Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.tet werden solte, solches ist auch wohl in der Kirchen-Ordnung zu fassen hochnöthig, wegen vieler darin eingerissenen Unordnungen. §. XLI. Zum sechsten, daß es mit der Ordnung oder subordination der Prediger, Special- und General-Superintend. im Lande, nach deutlichen Innhalt, der Kirchen-Ordnung sein Verbleiben haben, keine Aenderung darin vorgenommen, auch kein Geistlicher ihm über den andern mehr Gewalt, als ihm Krafft solcher Ordnung gebühret, anmassen; Hingegen aber auch den Respect, welchen ein jeder seinem ihm Vorgesetzten zu leisten schuldig, nicht entziehen solle. 7) Die Einsendungen der Berichte.§. XLII. Fürs siebende, sollen die gemeine Pastoren ihre Berichte an die Special Superintend. die Speciales hinwieder an die General. vermöge der Fürstlichen Kirchen-Ordnung thun, oder aufs wenigste an das Fürstl. Consistorium immediate senden. §. XLIII. Insonderheit aber fürs achte die Visitationes auf jeder 8) Unordnungen wegen der visitationen.Pfarr im Lande jährlich zweymahl, nach den in der Kirchen Ordnung vorgeschriebenen, und noch etwa verbesserenden Puncten und Artickeln nicht allein von dem Special-Superint., sondern auch etwa auf eine Zeit, oder dennoch per modum einer visitation, dadurch der vorige Visitaror hinwieder gleichsam visitiret wird, von dem General-Superintend. verrichtet werden, jedoch alles ohne sonderbahre Kosten, und daß ohne Speiß und Tranck denen Visitatoribus, geist- und weltlich nichts gegeben werde, (Haec rursus ex margine in textum perperam irrepsere.) Daß der Generalissimus etwa alle, oder ums ander Jahr auch nach dem Zustande frage, und ins Land ziehe, ist zwar nicht undienlich, aber einer grossen circumspection dabey von nöthen, damit es nicht allein keinen Nahmen der Visitation habe / sondern daß auch Unkosten verhütet, und keine fernere fundamenta zu obberührten Inconvenientien geleget werden, und kan ich vermöge meiner Pflicht, Eyde und Gewissens nicht vorbey, E. F. G. noch eines hiebey zu entdecken, denn ob man wohl von keinen andern visitationibus, als der Spec. Superint. vermöge der Ordnung biß daher gewust, davon ich hie oben ein mehrers angeführet, daß dennoch die Landschafft auf Gener. Visitationes und Gener. Consistoria nachgehends gedrungen, denen sie durch etliche ihres Mittels mit beywohnen wollen, wie davon in etlichen Landtages Abschieden die dispositiones zu finden seyn. Nun kommen auf solche Masse die Land-Stände mit in die Communion des Juris Episcopatus & per Consequens S. F. G. hohen Landes Fürstlichen Gerechtigkeit, als deren erstes und vornehmstes caput die ecclesiasti tet werden solte, solches ist auch wohl in der Kirchen-Ordnung zu fassen hochnöthig, wegen vieler darin eingerissenen Unordnungen. §. XLI. Zum sechsten, daß es mit der Ordnung oder subordination der Prediger, Special- und General-Superintend. im Lande, nach deutlichen Innhalt, der Kirchen-Ordnung sein Verbleiben haben, keine Aenderung darin vorgenommen, auch kein Geistlicher ihm über den andern mehr Gewalt, als ihm Krafft solcher Ordnung gebühret, anmassen; Hingegen aber auch den Respect, welchen ein jeder seinem ihm Vorgesetzten zu leisten schuldig, nicht entziehen solle. 7) Die Einsendungen der Berichte.§. XLII. Fürs siebende, sollen die gemeine Pastoren ihre Berichte an die Special Superintend. die Speciales hinwieder an die General. vermöge der Fürstlichen Kirchen-Ordnung thun, oder aufs wenigste an das Fürstl. Consistorium immediate senden. §. XLIII. Insonderheit aber fürs achte die Visitationes auf jeder 8) Unordnungen wegen der visitationen.Pfarr im Lande jährlich zweymahl, nach den in der Kirchen Ordnung vorgeschriebenen, und noch etwa verbesserenden Puncten und Artickeln nicht allein von dem Special-Superint., sondern auch etwa auf eine Zeit, oder dennoch per modum einer visitation, dadurch der vorige Visitaror hinwieder gleichsam visitiret wird, von dem General-Superintend. verrichtet werden, jedoch alles ohne sonderbahre Kosten, und daß ohne Speiß und Tranck denen Visitatoribus, geist- und weltlich nichts gegeben werde, (Haec rursus ex margine in textum perperam irrepsere.) Daß der Generalissimus etwa alle, oder ums ander Jahr auch nach dem Zustande frage, und ins Land ziehe, ist zwar nicht undienlich, aber einer grossen circumspection dabey von nöthen, damit es nicht allein keinen Nahmen der Visitation habe / sondern daß auch Unkosten verhütet, und keine fernere fundamenta zu obberührten Inconvenientien geleget werden, und kan ich vermöge meiner Pflicht, Eyde und Gewissens nicht vorbey, E. F. G. noch eines hiebey zu entdecken, denn ob man wohl von keinen andern visitationibus, als der Spec. Superint. vermöge der Ordnung biß daher gewust, davon ich hie oben ein mehrers angeführet, daß dennoch die Landschafft auf Gener. Visitationes und Gener. Consistoria nachgehends gedrungen, denen sie durch etliche ihres Mittels mit beywohnen wollen, wie davon in etlichen Landtages Abschieden die dispositiones zu finden seyn. Nun kommen auf solche Masse die Land-Stände mit in die Communion des Juris Episcopatus & per Consequens S. F. G. hohen Landes Fürstlichen Gerechtigkeit, als deren erstes und vornehmstes caput die ecclesiasti <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0378" n="370"/> tet werden solte, solches ist auch wohl in der Kirchen-Ordnung zu fassen hochnöthig, wegen vieler darin eingerissenen Unordnungen.</p> <note place="left">6) Die Ordnungen der Prediger und Superintenden.</note> <p>§. XLI. Zum sechsten, daß es mit der Ordnung oder subordination der Prediger, Special- und General-Superintend. im Lande, nach deutlichen Innhalt, der Kirchen-Ordnung sein Verbleiben haben, keine Aenderung darin vorgenommen, auch kein Geistlicher ihm über den andern mehr Gewalt, als ihm Krafft solcher Ordnung gebühret, anmassen; Hingegen aber auch den Respect, welchen ein jeder seinem ihm Vorgesetzten zu leisten schuldig, nicht entziehen solle.</p> <note place="left">7) Die Einsendungen der Berichte.</note> <p>§. XLII. Fürs siebende, sollen die gemeine Pastoren ihre Berichte an die Special Superintend. die Speciales hinwieder an die General. vermöge der Fürstlichen Kirchen-Ordnung thun, oder aufs wenigste an das Fürstl. Consistorium immediate senden.</p> <p>§. XLIII. Insonderheit aber fürs achte die Visitationes auf jeder <note place="left">8) Unordnungen wegen der <hi rendition="#i">visitation</hi>en.</note>Pfarr im Lande jährlich zweymahl, nach den in der Kirchen Ordnung vorgeschriebenen, und noch etwa verbesserenden Puncten und Artickeln nicht allein von dem Special-Superint., sondern auch etwa auf eine Zeit, oder dennoch per modum einer visitation, dadurch der vorige Visitaror hinwieder gleichsam visitiret wird, von dem General-Superintend. verrichtet werden, jedoch alles ohne sonderbahre Kosten, und daß ohne Speiß und Tranck denen <hi rendition="#i">Visitatoribus</hi>, geist- und weltlich nichts gegeben werde, (Haec rursus ex margine in textum perperam irrepsere.) Daß der Generalissimus etwa alle, oder ums ander Jahr auch nach dem Zustande frage, und ins Land ziehe, ist zwar nicht undienlich, aber einer grossen circumspection dabey von nöthen, damit es nicht allein keinen Nahmen der Visitation habe / sondern daß auch Unkosten verhütet, und keine fernere fundamenta zu obberührten Inconvenientien geleget werden, und kan ich vermöge meiner Pflicht, Eyde und Gewissens nicht vorbey, E. F. G. noch eines hiebey zu entdecken, denn ob man wohl von keinen andern visitationibus, als der Spec. Superint. vermöge der Ordnung biß daher gewust, davon ich hie oben ein mehrers angeführet, daß dennoch die Landschafft auf Gener. Visitationes und Gener. Consistoria nachgehends gedrungen, denen sie durch etliche ihres Mittels mit beywohnen wollen, wie davon in etlichen Landtages Abschieden die dispositiones zu finden seyn. Nun kommen auf solche Masse die Land-Stände mit in die Communion des Juris Episcopatus & per Consequens S. F. G. hohen Landes Fürstlichen Gerechtigkeit, als deren erstes und vornehmstes caput die ecclesiasti </p> </div> </body> </text> </TEI> [370/0378]
tet werden solte, solches ist auch wohl in der Kirchen-Ordnung zu fassen hochnöthig, wegen vieler darin eingerissenen Unordnungen.
§. XLI. Zum sechsten, daß es mit der Ordnung oder subordination der Prediger, Special- und General-Superintend. im Lande, nach deutlichen Innhalt, der Kirchen-Ordnung sein Verbleiben haben, keine Aenderung darin vorgenommen, auch kein Geistlicher ihm über den andern mehr Gewalt, als ihm Krafft solcher Ordnung gebühret, anmassen; Hingegen aber auch den Respect, welchen ein jeder seinem ihm Vorgesetzten zu leisten schuldig, nicht entziehen solle.
§. XLII. Fürs siebende, sollen die gemeine Pastoren ihre Berichte an die Special Superintend. die Speciales hinwieder an die General. vermöge der Fürstlichen Kirchen-Ordnung thun, oder aufs wenigste an das Fürstl. Consistorium immediate senden.
§. XLIII. Insonderheit aber fürs achte die Visitationes auf jeder Pfarr im Lande jährlich zweymahl, nach den in der Kirchen Ordnung vorgeschriebenen, und noch etwa verbesserenden Puncten und Artickeln nicht allein von dem Special-Superint., sondern auch etwa auf eine Zeit, oder dennoch per modum einer visitation, dadurch der vorige Visitaror hinwieder gleichsam visitiret wird, von dem General-Superintend. verrichtet werden, jedoch alles ohne sonderbahre Kosten, und daß ohne Speiß und Tranck denen Visitatoribus, geist- und weltlich nichts gegeben werde, (Haec rursus ex margine in textum perperam irrepsere.) Daß der Generalissimus etwa alle, oder ums ander Jahr auch nach dem Zustande frage, und ins Land ziehe, ist zwar nicht undienlich, aber einer grossen circumspection dabey von nöthen, damit es nicht allein keinen Nahmen der Visitation habe / sondern daß auch Unkosten verhütet, und keine fernere fundamenta zu obberührten Inconvenientien geleget werden, und kan ich vermöge meiner Pflicht, Eyde und Gewissens nicht vorbey, E. F. G. noch eines hiebey zu entdecken, denn ob man wohl von keinen andern visitationibus, als der Spec. Superint. vermöge der Ordnung biß daher gewust, davon ich hie oben ein mehrers angeführet, daß dennoch die Landschafft auf Gener. Visitationes und Gener. Consistoria nachgehends gedrungen, denen sie durch etliche ihres Mittels mit beywohnen wollen, wie davon in etlichen Landtages Abschieden die dispositiones zu finden seyn. Nun kommen auf solche Masse die Land-Stände mit in die Communion des Juris Episcopatus & per Consequens S. F. G. hohen Landes Fürstlichen Gerechtigkeit, als deren erstes und vornehmstes caput die ecclesiasti
8) Unordnungen wegen der visitationen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/378 |
Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/378>, abgerufen am 16.02.2025. |