Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.burg seel. Beförderung, von dem General nebst Special allemahl fleissig verrichtet worden. Des General Superintendenten Amt aber in hoc passu darauf bestanden, daß er nicht allein einem jeden Special mit Ernst auf die Hände sehe, sondern daß er in geringen Sachen deren ihm fürgebrachten Mängeln abhelffen, und zu dero Behuf dem Speciali Instruction ertheilen soll, Kirchen-Ordnung fol. 217. Zum dritten, was aber schwehre Sachen seyn, darüber gebühret keinem General-Superintendenten das geringste zu statuiren, und ist der gantzen Kirchen-Ordnung zuwieder, daß sich dessen ein Ober-Superintendens oder Generalissimus (als von welchen die Kirchen Ordnung überall nichts weiß) annehmen, oder vor sich noch einmahl visitiren soll, sondern es ist diese klare und deutliche Ordnung fol. 234 gemachet, daß in dem Fürstl. Consistorio (welches nemlich allhie im Nahmen des gnädigsten Landes-Fürsten die obbeschriebene vices des Metropolitani oder Archiepiscopi vertritt) alle Jahr nach Inhalt derer Canonum der alten gottseeligen Kirchen, zween Synodi gehalten werden solten. Für solchen Synodis sollen alle 5. General-Superintendenten nebst ihren Special Superintend. erscheinen, und alda für dem Consistorio in Gegenwart aller Politischen und geistlichen Räthe, relation thun von allen Verlauff der visitationen, und der decision abwarten, welches die Christliche Kirche für länger als 1000. Jahren gebrauchet, und haben dieselbe sich auch wohl dabey befunden. §. XXIX. Diesem entgegen sind die Synodi fast in 30. 40. Jahren nicht gehalten. Dr. Basilius hat es dazu nicht wollen kommen lassen, weiln ihm sonst sein dominatus über die Politicos unterbrochen wäre, das Consistorium ist gleichsam im finstern gangen / und die nothwendige Gebühr nicht angeordnet und verrichtet worden, Dr. Tückermann und Dr Wiedenburg liessen es auch hingehen, und bey dem eingeschlichenen Mißbrauch bleiben, der Krieg insonderheit verhinderte es gantz, und ward durch die unterlassene Synodos viel gutes gehindert, und hingegen viel böses tolerirt. Denn obwohl vorgesetzter massen die Special Superintendenten ihre visitationes aus Ursachen, davon hernach nicht unterlassen, so geschahe dennoch wegen zurückbleibender Synodorum keine relation, und ward also kein remedium geschlossen. Nach Dr. Lütckemanns seel. Bestallung ist etliche mahl solcher Synodorum Erinnerung geschehen, weil er aber gantz fremd war, und um des gantzen Landes Beschaffenheit das geringste nicht wuste, auch keine insormationes annehmen wolte, so nahm er ihm vor, daß er einmahl die Kir burg seel. Beförderung, von dem General nebst Special allemahl fleissig verrichtet worden. Des General Superintendenten Amt aber in hoc passu darauf bestanden, daß er nicht allein einem jeden Special mit Ernst auf die Hände sehe, sondern daß er in geringen Sachen deren ihm fürgebrachten Mängeln abhelffen, und zu dero Behuf dem Speciali Instruction ertheilen soll, Kirchen-Ordnung fol. 217. Zum dritten, was aber schwehre Sachen seyn, darüber gebühret keinem General-Superintendenten das geringste zu statuiren, und ist der gantzen Kirchen-Ordnung zuwieder, daß sich dessen ein Ober-Superintendens oder Generalissimus (als von welchen die Kirchen Ordnung überall nichts weiß) annehmen, oder vor sich noch einmahl visitiren soll, sondern es ist diese klare und deutliche Ordnung fol. 234 gemachet, daß in dem Fürstl. Consistorio (welches nemlich allhie im Nahmen des gnädigsten Landes-Fürsten die obbeschriebene vices des Metropolitani oder Archiepiscopi vertritt) alle Jahr nach Inhalt derer Canonum der alten gottseeligen Kirchen, zween Synodi gehalten werden solten. Für solchen Synodis sollen alle 5. General-Superintendenten nebst ihren Special Superintend. erscheinen, und alda für dem Consistorio in Gegenwart aller Politischen und geistlichen Räthe, relation thun von allen Verlauff der visitationen, und der decision abwarten, welches die Christliche Kirche für länger als 1000. Jahren gebrauchet, und haben dieselbe sich auch wohl dabey befunden. §. XXIX. Diesem entgegen sind die Synodi fast in 30. 40. Jahren nicht gehalten. Dr. Basilius hat es dazu nicht wollen kommen lassen, weiln ihm sonst sein dominatus über die Politicos unterbrochen wäre, das Consistorium ist gleichsam im finstern gangen / und die nothwendige Gebühr nicht angeordnet und verrichtet worden, Dr. Tückermann und Dr Wiedenburg liessen es auch hingehen, und bey dem eingeschlichenen Mißbrauch bleiben, der Krieg insonderheit verhinderte es gantz, und ward durch die unterlassene Synodos viel gutes gehindert, und hingegen viel böses tolerirt. Denn obwohl vorgesetzter massen die Special Superintendenten ihre visitationes aus Ursachen, davon hernach nicht unterlassen, so geschahe dennoch wegen zurückbleibender Synodorum keine relation, und ward also kein remedium geschlossen. Nach Dr. Lütckemanns seel. Bestallung ist etliche mahl solcher Synodorum Erinnerung geschehen, weil er aber gantz fremd war, und um des gantzen Landes Beschaffenheit das geringste nicht wuste, auch keine insormationes annehmen wolte, so nahm er ihm vor, daß er einmahl die Kir <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0370" n="362"/> burg seel. Beförderung, von dem General nebst Special allemahl fleissig verrichtet worden. Des General Superintendenten Amt aber in hoc passu darauf bestanden, daß er nicht allein einem jeden Special mit Ernst auf die Hände sehe, sondern daß er in geringen Sachen deren ihm fürgebrachten Mängeln abhelffen, und zu dero Behuf dem Speciali Instruction ertheilen soll, Kirchen-Ordnung fol. 217. Zum dritten, was aber schwehre Sachen seyn, darüber gebühret keinem General-Superintendenten das geringste zu statuiren, und ist der gantzen Kirchen-Ordnung zuwieder, daß sich dessen ein Ober-Superintendens oder Generalissimus (als von welchen die Kirchen Ordnung überall nichts weiß) annehmen, oder vor sich noch einmahl visitiren soll, sondern es ist diese klare und deutliche Ordnung fol. 234 gemachet, daß in dem Fürstl. Consistorio (welches nemlich allhie im Nahmen des gnädigsten Landes-Fürsten die obbeschriebene vices des Metropolitani oder Archiepiscopi vertritt) alle Jahr nach Inhalt derer Canonum der alten gottseeligen Kirchen, zween Synodi gehalten werden solten. Für solchen Synodis sollen alle 5. General-Superintendenten nebst ihren Special Superintend. erscheinen, und alda für dem Consistorio in Gegenwart aller Politischen und geistlichen Räthe, relation thun von allen Verlauff der visitationen, und der decision abwarten, welches die Christliche Kirche für länger als 1000. 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Denn obwohl vorgesetzter massen die Special Superintendenten ihre visitationes aus Ursachen, davon hernach nicht unterlassen, so geschahe dennoch wegen zurückbleibender Synodorum keine relation, und ward also kein remedium geschlossen. Nach Dr. Lütckemanns seel. Bestallung ist etliche mahl solcher Synodorum Erinnerung geschehen, weil er aber gantz fremd war, und um des gantzen Landes Beschaffenheit das geringste nicht wuste, auch keine insormationes annehmen wolte, so nahm er ihm vor, daß er einmahl die Kir </p> </div> </body> </text> </TEI> [362/0370]
burg seel. Beförderung, von dem General nebst Special allemahl fleissig verrichtet worden. Des General Superintendenten Amt aber in hoc passu darauf bestanden, daß er nicht allein einem jeden Special mit Ernst auf die Hände sehe, sondern daß er in geringen Sachen deren ihm fürgebrachten Mängeln abhelffen, und zu dero Behuf dem Speciali Instruction ertheilen soll, Kirchen-Ordnung fol. 217. Zum dritten, was aber schwehre Sachen seyn, darüber gebühret keinem General-Superintendenten das geringste zu statuiren, und ist der gantzen Kirchen-Ordnung zuwieder, daß sich dessen ein Ober-Superintendens oder Generalissimus (als von welchen die Kirchen Ordnung überall nichts weiß) annehmen, oder vor sich noch einmahl visitiren soll, sondern es ist diese klare und deutliche Ordnung fol. 234 gemachet, daß in dem Fürstl. Consistorio (welches nemlich allhie im Nahmen des gnädigsten Landes-Fürsten die obbeschriebene vices des Metropolitani oder Archiepiscopi vertritt) alle Jahr nach Inhalt derer Canonum der alten gottseeligen Kirchen, zween Synodi gehalten werden solten. Für solchen Synodis sollen alle 5. General-Superintendenten nebst ihren Special Superintend. erscheinen, und alda für dem Consistorio in Gegenwart aller Politischen und geistlichen Räthe, relation thun von allen Verlauff der visitationen, und der decision abwarten, welches die Christliche Kirche für länger als 1000. Jahren gebrauchet, und haben dieselbe sich auch wohl dabey befunden.
§. XXIX. Diesem entgegen sind die Synodi fast in 30. 40. Jahren nicht gehalten. Dr. Basilius hat es dazu nicht wollen kommen lassen, weiln ihm sonst sein dominatus über die Politicos unterbrochen wäre, das Consistorium ist gleichsam im finstern gangen / und die nothwendige Gebühr nicht angeordnet und verrichtet worden, Dr. Tückermann und Dr Wiedenburg liessen es auch hingehen, und bey dem eingeschlichenen Mißbrauch bleiben, der Krieg insonderheit verhinderte es gantz, und ward durch die unterlassene Synodos viel gutes gehindert, und hingegen viel böses tolerirt. Denn obwohl vorgesetzter massen die Special Superintendenten ihre visitationes aus Ursachen, davon hernach nicht unterlassen, so geschahe dennoch wegen zurückbleibender Synodorum keine relation, und ward also kein remedium geschlossen. Nach Dr. Lütckemanns seel. Bestallung ist etliche mahl solcher Synodorum Erinnerung geschehen, weil er aber gantz fremd war, und um des gantzen Landes Beschaffenheit das geringste nicht wuste, auch keine insormationes annehmen wolte, so nahm er ihm vor, daß er einmahl die Kir
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/370>, abgerufen am 16.07.2024. |