Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.ca seyn, welches Sr. F. G. billich bedencklich. Soll nun eine andere Visitatio von dem Generalissimo vorgenommen, und der Nahme einer General Visitation (quamvis admodum absurdum, generale esse & generaliter fieri, quod quidem ab omnibus ad id per legem publicam deputatis fieri debebat, & tamen ab uno saltem fit, cui id per legem non competit) vel per abusum gebrauchet werden, so wolten S. F. G. gewiß dafür halten, daß die Landschafft nicht still sitzen, sondern ihre Jura urgiren, und nicht allein auf eine General-Visitation, sondern auch consequenter auf die General-Consistoria dringen, und dazu die Ihrigen praesentiren werden. Prudenti pauca sufficiant. Exempla, quae in una particula Majestatis incipiunt, ibi non desinunt. §. XLIV. Fürs neundte müssen ohne einige Cessation die jährlichen9) Und jährlichen Synodorum. Synodi bey dem Fürstl. Consistorio wieder angeordnet, und was auf den Visitationibus vorkommen, allda vermöge der Ordnung & ex principiis supra deductis expediret werden. §. XLV. Zum zehenden, daß in dem Fürstl. Consistorio kein10) Verfertigung der Bescheide per majora. decretum, Bescheid, oder einige andere Verordnung von einem allein, sondern im gantzen consessu, omnium voto & suffragis, si non per unanimia, saltem per majora gemachet, die concepta nicht von einem, sondern von allen unterschrieben, auch ehe solches nicht geschehen, keines weges versiegelt und ausgefertiget werden; die Original müssen Wechselungsweise von Wochen zu Wochen, nach dem Exempel der Cantzley unterschrieben werden; solches ist in Fürstl. Rathstuben mit sehr grossem Nutzen eingeführet, und bis anhero continuiret worden, so lange man dabey continuiret, wird es wohl stehen mit solcher expedition, so bald aber davon abgetreten wird, hat man der grösten confusionen, Unterschleiffs, Partheylichkeiten, und anders wahr zu nehmen. §. XLVI. Zum Eilfften, alle und jede Verordnungen an die Geistlichen11) Ingleichen der Consistorial Verordnungen an die Geistlichen im gantzen Lande. in dem gantzen Lande müssen von niemand anders, als vom Consistorio autoritate S. F. G. ausgelassen werden, und zwar an die General-Superindent. die es gestalten Sachen nach hinwieder denen Specialibus, und diese einem jeden gemeinen Prediger in seinem district anzudeuten haben, denn sonsten gebieret es die grösten Unordnungen, und kan ausser dem, wenn es anders gehalten / und die Verordnungen aus dem Consistorio einem gemeinen Pastori oder Speciali immediate zugeschicket wird, die harmonia & ordo des Kirchen Regiments eben so wenig bestehen, als wenn in einer Uhr das unterste oder grösseste Rad die Unruhe trei ca seyn, welches Sr. F. G. billich bedencklich. Soll nun eine andere Visitatio von dem Generalissimo vorgenommen, und der Nahme einer General Visitation (quamvis admodum absurdum, generale esse & generaliter fieri, quod quidem ab omnibus ad id per legem publicam deputatis fieri debebat, & tamen ab uno saltem fit, cui id per legem non competit) vel per abusum gebrauchet werden, so wolten S. F. G. gewiß dafür halten, daß die Landschafft nicht still sitzen, sondern ihre Jura urgiren, und nicht allein auf eine General-Visitation, sondern auch consequenter auf die General-Consistoria dringen, und dazu die Ihrigen praesentiren werden. Prudenti pauca sufficiant. Exempla, quae in una particula Majestatis incipiunt, ibi non desinunt. §. XLIV. Fürs neundte müssen ohne einige Cessation die jährlichen9) Und jährlichen Synodorum. Synodi bey dem Fürstl. Consistorio wieder angeordnet, und was auf den Visitationibus vorkommen, allda vermöge der Ordnung & ex principiis supra deductis expediret werden. §. XLV. Zum zehenden, daß in dem Fürstl. Consistorio kein10) Verfertigung der Bescheide per majora. decretum, Bescheid, oder einige andere Verordnung von einem allein, sondern im gantzen consessu, omnium voto & suffragis, si non per unanimia, saltem per majora gemachet, die concepta nicht von einem, sondern von allen unterschrieben, auch ehe solches nicht geschehen, keines weges versiegelt und ausgefertiget werden; die Original müssen Wechselungsweise von Wochen zu Wochen, nach dem Exempel der Cantzley unterschrieben werden; solches ist in Fürstl. Rathstuben mit sehr grossem Nutzen eingeführet, und bis anhero continuiret worden, so lange man dabey continuiret, wird es wohl stehen mit solcher expedition, so bald aber davon abgetreten wird, hat man der grösten confusionen, Unterschleiffs, Partheylichkeiten, und anders wahr zu nehmen. §. XLVI. Zum Eilfften, alle und jede Verordnungen an die Geistlichen11) Ingleichen der Consistorial Verordnungen an die Geistlichen im gantzen Lande. in dem gantzen Lande müssen von niemand anders, als vom Consistorio autoritate S. F. G. ausgelassen werden, und zwar an die General-Superindent. die es gestalten Sachen nach hinwieder denen Specialibus, und diese einem jeden gemeinen Prediger in seinem district anzudeuten haben, denn sonsten gebieret es die grösten Unordnungen, und kan ausser dem, wenn es anders gehalten / und die Verordnungen aus dem Consistorio einem gemeinen Pastori oder Speciali immediate zugeschicket wird, die harmonia & ordo des Kirchen Regiments eben so wenig bestehen, als wenn in einer Uhr das unterste oder grösseste Rad die Unruhe trei <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0379" n="371"/> ca seyn, welches Sr. F. G. billich bedencklich. Soll nun eine andere Visitatio von dem Generalissimo vorgenommen, und der Nahme einer General Visitation (quamvis admodum absurdum, generale esse & generaliter fieri, quod quidem ab omnibus ad id per legem publicam deputatis fieri debebat, & tamen ab uno saltem fit, cui id per legem non competit) vel per abusum gebrauchet werden, so wolten S. F. G. gewiß dafür halten, daß die Landschafft nicht still sitzen, sondern ihre Jura urgiren, und nicht allein auf eine General-Visitation, sondern auch consequenter auf die General-Consistoria dringen, und dazu die Ihrigen praesentiren werden. Prudenti pauca sufficiant. Exempla, quae in una particula Majestatis incipiunt, ibi non desinunt.</p> <p>§. XLIV. Fürs neundte müssen ohne einige Cessation die jährlichen<note place="right">9) Und jährlichen <hi rendition="#i">Synodorum</hi>.</note> Synodi bey dem Fürstl. 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Rathstuben mit sehr grossem Nutzen eingeführet, und bis anhero continuiret worden, so lange man dabey continuiret, wird es wohl stehen mit solcher expedition, so bald aber davon abgetreten wird, hat man der grösten confusionen, Unterschleiffs, Partheylichkeiten, und anders wahr zu nehmen.</p> <p>§. XLVI. Zum Eilfften, alle und jede Verordnungen an die Geistlichen<note place="right">11) Ingleichen der <hi rendition="#i">Consistorial</hi> Verordnungen an die Geistlichen im gantzen Lande.</note> in dem gantzen Lande müssen von niemand anders, als vom Consistorio autoritate S. F. G. ausgelassen werden, und zwar an die General-Superindent. die es gestalten Sachen nach hinwieder denen Specialibus, und diese einem jeden gemeinen Prediger in seinem district anzudeuten haben, denn sonsten gebieret es die grösten Unordnungen, und kan ausser dem, wenn es anders gehalten / und die Verordnungen aus dem Consistorio einem gemeinen Pastori oder Speciali immediate zugeschicket wird, die harmonia & ordo des Kirchen Regiments eben so wenig bestehen, als wenn in einer Uhr das unterste oder grösseste Rad die Unruhe trei </p> </div> </body> </text> </TEI> [371/0379]
ca seyn, welches Sr. F. G. billich bedencklich. Soll nun eine andere Visitatio von dem Generalissimo vorgenommen, und der Nahme einer General Visitation (quamvis admodum absurdum, generale esse & generaliter fieri, quod quidem ab omnibus ad id per legem publicam deputatis fieri debebat, & tamen ab uno saltem fit, cui id per legem non competit) vel per abusum gebrauchet werden, so wolten S. F. G. gewiß dafür halten, daß die Landschafft nicht still sitzen, sondern ihre Jura urgiren, und nicht allein auf eine General-Visitation, sondern auch consequenter auf die General-Consistoria dringen, und dazu die Ihrigen praesentiren werden. Prudenti pauca sufficiant. Exempla, quae in una particula Majestatis incipiunt, ibi non desinunt.
§. XLIV. Fürs neundte müssen ohne einige Cessation die jährlichen Synodi bey dem Fürstl. Consistorio wieder angeordnet, und was auf den Visitationibus vorkommen, allda vermöge der Ordnung & ex principiis supra deductis expediret werden.
9) Und jährlichen Synodorum. §. XLV. Zum zehenden, daß in dem Fürstl. Consistorio kein decretum, Bescheid, oder einige andere Verordnung von einem allein, sondern im gantzen consessu, omnium voto & suffragis, si non per unanimia, saltem per majora gemachet, die concepta nicht von einem, sondern von allen unterschrieben, auch ehe solches nicht geschehen, keines weges versiegelt und ausgefertiget werden; die Original müssen Wechselungsweise von Wochen zu Wochen, nach dem Exempel der Cantzley unterschrieben werden; solches ist in Fürstl. Rathstuben mit sehr grossem Nutzen eingeführet, und bis anhero continuiret worden, so lange man dabey continuiret, wird es wohl stehen mit solcher expedition, so bald aber davon abgetreten wird, hat man der grösten confusionen, Unterschleiffs, Partheylichkeiten, und anders wahr zu nehmen.
10) Verfertigung der Bescheide per majora. §. XLVI. Zum Eilfften, alle und jede Verordnungen an die Geistlichen in dem gantzen Lande müssen von niemand anders, als vom Consistorio autoritate S. F. G. ausgelassen werden, und zwar an die General-Superindent. die es gestalten Sachen nach hinwieder denen Specialibus, und diese einem jeden gemeinen Prediger in seinem district anzudeuten haben, denn sonsten gebieret es die grösten Unordnungen, und kan ausser dem, wenn es anders gehalten / und die Verordnungen aus dem Consistorio einem gemeinen Pastori oder Speciali immediate zugeschicket wird, die harmonia & ordo des Kirchen Regiments eben so wenig bestehen, als wenn in einer Uhr das unterste oder grösseste Rad die Unruhe trei
11) Ingleichen der Consistorial Verordnungen an die Geistlichen im gantzen Lande.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/379>, abgerufen am 16.07.2024. |