Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite
VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklärung dienen.

HAupt-Zweck dieser Anmerckungen §. I. p. 231. Religions-Zustand im Magdeburgischen und Brandenburgischen von Anno 1513. bis 1566. §. II. p. 231. Item an beyden Orten unter dem Hrn. Administrator Joachim Friedrichen von Anno 1566. biß Anno 1598. Sonderlich was die Formulam Concordiae betrifft §. III. p. 232. Ferner im Brandenburgischen unter gedachten Joachim Friedrichen, nachdem er Churfürst worden, von Anno 1598. bis 1608. Wahrscheinliche Umstände, daß der Churfürst wohl kein eyffriger Formularist oder Gewissens Zwinger gewesen §. IV. p. 236. Was indessen im Magdeburgischen und zu Halle merckwürdiges paßitet. Der Teuffel schläfft 5 mahl bey einer Hexe, und zwar auf der Spitze des Rothen Thurms §. V. p. 238. Summarischer Inhalt von Churfürst Johann Sigismunds Regierung. Er bekennet sich Anno 1614. zur Reformirten Religion Hutteri Urtheil davon. Urtheil von Huttero und seiner bemmelichen Einfalt §. VI. p. 241. Genauere Umstände von des Churfürsten neuen Glaubens-Bekänntniß, deren eines nach allen Glaubens Artickeln kurtz eingerichtet ist, das andere aber nur die Streit-Puncte mit den Reformirten angehet. Edict wegen Abschaffung der Ceremomen §. VII. p. 243. Was dieses Edict für einen effect gehabt, und was deßwegen Anno 1615. für ein Tumult in Berlin entstanden §. VIII. p. 246. Unterschiedene fatale Umstände, die dem Magdeburgischen Administratori Christian Wilhelmen von Anno 1608. biß an sein Lebens-Ende 1665 begegnet. §. IX. p. 247. Ein neuer Umstand, daß Christian Wilhelm 1614. resigniret und von neuen postuliret worden. (Thörichte Unterdruckung vieler nützlichen historischen Nachrichten noch im vorigen Seculo gebräuchlich.) Beweiß dieses Umstandes, und was vermuthlich Gelegenheit dazu gegeben §. X. p. 250. Urtheil von dem Bedencken selbst §. XI. p. 254. Ein ehrlicher Lutheraner ist an keine Patres Ecclesiae gebunden, sondern kan ihre Irrthümer ungescheut aufdecken §. XII. p. 255.

IIX. Handel. Ob ein Geistlicher mit gutem Gewissen seiner verstorbenen Ehe-Frauen Schwester heyrathen / und der Landes-Herr dergleichen Heyrath zulassen könne.

GRosse Verwirrung in Ehe-Sachen auch bey den Evangelischen. Zum Exempel, daß ein Caftrate heyrathen könne. Entdeckung vieler geheimen Uesachen dieser Hundstägigen Lehre §. I. p. 25. Wahre Ursachen der noch daurenden Verwirrung in Ehe Sachen. Luther will das Jus Canonicum abgeschafft wissen, dem aber die Juristen beständig wiedersprechen §. II. p. 259. Gegründete Entschuldigungen der Juristen §. III. p. 261. Sarcerii und Klingii schon An. 1553 publicirte

VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklärung dienen.

HAupt-Zweck dieser Anmerckungen §. I. p. 231. Religions-Zustand im Magdeburgischen und Brandenburgischen von Anno 1513. bis 1566. §. II. p. 231. Item an beyden Orten unter dem Hrn. Administrator Joachim Friedrichen von Anno 1566. biß Anno 1598. Sonderlich was die Formulam Concordiae betrifft §. III. p. 232. Ferner im Brandenburgischen unter gedachten Joachim Friedrichen, nachdem er Churfürst worden, von Anno 1598. bis 1608. Wahrscheinliche Umstände, daß der Churfürst wohl kein eyffriger Formularist oder Gewissens Zwinger gewesen §. IV. p. 236. Was indessen im Magdeburgischen und zu Halle merckwürdiges paßitet. Der Teuffel schläfft 5 mahl bey einer Hexe, und zwar auf der Spitze des Rothen Thurms §. V. p. 238. Summarischer Inhalt von Churfürst Johann Sigismunds Regierung. Er bekennet sich Anno 1614. zur Reformirten Religion Hutteri Urtheil davon. Urtheil von Huttero und seiner bemmelichen Einfalt §. VI. p. 241. Genauere Umstände von des Churfürsten neuen Glaubens-Bekänntniß, deren eines nach allen Glaubens Artickeln kurtz eingerichtet ist, das andere aber nur die Streit-Puncte mit den Reformirten angehet. Edict wegen Abschaffung der Ceremomen §. VII. p. 243. Was dieses Edict für einen effect gehabt, und was deßwegen Anno 1615. für ein Tumult in Berlin entstanden §. VIII. p. 246. Unterschiedene fatale Umstände, die dem Magdeburgischen Administratori Christian Wilhelmen von Anno 1608. biß an sein Lebens-Ende 1665 begegnet. §. IX. p. 247. Ein neuer Umstand, daß Christian Wilhelm 1614. resigniret und von neuen postuliret worden. (Thörichte Unterdruckung vieler nützlichen historischen Nachrichten noch im vorigen Seculo gebräuchlich.) Beweiß dieses Umstandes, und was vermuthlich Gelegenheit dazu gegeben §. X. p. 250. Urtheil von dem Bedencken selbst §. XI. p. 254. Ein ehrlicher Lutheraner ist an keine Patres Ecclesiae gebunden, sondern kan ihre Irrthümer ungescheut aufdecken §. XII. p. 255.

IIX. Handel. Ob ein Geistlicher mit gutem Gewissen seiner verstorbenen Ehe-Frauen Schwester heyrathen / und der Landes-Herr dergleichen Heyrath zulassen könne.

GRosse Verwirrung in Ehe-Sachen auch bey den Evangelischen. Zum Exempel, daß ein Caftrate heyrathen könne. Entdeckung vieler geheimen Uesachen dieser Hundstägigen Lehre §. I. p. 25. Wahre Ursachen der noch daurenden Verwirrung in Ehe Sachen. Luther will das Jus Canonicum abgeschafft wissen, dem aber die Juristen beständig wiedersprechen §. II. p. 259. Gegründete Entschuldigungen der Juristen §. III. p. 261. Sarcerii und Klingii schon An. 1553 publicirte

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0386"/>
      </div>
      <div>
        <head>VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen                      Erklärung dienen.</head><lb/>
        <p>HAupt-Zweck dieser Anmerckungen §. I. p. 231. Religions-Zustand im                      Magdeburgischen und Brandenburgischen von Anno 1513. bis 1566. §. II. p. 231.                      Item an beyden Orten unter dem Hrn. Administrator Joachim Friedrichen von Anno                      1566. biß Anno 1598. Sonderlich was die Formulam Concordiae betrifft §. III. p.                      232. Ferner im Brandenburgischen unter gedachten Joachim Friedrichen, nachdem er                      Churfürst worden, von Anno 1598. bis 1608. Wahrscheinliche Umstände, daß der                      Churfürst wohl kein eyffriger Formularist oder Gewissens Zwinger gewesen §. IV.                      p. 236. Was indessen im Magdeburgischen und zu Halle merckwürdiges paßitet. Der                      Teuffel schläfft 5 mahl bey einer Hexe, und zwar auf der Spitze des Rothen                      Thurms §. V. p. 238. Summarischer Inhalt von Churfürst Johann Sigismunds                      Regierung. Er bekennet sich Anno 1614. zur Reformirten Religion Hutteri Urtheil                      davon. Urtheil von Huttero und seiner bemmelichen Einfalt §. VI. p. 241.                      Genauere Umstände von des Churfürsten neuen Glaubens-Bekänntniß, deren eines                      nach allen Glaubens Artickeln kurtz eingerichtet ist, das andere aber nur die                      Streit-Puncte mit den Reformirten angehet. Edict wegen Abschaffung der Ceremomen                      §. VII. p. 243. Was dieses Edict für einen effect gehabt, und was deßwegen Anno                      1615. für ein Tumult in Berlin entstanden §. VIII. p. 246. Unterschiedene fatale                      Umstände, die dem Magdeburgischen Administratori Christian Wilhelmen von Anno                      1608. biß an sein Lebens-Ende 1665 begegnet. §. IX. p. 247. Ein neuer Umstand,                      daß Christian Wilhelm 1614. resigniret und von neuen postuliret worden.                      (Thörichte Unterdruckung vieler nützlichen historischen Nachrichten noch im                      vorigen Seculo gebräuchlich.) Beweiß dieses Umstandes, und was vermuthlich                      Gelegenheit dazu gegeben §. X. p. 250. Urtheil von dem Bedencken selbst §. XI.                      p. 254. Ein ehrlicher Lutheraner ist an keine Patres Ecclesiae gebunden, sondern                      kan ihre Irrthümer ungescheut aufdecken §. XII. p. 255.</p>
      </div>
      <div>
        <head>IIX. Handel. Ob ein Geistlicher mit gutem Gewissen seiner verstorbenen                      Ehe-Frauen Schwester heyrathen / und der Landes-Herr dergleichen Heyrath                      zulassen könne.</head><lb/>
        <p>GRosse Verwirrung in Ehe-Sachen auch bey den Evangelischen. Zum Exempel, daß ein                      Caftrate heyrathen könne. Entdeckung vieler geheimen Uesachen dieser                      Hundstägigen Lehre §. I. p. 25. Wahre Ursachen der noch daurenden Verwirrung                      in Ehe Sachen. Luther will das Jus Canonicum abgeschafft wissen, dem aber die                      Juristen beständig wiedersprechen §. II. p. 259. Gegründete Entschuldigungen der                      Juristen §. III. p. 261. Sarcerii und Klingii schon An. 1553 publicirte
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0386] VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklärung dienen. HAupt-Zweck dieser Anmerckungen §. I. p. 231. Religions-Zustand im Magdeburgischen und Brandenburgischen von Anno 1513. bis 1566. §. II. p. 231. Item an beyden Orten unter dem Hrn. Administrator Joachim Friedrichen von Anno 1566. biß Anno 1598. Sonderlich was die Formulam Concordiae betrifft §. III. p. 232. Ferner im Brandenburgischen unter gedachten Joachim Friedrichen, nachdem er Churfürst worden, von Anno 1598. bis 1608. Wahrscheinliche Umstände, daß der Churfürst wohl kein eyffriger Formularist oder Gewissens Zwinger gewesen §. IV. p. 236. Was indessen im Magdeburgischen und zu Halle merckwürdiges paßitet. Der Teuffel schläfft 5 mahl bey einer Hexe, und zwar auf der Spitze des Rothen Thurms §. V. p. 238. Summarischer Inhalt von Churfürst Johann Sigismunds Regierung. Er bekennet sich Anno 1614. zur Reformirten Religion Hutteri Urtheil davon. Urtheil von Huttero und seiner bemmelichen Einfalt §. VI. p. 241. Genauere Umstände von des Churfürsten neuen Glaubens-Bekänntniß, deren eines nach allen Glaubens Artickeln kurtz eingerichtet ist, das andere aber nur die Streit-Puncte mit den Reformirten angehet. Edict wegen Abschaffung der Ceremomen §. VII. p. 243. Was dieses Edict für einen effect gehabt, und was deßwegen Anno 1615. für ein Tumult in Berlin entstanden §. VIII. p. 246. Unterschiedene fatale Umstände, die dem Magdeburgischen Administratori Christian Wilhelmen von Anno 1608. biß an sein Lebens-Ende 1665 begegnet. §. IX. p. 247. Ein neuer Umstand, daß Christian Wilhelm 1614. resigniret und von neuen postuliret worden. (Thörichte Unterdruckung vieler nützlichen historischen Nachrichten noch im vorigen Seculo gebräuchlich.) Beweiß dieses Umstandes, und was vermuthlich Gelegenheit dazu gegeben §. X. p. 250. Urtheil von dem Bedencken selbst §. XI. p. 254. Ein ehrlicher Lutheraner ist an keine Patres Ecclesiae gebunden, sondern kan ihre Irrthümer ungescheut aufdecken §. XII. p. 255. IIX. Handel. Ob ein Geistlicher mit gutem Gewissen seiner verstorbenen Ehe-Frauen Schwester heyrathen / und der Landes-Herr dergleichen Heyrath zulassen könne. GRosse Verwirrung in Ehe-Sachen auch bey den Evangelischen. Zum Exempel, daß ein Caftrate heyrathen könne. Entdeckung vieler geheimen Uesachen dieser Hundstägigen Lehre §. I. p. 25. Wahre Ursachen der noch daurenden Verwirrung in Ehe Sachen. Luther will das Jus Canonicum abgeschafft wissen, dem aber die Juristen beständig wiedersprechen §. II. p. 259. Gegründete Entschuldigungen der Juristen §. III. p. 261. Sarcerii und Klingii schon An. 1553 publicirte

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/386
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/386>, abgerufen am 21.11.2024.