Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.auch S. F. G. nunmehro dabey bewenden, jedoch daß, wie bishero, also auch forthin der General Superintendent auch allhier ein Consistorial-Rath sey, und stünde zu bedencken, ob nicht der jetzige Hoff-Capellan mit hin einzunehmen, damit Leute, so im Predigt-Amt sitzen, das Regimen Ecclesiae an lernen, und also ins künfftige zu andern officiis und Superintendenturen auf dem Lande gebraucht werden können. Es wäre zwar nicht undienlich, sondern nützlich, wenn der ungebräuchliche und ominosus titulus seu praedicatum eines Generalissimi abzuschaffen, weil auch monentibus omnibus genuinis Politicis das [fremdsprachliches Material] oder ein geringes Ding eine grosse mutation in republica nach sich ziehet. Es wird aber vor dißmahl nicht zu practiciren seyn, sondern es stehet zu erwarten, was dißfalls ins künfftige für occasion sich an die Hand geben möchte. Wegen der Politischen Assessoren bleibet es bey der Ordnung, daß gleichwie das Consistorium proprie loquendo und eigentlich kein eigenes und separatum Collegium, sondern ein Theil und Anhang der Fürstlichen Cantzley oder Rathstuben ist; denn auf den Fall, wenn Consistorial Sachen tractiret werden sollen, die Geistlichen Consilarii oder Assessores adjungiret seyn, wie solches den klaren Buchstaben der Ordnung gemäß, auch noch gegenwärtige Stunde zu Halle, zu Zelle, und andern Oertern mit grossem Nutzen und guter Versicherung des Fürstl. Status selbiger Oerter also gehalten wird, auch zu Halberstadt für Secularisirung des Stiffts also gehalten ward: Also auch dieses ordinarie (weil kein Stadthalter bestellet) der Cantzler nebst zweyen Räthen dem Consistorio beywohnen; jedoch gestallten Sachen nach auch die Cantzley-Räthe herzu gezogen werden können. §. XXXIIX. Zum vierdten bleibet die directio und das praesidium im Fürstl. Consistorio, wie bishero allemahl geschehen, dem Cantzler; wenn aber derselbe nicht bey der Hand, muß, wie auch vor diesen alle mahl geschehen, die direction von deme dem Cantzler in der Ordnung oder session folgenden Politico geführet werden, die vota müssen alda libera seyn, jedoch von einem jeden bescheidentlich, ohne herbe oder anzügliche refutation eines andern, item ohne hönische Mienen, Auslachen oder sonst gefuhret werden, und zwar in guter Ordnung, daß niemand dem andern in sein votum falle; der director macht darauff das conclusum per majora, oder so die vota noch unklar, dubia oder perplexa, fraget er bis zur gäntzlichen Richtigkeit um. 5) Item die Be-§. XXXIX. Zum fünfften, der Bestallung der Pfarrherren im gantzen Lande, worüber Serenissimi F. G. die Jura patronatus haben, auch S. F. G. nunmehro dabey bewenden, jedoch daß, wie bishero, also auch forthin der General Superintendent auch allhier ein Consistorial-Rath sey, und stünde zu bedencken, ob nicht der jetzige Hoff-Capellan mit hin einzunehmen, damit Leute, so im Predigt-Amt sitzen, das Regimen Ecclesiae an lernen, und also ins künfftige zu andern officiis und Superintendenturen auf dem Lande gebraucht werden können. Es wäre zwar nicht undienlich, sondern nützlich, wenn der ungebräuchliche und ominosus titulus seu praedicatum eines Generalissimi abzuschaffen, weil auch monentibus omnibus genuinis Politicis das [fremdsprachliches Material] oder ein geringes Ding eine grosse mutation in republica nach sich ziehet. Es wird aber vor dißmahl nicht zu practiciren seyn, sondern es stehet zu erwarten, was dißfalls ins künfftige für occasion sich an die Hand geben möchte. Wegen der Politischen Assessoren bleibet es bey der Ordnung, daß gleichwie das Consistorium proprie loquendo und eigentlich kein eigenes und separatum Collegium, sondern ein Theil und Anhang der Fürstlichen Cantzley oder Rathstuben ist; denn auf den Fall, wenn Consistorial Sachen tractiret werden sollen, die Geistlichen Consilarii oder Assessores adjungiret seyn, wie solches den klaren Buchstaben der Ordnung gemäß, auch noch gegenwärtige Stunde zu Halle, zu Zelle, und andern Oertern mit grossem Nutzen und guter Versicherung des Fürstl. Status selbiger Oerter also gehalten wird, auch zu Halberstadt für Secularisirung des Stiffts also gehalten ward: Also auch dieses ordinarie (weil kein Stadthalter bestellet) der Cantzler nebst zweyen Räthen dem Consistorio beywohnen; jedoch gestallten Sachen nach auch die Cantzley-Räthe herzu gezogen werden können. §. XXXIIX. Zum vierdten bleibet die directio und das praesidium im Fürstl. Consistorio, wie bishero allemahl geschehen, dem Cantzler; wenn aber derselbe nicht bey der Hand, muß, wie auch vor diesen alle mahl geschehen, die direction von deme dem Cantzler in der Ordnung oder session folgenden Politico geführet werden, die vota müssen alda libera seyn, jedoch von einem jeden bescheidentlich, ohne herbe oder anzügliche refutation eines andern, item ohne hönische Mienen, Auslachen oder sonst gefuhret werden, und zwar in guter Ordnung, daß niemand dem andern in sein votum falle; der director macht darauff das conclusum per majora, oder so die vota noch unklar, dubia oder perplexa, fraget er bis zur gäntzlichen Richtigkeit um. 5) Item die Be-§. XXXIX. Zum fünfften, der Bestallung der Pfarrherren im gantzen Lande, worüber Serenissimi F. G. die Jura patronatus haben, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0376" n="368"/> auch S. F. G. nunmehro dabey bewenden, jedoch daß, wie bishero, also auch forthin der General Superintendent auch allhier ein Consistorial-Rath sey, und stünde zu bedencken, ob nicht der jetzige Hoff-Capellan mit hin einzunehmen, damit Leute, so im Predigt-Amt sitzen, das Regimen Ecclesiae an lernen, und also ins künfftige zu andern officiis und Superintendenturen auf dem Lande gebraucht werden können. Es wäre zwar nicht undienlich, sondern nützlich, wenn der ungebräuchliche und ominosus titulus seu praedicatum eines Generalissimi abzuschaffen, weil auch monentibus omnibus genuinis Politicis das <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> oder ein geringes Ding eine grosse mutation in republica nach sich ziehet. Es wird aber vor dißmahl nicht zu practiciren seyn, sondern es stehet zu erwarten, was dißfalls ins künfftige für occasion sich an die Hand geben möchte. Wegen der Politischen Assessoren bleibet es bey der Ordnung, daß gleichwie das Consistorium proprie loquendo und eigentlich kein eigenes und separatum Collegium, sondern ein Theil und Anhang der Fürstlichen Cantzley oder Rathstuben ist; denn auf den Fall, wenn Consistorial Sachen tractiret werden sollen, die Geistlichen Consilarii oder Assessores adjungiret seyn, wie solches den klaren Buchstaben der Ordnung gemäß, auch noch gegenwärtige Stunde zu Halle, zu Zelle, und andern Oertern mit grossem Nutzen und guter Versicherung des Fürstl. Status selbiger Oerter also gehalten wird, auch zu Halberstadt für Secularisirung des Stiffts also gehalten ward: Also auch dieses ordinarie (weil kein Stadthalter bestellet) der Cantzler nebst zweyen Räthen dem Consistorio beywohnen; jedoch gestallten Sachen nach auch die Cantzley-Räthe herzu gezogen werden können.</p> <note place="left">4) Wie er das <hi rendition="#i">praesidium</hi> des <hi rendition="#i">Consistorii</hi> einzurichten.</note> <p>§. XXXIIX. Zum vierdten bleibet die directio und das praesidium im Fürstl. Consistorio, wie bishero allemahl geschehen, dem Cantzler; wenn aber derselbe nicht bey der Hand, muß, wie auch vor diesen alle mahl geschehen, die direction von deme dem Cantzler in der Ordnung oder session folgenden Politico geführet werden, die vota müssen alda libera seyn, jedoch von einem jeden bescheidentlich, ohne herbe oder anzügliche refutation eines andern, item ohne hönische Mienen, Auslachen oder sonst gefuhret werden, und zwar in guter Ordnung, daß niemand dem andern in sein votum falle; der director macht darauff das conclusum per majora, oder so die vota noch unklar, dubia oder perplexa, fraget er bis zur gäntzlichen Richtigkeit um.</p> <note place="left">5) Item die Be-</note> <p>§. XXXIX. Zum fünfften, der Bestallung der Pfarrherren im gantzen Lande, worüber Serenissimi F. G. die Jura patronatus haben, </p> </div> </body> </text> </TEI> [368/0376]
auch S. F. G. nunmehro dabey bewenden, jedoch daß, wie bishero, also auch forthin der General Superintendent auch allhier ein Consistorial-Rath sey, und stünde zu bedencken, ob nicht der jetzige Hoff-Capellan mit hin einzunehmen, damit Leute, so im Predigt-Amt sitzen, das Regimen Ecclesiae an lernen, und also ins künfftige zu andern officiis und Superintendenturen auf dem Lande gebraucht werden können. Es wäre zwar nicht undienlich, sondern nützlich, wenn der ungebräuchliche und ominosus titulus seu praedicatum eines Generalissimi abzuschaffen, weil auch monentibus omnibus genuinis Politicis das _ oder ein geringes Ding eine grosse mutation in republica nach sich ziehet. Es wird aber vor dißmahl nicht zu practiciren seyn, sondern es stehet zu erwarten, was dißfalls ins künfftige für occasion sich an die Hand geben möchte. Wegen der Politischen Assessoren bleibet es bey der Ordnung, daß gleichwie das Consistorium proprie loquendo und eigentlich kein eigenes und separatum Collegium, sondern ein Theil und Anhang der Fürstlichen Cantzley oder Rathstuben ist; denn auf den Fall, wenn Consistorial Sachen tractiret werden sollen, die Geistlichen Consilarii oder Assessores adjungiret seyn, wie solches den klaren Buchstaben der Ordnung gemäß, auch noch gegenwärtige Stunde zu Halle, zu Zelle, und andern Oertern mit grossem Nutzen und guter Versicherung des Fürstl. Status selbiger Oerter also gehalten wird, auch zu Halberstadt für Secularisirung des Stiffts also gehalten ward: Also auch dieses ordinarie (weil kein Stadthalter bestellet) der Cantzler nebst zweyen Räthen dem Consistorio beywohnen; jedoch gestallten Sachen nach auch die Cantzley-Räthe herzu gezogen werden können.
§. XXXIIX. Zum vierdten bleibet die directio und das praesidium im Fürstl. Consistorio, wie bishero allemahl geschehen, dem Cantzler; wenn aber derselbe nicht bey der Hand, muß, wie auch vor diesen alle mahl geschehen, die direction von deme dem Cantzler in der Ordnung oder session folgenden Politico geführet werden, die vota müssen alda libera seyn, jedoch von einem jeden bescheidentlich, ohne herbe oder anzügliche refutation eines andern, item ohne hönische Mienen, Auslachen oder sonst gefuhret werden, und zwar in guter Ordnung, daß niemand dem andern in sein votum falle; der director macht darauff das conclusum per majora, oder so die vota noch unklar, dubia oder perplexa, fraget er bis zur gäntzlichen Richtigkeit um.
§. XXXIX. Zum fünfften, der Bestallung der Pfarrherren im gantzen Lande, worüber Serenissimi F. G. die Jura patronatus haben,
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