Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.will dennoch die summa capita vor dißmahl allhier berühren, damit S. F. G. einen general Vorschmack davon haben, und des fundamenti aus obberührttn Umständen gewiß seyn mögen. §. XXXV. Anfänglich und für allen Dingen muß statuiret1) Daß das Consistorium in Lehr und Ceremonial-Sachen fur sich nichts ändere. werden, weil S. F. G. als der Landes-Fürst dem Consistorio keinen Theil an der potestate legislatoria circa sacra (so weit nehmlich dieselbe der Majestati politicae obnoxia seyn kan) quavis ratione gestünden; ausserhalb, wenn S. F. G. das Consistorium zu einer oder andern dahin gehörigen deliberation vociren, oder begehren würden, daß sich dannenhero das Consistorium und alle demselben angehörige Glieder, insonderheit aber der Generalissimus Superintendens sich alles dessen, was darin gehöret, gäntzlich und durchaus enthalten, dahero in Lehre und Ceremonien sich schlechterdings nach der Fürstlichen Kirchen Ordnung richten, darüber festiglich halten, keines weges aber das geringste für sich nicht ändern sollen. §. XXXVI. Zum andern, daß sich keiner von den Geistlichen2) Wie es mit den Synodis zu halten. im Lande dessen unternehmen, vielweniger sie darüber per modum Synodi zusammen kommen, sondern wenn jemand unter den Geistlichen etwas zuerinnern, der oder dieselbe solches an ihre Speciales, die Superintendenten an ihre General-Superintendenten, und diese es hinwieder an das Fürstliche Consistorium bringen sollen, damit alda davon deliberiret, auch wohl gestalten Sachen nach bey dem Synodo und bey dem Fürstl. Consistorio weiter erinnern, und Meldung geschehe. §. XXXVII. Zum dritten, so viel die Besetzung des Fürstlichen Consistorii anlanget, daß es damit bey den klaren Buchstaben der3) Ingleichen mit Besetzung des Consistorii. Fürstlichen Kirchen Ordnung bleiben, und was dagegen fur Aender- und Neuerung, es sey vor wenig oder vielen Jahren eingerissen, eingeführet, toleriret und sanciret, solches alles abgeschaffet seyn solte, jedoch mit dieser moderation, ob wohl der Hoff-Prediger zu Anfang mit dem Consistorio nichts zu schaffen gehabt, und kein Glied desselben gewesen, sondern nur allein der General-Superintendent zu Wolffenbüttel, als der oberste und vornehmste vorangehende, & tantum in ordine nonautem ulla alia ratione primus unter andern General Superintendenten ordinarius Assessor seu Consiliarius vi constitutionis gewesen, weil sich dennoch solches im nachfolgenden Zeiten geändert, und Anfangs auf den General-Superintendenten zu Helmstädt, nachgehends aber auf den Hoff-Prediger bey der Fürstl. Hoffstatt allhier transferiret, so liessen es will dennoch die summa capita vor dißmahl allhier berühren, damit S. F. G. einen general Vorschmack davon haben, und des fundamenti aus obberührttn Umständen gewiß seyn mögen. §. XXXV. Anfänglich und für allen Dingen muß statuiret1) Daß das Consistorium in Lehr und Ceremonial-Sachen fur sich nichts ändere. werden, weil S. F. G. als der Landes-Fürst dem Consistorio keinen Theil an der potestate legislatoria circa sacra (so weit nehmlich dieselbe der Majestati politicae obnoxia seyn kan) quavis ratione gestünden; ausserhalb, wenn S. F. G. das Consistorium zu einer oder andern dahin gehörigen deliberation vociren, oder begehren würden, daß sich dannenhero das Consistorium und alle demselben angehörige Glieder, insonderheit aber der Generalissimus Superintendens sich alles dessen, was darin gehöret, gäntzlich und durchaus enthalten, dahero in Lehre und Ceremonien sich schlechterdings nach der Fürstlichen Kirchen Ordnung richten, darüber festiglich halten, keines weges aber das geringste für sich nicht ändern sollen. §. XXXVI. Zum andern, daß sich keiner von den Geistlichen2) Wie es mit den Synodis zu halten. im Lande dessen unternehmen, vielweniger sie darüber per modum Synodi zusammen kommen, sondern wenn jemand unter den Geistlichen etwas zuerinnern, der oder dieselbe solches an ihre Speciales, die Superintendenten an ihre General-Superintendenten, und diese es hinwieder an das Fürstliche Consistorium bringen sollen, damit alda davon deliberiret, auch wohl gestalten Sachen nach bey dem Synodo und bey dem Fürstl. Consistorio weiter erinnern, und Meldung geschehe. §. XXXVII. Zum dritten, so viel die Besetzung des Fürstlichen Consistorii anlanget, daß es damit bey den klaren Buchstaben der3) Ingleichen mit Besetzung des Consistorii. Fürstlichen Kirchen Ordnung bleiben, und was dagegen fur Aender- und Neuerung, es sey vor wenig oder vielen Jahren eingerissen, eingeführet, toleriret und sanciret, solches alles abgeschaffet seyn solte, jedoch mit dieser moderation, ob wohl der Hoff-Prediger zu Anfang mit dem Consistorio nichts zu schaffen gehabt, und kein Glied desselben gewesen, sondern nur allein der General-Superintendent zu Wolffenbüttel, als der oberste und vornehmste vorangehende, & tantum in ordine nonautem ulla alia ratione primus unter andern General Superintendenten ordinarius Assessor seu Consiliarius vi constitutionis gewesen, weil sich dennoch solches im nachfolgenden Zeiten geändert, und Anfangs auf den General-Superintendenten zu Helmstädt, nachgehends aber auf den Hoff-Prediger bey der Fürstl. Hoffstatt allhier transferiret, so liessen es <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0375" n="367"/> will dennoch die summa capita vor dißmahl allhier berühren, damit S. F. 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G. das Consistorium zu einer oder andern dahin gehörigen deliberation vociren, oder begehren würden, daß sich dannenhero das Consistorium und alle demselben angehörige Glieder, insonderheit aber der Generalissimus Superintendens sich alles dessen, was darin gehöret, gäntzlich und durchaus enthalten, dahero in Lehre und Ceremonien sich schlechterdings nach der Fürstlichen Kirchen Ordnung richten, darüber festiglich halten, keines weges aber das geringste für sich nicht ändern sollen.</p> <p>§. XXXVI. 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§. XXXV. Anfänglich und für allen Dingen muß statuiret werden, weil S. F. G. als der Landes-Fürst dem Consistorio keinen Theil an der potestate legislatoria circa sacra (so weit nehmlich dieselbe der Majestati politicae obnoxia seyn kan) quavis ratione gestünden; ausserhalb, wenn S. F. G. das Consistorium zu einer oder andern dahin gehörigen deliberation vociren, oder begehren würden, daß sich dannenhero das Consistorium und alle demselben angehörige Glieder, insonderheit aber der Generalissimus Superintendens sich alles dessen, was darin gehöret, gäntzlich und durchaus enthalten, dahero in Lehre und Ceremonien sich schlechterdings nach der Fürstlichen Kirchen Ordnung richten, darüber festiglich halten, keines weges aber das geringste für sich nicht ändern sollen.
1) Daß das Consistorium in Lehr und Ceremonial-Sachen fur sich nichts ändere. §. XXXVI. Zum andern, daß sich keiner von den Geistlichen im Lande dessen unternehmen, vielweniger sie darüber per modum Synodi zusammen kommen, sondern wenn jemand unter den Geistlichen etwas zuerinnern, der oder dieselbe solches an ihre Speciales, die Superintendenten an ihre General-Superintendenten, und diese es hinwieder an das Fürstliche Consistorium bringen sollen, damit alda davon deliberiret, auch wohl gestalten Sachen nach bey dem Synodo und bey dem Fürstl. Consistorio weiter erinnern, und Meldung geschehe.
2) Wie es mit den Synodis zu halten. §. XXXVII. Zum dritten, so viel die Besetzung des Fürstlichen Consistorii anlanget, daß es damit bey den klaren Buchstaben der Fürstlichen Kirchen Ordnung bleiben, und was dagegen fur Aender- und Neuerung, es sey vor wenig oder vielen Jahren eingerissen, eingeführet, toleriret und sanciret, solches alles abgeschaffet seyn solte, jedoch mit dieser moderation, ob wohl der Hoff-Prediger zu Anfang mit dem Consistorio nichts zu schaffen gehabt, und kein Glied desselben gewesen, sondern nur allein der General-Superintendent zu Wolffenbüttel, als der oberste und vornehmste vorangehende, & tantum in ordine nonautem ulla alia ratione primus unter andern General Superintendenten ordinarius Assessor seu Consiliarius vi constitutionis gewesen, weil sich dennoch solches im nachfolgenden Zeiten geändert, und Anfangs auf den General-Superintendenten zu Helmstädt, nachgehends aber auf den Hoff-Prediger bey der Fürstl. Hoffstatt allhier transferiret, so liessen es
3) Ingleichen mit Besetzung des Consistorii.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/375>, abgerufen am 16.07.2024. |