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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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der Process Ordnung ohne Unterscheid von denen Advocaten verordnet wäre, ausser Augen zu setzen, wenn es auch gleich eine graduirte Persohn betreffen solte. Und wurde über dieses noch selben Tag fol. 45. eine Urtheils-Frage an den hiesigen Schöppenstuhl geschickt, und gefragt, was mit Georgen zu thun sey: worauf den 27. Jul. folgendes Urthel fol. 48. ersolget:

Hat Inquisit George gestanden, daß er mit dabey gewesen, als denen beyden in actis benannten Schülern die Mäntel, Halßkrausen und Hüte auf öffentlicher Strasse abgenommen und sie geschlagen worden. Ob er nun zwar beständig leugnet, daß er selbst weder Hand an sie geleget, noch ihnen die Sachen abnehmen helffen, und denen beeden Weibs-Persohnen gegeben; alldieweil aber sowohl die Denuncianten, als der abgehörte Zeuge beedes, und daß Inquisit sowohl die Schüler schlagen, als ihnen die Mäntel, Halßkrausen und Hüte abnehmen helffen, eydlich bekräfftiget und Inquisiten solches unter Augen gesaget, er auch nach beschehener That mit denen Weibsstücken fortgegangen. So seynd sie wohl befugt, woferne er abermahis in der Güte auf die ihm fürzuhaltende Inquisitionales nichts richtiges bekennen würde, ihn dem Scharfrichter dergestalt zu untergeben, daß er ihn möge ausziehen, entblössen, zur Leiter führen, die zur Peinlichkeit gehörige instrumenta vorzeigen, die Daumenstöcke anlegen, damit zuschrauben, und da diese nicht verfangen wolten, ihn mit denen Banden schnüren, doch daß es vor diesesmahl dabey verbliebe. Wann nun alles was hierbey vorgehet, fleißig ad acta geschrieben wird, ergehet auf deren fernere Verschickung, was sich zu Recht gebühret.

§. XI. Den 28. Julii wurde Georgen Nachricht von der auch ihmChristophs und Georgens andere Defension. zuerkanten Tortur gegeben, und da er weiter in Güte nichts gestehen wolte, ihm angedeutet, gleichfalls mit einer neuen Defension einzukommen. Christophs Advocate Herr Thrum schwur den 30. Julii daß von ihm begehrte Juramentum calumniae, es wurde auch den 5. Augusti, als Georgens Freunde sich wegen ihrer Armuth entschuldigten, daß sie für Georgen keinen defensorem bezahlen könten, Herrn Thrummen ex officio anbefohlen, die Defension auch für Georgen mit einzurichten. Dieser übergab auch selbige den 7. Augusti, und ist sie actorum fol. 58 biß 74 zu finden.

Vor denen Hoch-Edlen, Edlen, Vesten, Hoch- und wohlgelahrten Herren Saltz-Gräf und Ober-Born-Meistern, Meinen Hochgeehrten und gebietenden Hrn. erscheinet Christoph und George als zur Unschuld Inquisiti, sagen in Unterthänigkeit höchstfleißigen Danck, daß ihnen wegen der inculpirten That der Mäntel und anderer Mobilien Abnahme, wie auch der Schlägerey, ihre defensiones einzuwenden großgünstig nach gelassen worden, übergeben hiermit ihre zu Recht gegründete Deductionem innocentiae mit Vorbehalt aller ihnen zu Recht heilsamlich und zu gute

der Process Ordnung ohne Unterscheid von denen Advocaten verordnet wäre, ausser Augen zu setzen, wenn es auch gleich eine graduirte Persohn betreffen solte. Und wurde über dieses noch selben Tag fol. 45. eine Urtheils-Frage an den hiesigen Schöppenstuhl geschickt, und gefragt, was mit Georgen zu thun sey: worauf den 27. Jul. folgendes Urthel fol. 48. ersolget:

Hat Inquisit George gestanden, daß er mit dabey gewesen, als denen beyden in actis benannten Schülern die Mäntel, Halßkrausen und Hüte auf öffentlicher Strasse abgenommen und sie geschlagen worden. Ob er nun zwar beständig leugnet, daß er selbst weder Hand an sie geleget, noch ihnen die Sachen abnehmen helffen, und denen beeden Weibs-Persohnen gegeben; alldieweil aber sowohl die Denuncianten, als der abgehörte Zeuge beedes, und daß Inquisit sowohl die Schüler schlagen, als ihnen die Mäntel, Halßkrausen und Hüte abnehmen helffen, eydlich bekräfftiget und Inquisiten solches unter Augen gesaget, er auch nach beschehener That mit denen Weibsstücken fortgegangen. So seynd sie wohl befugt, woferne er abermahis in der Güte auf die ihm fürzuhaltende Inquisitionales nichts richtiges bekennen würde, ihn dem Scharfrichter dergestalt zu untergeben, daß er ihn möge ausziehen, entblössen, zur Leiter führen, die zur Peinlichkeit gehörige instrumenta vorzeigen, die Daumenstöcke anlegen, damit zuschrauben, und da diese nicht verfangen wolten, ihn mit denen Banden schnüren, doch daß es vor diesesmahl dabey verbliebe. Wann nun alles was hierbey vorgehet, fleißig ad acta geschrieben wird, ergehet auf deren fernere Verschickung, was sich zu Recht gebühret.

§. XI. Den 28. Julii wurde Georgen Nachricht von der auch ihmChristophs und Georgens andere Defension. zuerkanten Tortur gegeben, und da er weiter in Güte nichts gestehen wolte, ihm angedeutet, gleichfalls mit einer neuen Defension einzukommen. Christophs Advocate Herr Thrum schwur den 30. Julii daß von ihm begehrte Juramentum calumniae, es wurde auch den 5. Augusti, als Georgens Freunde sich wegen ihrer Armuth entschuldigten, daß sie für Georgen keinen defensorem bezahlen könten, Herrn Thrummen ex officio anbefohlen, die Defension auch für Georgen mit einzurichten. Dieser übergab auch selbige den 7. Augusti, und ist sie actorum fol. 58 biß 74 zu finden.

Vor denen Hoch-Edlen, Edlen, Vesten, Hoch- und wohlgelahrten Herren Saltz-Gräf und Ober-Born-Meistern, Meinen Hochgeehrten und gebietenden Hrn. erscheinet Christoph und George als zur Unschuld Inquisiti, sagen in Unterthänigkeit höchstfleißigen Danck, daß ihnen wegen der inculpirten That der Mäntel und anderer Mobilien Abnahme, wie auch der Schlägerey, ihre defensiones einzuwenden großgünstig nach gelassen worden, übergeben hiermit ihre zu Recht gegründete Deductionem innocentiae mit Vorbehalt aller ihnen zu Recht heilsamlich und zu gute

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        <p>Vor denen Hoch-Edlen, Edlen, Vesten, Hoch- und wohlgelahrten Herren Saltz-Gräf                      und Ober-Born-Meistern, Meinen Hochgeehrten und gebietenden Hrn. erscheinet                      Christoph und George als zur Unschuld Inquisiti, sagen in Unterthänigkeit                      höchstfleißigen Danck, daß ihnen wegen der inculpirten That der Mäntel und                      anderer Mobilien Abnahme, wie auch der Schlägerey, ihre defensiones einzuwenden                      großgünstig nach gelassen worden, übergeben hiermit ihre zu Recht gegründete                      Deductionem innocentiae mit Vorbehalt aller ihnen zu Recht heilsamlich und zu                      gute
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[51/0059] der Process Ordnung ohne Unterscheid von denen Advocaten verordnet wäre, ausser Augen zu setzen, wenn es auch gleich eine graduirte Persohn betreffen solte. Und wurde über dieses noch selben Tag fol. 45. eine Urtheils-Frage an den hiesigen Schöppenstuhl geschickt, und gefragt, was mit Georgen zu thun sey: worauf den 27. Jul. folgendes Urthel fol. 48. ersolget: Hat Inquisit George gestanden, daß er mit dabey gewesen, als denen beyden in actis benannten Schülern die Mäntel, Halßkrausen und Hüte auf öffentlicher Strasse abgenommen und sie geschlagen worden. Ob er nun zwar beständig leugnet, daß er selbst weder Hand an sie geleget, noch ihnen die Sachen abnehmen helffen, und denen beeden Weibs-Persohnen gegeben; alldieweil aber sowohl die Denuncianten, als der abgehörte Zeuge beedes, und daß Inquisit sowohl die Schüler schlagen, als ihnen die Mäntel, Halßkrausen und Hüte abnehmen helffen, eydlich bekräfftiget und Inquisiten solches unter Augen gesaget, er auch nach beschehener That mit denen Weibsstücken fortgegangen. So seynd sie wohl befugt, woferne er abermahis in der Güte auf die ihm fürzuhaltende Inquisitionales nichts richtiges bekennen würde, ihn dem Scharfrichter dergestalt zu untergeben, daß er ihn möge ausziehen, entblössen, zur Leiter führen, die zur Peinlichkeit gehörige instrumenta vorzeigen, die Daumenstöcke anlegen, damit zuschrauben, und da diese nicht verfangen wolten, ihn mit denen Banden schnüren, doch daß es vor diesesmahl dabey verbliebe. Wann nun alles was hierbey vorgehet, fleißig ad acta geschrieben wird, ergehet auf deren fernere Verschickung, was sich zu Recht gebühret. §. XI. Den 28. Julii wurde Georgen Nachricht von der auch ihm zuerkanten Tortur gegeben, und da er weiter in Güte nichts gestehen wolte, ihm angedeutet, gleichfalls mit einer neuen Defension einzukommen. Christophs Advocate Herr Thrum schwur den 30. Julii daß von ihm begehrte Juramentum calumniae, es wurde auch den 5. Augusti, als Georgens Freunde sich wegen ihrer Armuth entschuldigten, daß sie für Georgen keinen defensorem bezahlen könten, Herrn Thrummen ex officio anbefohlen, die Defension auch für Georgen mit einzurichten. Dieser übergab auch selbige den 7. Augusti, und ist sie actorum fol. 58 biß 74 zu finden. Christophs und Georgens andere Defension. Vor denen Hoch-Edlen, Edlen, Vesten, Hoch- und wohlgelahrten Herren Saltz-Gräf und Ober-Born-Meistern, Meinen Hochgeehrten und gebietenden Hrn. erscheinet Christoph und George als zur Unschuld Inquisiti, sagen in Unterthänigkeit höchstfleißigen Danck, daß ihnen wegen der inculpirten That der Mäntel und anderer Mobilien Abnahme, wie auch der Schlägerey, ihre defensiones einzuwenden großgünstig nach gelassen worden, übergeben hiermit ihre zu Recht gegründete Deductionem innocentiae mit Vorbehalt aller ihnen zu Recht heilsamlich und zu gute

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/59>, abgerufen am 23.11.2024.