de Testib.</l> <p>fol. cit. 6. in R. actis affirmiret er art. 10. Wahr, daß diese Hallorum denen Schülern ihre Hüte und Mäntel genommen und denen Weibsstücken gegeben?</p> <p>So antwortet er doch allzu general und gedencket weder des Orts noch der Gelegenheit, wie sie genommen. In denen Thal-Gerichts-Acten fol. 10. art. 11. Wahr, daß die Hallorum die Mäntel und Hüte mit Gewalt genommen, antwortet er weiter nichts, als daß der Schüler Hüte, Mäntel etc. an der Erde gelegen, in seq. art. 12. antwortet er nicht directo ad art. sondern sagt, sie hätten die Hüte etc. ausgehoben, und denen Weibs-Persohnen gegeben, Ja in E. E. Raths-Acten fol. 5. bestehet seine Aussage in lauter opinionibus, er habe gemeinet, es würden es diese seyn, so die Schüler geschlagen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [53/0061]
Zudem seynd diese Schüler socii criminis, protestando tamen quod Inquisiti nullum per hoc fateantur, und wollen auch Denunciantes seyn / quae sunt diversa, sie seynd alles Unheils Urheber, Anfänger und Ursach.
His praemissis wird in specie zu dem Inquisition-Process geschritten, und erscheinet aus denen actis, daß die Schüler nicht allein Kläger, sondern auch Zeugen-Stelle vertreten wollen, id quod jure prohibitum, & Delatoris ac Denunciatoris Testimonium recipere valde absurdum reputatur in jure, in tantum, ut testimonio Delatoris non credatur etiamsi sit nobilissima persona.
Fatinac. de Test. qu. 46. n. 93. Et in tantum delator a testificando repellitur, ut, si fueri examinatus, ejus depositio contra denunciatum nullum prorsus faciat indicium, nec ad torquendum nec ad inquirendum etiam quod ille in tortura enarraverit.
Idem d. l. Tit. 6. Qu. 60. n. 65. licet dictum leve sit.
Id. ib. n. 75. add. Oldekopp. obs. crim. 11. Tit. 2. n. 1. cum cit. Dd. Dahero denn ihr fol. 33. usque 34. befindliches Zeugniß auf einmahl zu Boden geleget und aus dem Wege geräumet wird.
Ob auch gleich Christian Buchner von E. E. Rath d. 2. Jun. fol. 6 art. 9. befraget worden: Wahr, daß die Hallorum und die beyden Weibsstücken die Schüler weydlich auch blutrüstig geschlagen, und er darauf eydlich deponirt: Ja, sie wären aber schon von einander gewesen; so bejahet er dieses doch absque ratione & circumstantia, wer nemlich auf die Schüler loßgeschlagen, und wie? ob die Hallorum animo offendendi oder defendendi zur streitigen action gangen, wie er dann fol. 9. art. 10. diese actus confundirt und vorgeben, das Schlagen wäre untereinander gangen, ferner wie er wäre dazu kommen, wären sie schon von einander gewesen; at testi varianti fides non tribuitur.
l. qui varie ff. de Testib. fol. cit. 6. in R. actis affirmiret er art. 10. Wahr, daß diese Hallorum denen Schülern ihre Hüte und Mäntel genommen und denen Weibsstücken gegeben?
So antwortet er doch allzu general und gedencket weder des Orts noch der Gelegenheit, wie sie genommen. In denen Thal-Gerichts-Acten fol. 10. art. 11. Wahr, daß die Hallorum die Mäntel und Hüte mit Gewalt genommen, antwortet er weiter nichts, als daß der Schüler Hüte, Mäntel etc. an der Erde gelegen, in seq. art. 12. antwortet er nicht directo ad art. sondern sagt, sie hätten die Hüte etc. ausgehoben, und denen Weibs-Persohnen gegeben, Ja in E. E. Raths-Acten fol. 5. bestehet seine Aussage in lauter opinionibus, er habe gemeinet, es würden es diese seyn, so die Schüler geschlagen.
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