Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.entweder den gantzen Stand der Obrigkeit oder den Regenten Hohlhipperisch accepta quavis occasione entweder wohl gar ohne einige Ursache oder wenn dieselbe schon verhanden, dennoch hindangesetzet aller graduum admonitionum, öffentlich für der gantzen Gemeine, wieder Schrifft- und Kirchen-Lehrer hochvernünfftige Erinnerung und Meynung abmahlet und ausmachet, daß ein jeder solches mit Händen greiffen kan, und es zu nichts, als Verachtung des Regenten hinaus lauffen muß. §. IX Dieses, was also nur zwar in generalibus regulis praesuppositis angeführet worden, ist jedoch also beschaffen, daß darin gleichsam die Seele eines Regenten seines Etats bestehet, und wo er darin sive volens sive per incuriam aut ignorantiam saltem nicht allein in Ecclesiasticis, sondern auch in Civilibus & militaribus irret, so ist es mit seinen statu geschehen, und ist ihm nicht zu helffen. Bis in hujusmodi peccare non licet, GOttes Allmacht allein ausgeschlossen; wie aber solches Sr. Fürstl. G. in den weltlichen Angelegenheiten in Reichs-Krayß- und also den gemeinen, item den eigenen Land-Sachen zu dessen Aufnahm, Regier- und Erhaltung, wie auch in militaribus, was zur defension des Landes-Verfassung, und sonst hochvernünfftig zu appliciren, solches ist dieses Orts anzuführen unnöthig, sondern ich werde nur dem empfangenen gnädigsten Befehl und meiner obliegenden unterthänigen Schuldigkeit zu folge mit wenigem gehorsamlich andeuten, was in den Ecclesiasticis oder Kichen-Sachen bey itziger Vorfallenheit, da S. F. G. nach Vollendung der Fürstlichen Kirchen-Ordnung, welche von denen credendis faciendis & ritibus tam sacramentorum quam aliorum sacrorum negotiorum handelt, in dem andern Theil das Kirchen-Regiment selbst fassen lassen, auch ietzige neu vorhabende Bestellung thun wollen, vorzunehmen, und worinn man sich vorzusehen haben möchte, solches aber gäntzlich und ausführlich zu verhandeln, ist so wenig müglich als nöthig, sondern es gehöret solches zu Abfassung gemeldten andern Theils der Fürstl. Kirchen-Ordnung, da es, wenn es den Allmächtigen also gefält, auch mir Zeit dazu gelassen wird, zwar kurtz jedoch gründlich gefasset werden soll. Vor dißmahl aber will ich nur die summa capita berühren, insonderheit worinn E. F. G. bey vorwesender Bestellung sich gnädig vorzusehen. Zumahl es die Noth erfordert.§. X Denn ob zwar nicht ohne, daß durch GOttes sonderliche Gnade und Schickung, welchen auch billig Danck dafür gebühret, durch das Kirchen-Regiment noch zur Zeit S. F. G. Estat keine Veränderung zugefüget, so ist dennoch nicht zu leugnen, daß die fundamenta allbereit dazu geleget gewesen, und es in dem Stande sich befunden, daß wo entweder den gantzen Stand der Obrigkeit oder den Regenten Hohlhipperisch accepta quavis occasione entweder wohl gar ohne einige Ursache oder wenn dieselbe schon verhanden, dennoch hindangesetzet aller graduum admonitionum, öffentlich für der gantzen Gemeine, wieder Schrifft- und Kirchen-Lehrer hochvernünfftige Erinnerung und Meynung abmahlet und ausmachet, daß ein jeder solches mit Händen greiffen kan, und es zu nichts, als Verachtung des Regenten hinaus lauffen muß. §. IX Dieses, was also nur zwar in generalibus regulis praesuppositis angeführet worden, ist jedoch also beschaffen, daß darin gleichsam die Seele eines Regenten seines Etats bestehet, und wo er darin sive volens sive per incuriam aut ignorantiam saltem nicht allein in Ecclesiasticis, sondern auch in Civilibus & militaribus irret, so ist es mit seinen statu geschehen, und ist ihm nicht zu helffen. Bis in hujusmodi peccare non licet, GOttes Allmacht allein ausgeschlossen; wie aber solches Sr. Fürstl. G. in den weltlichen Angelegenheiten in Reichs-Krayß- und also den gemeinen, item den eigenen Land-Sachen zu dessen Aufnahm, Regier- und Erhaltung, wie auch in militaribus, was zur defension des Landes-Verfassung, und sonst hochvernünfftig zu appliciren, solches ist dieses Orts anzuführen unnöthig, sondern ich werde nur dem empfangenen gnädigsten Befehl und meiner obliegenden unterthänigen Schuldigkeit zu folge mit wenigem gehorsamlich andeuten, was in den Ecclesiasticis oder Kichen-Sachen bey itziger Vorfallenheit, da S. F. G. nach Vollendung der Fürstlichen Kirchen-Ordnung, welche von denen credendis faciendis & ritibus tam sacramentorum quam aliorum sacrorum negotiorum handelt, in dem andern Theil das Kirchen-Regiment selbst fassen lassen, auch ietzige neu vorhabende Bestellung thun wollen, vorzunehmen, und worinn man sich vorzusehen haben möchte, solches aber gäntzlich und ausführlich zu verhandeln, ist so wenig müglich als nöthig, sondern es gehöret solches zu Abfassung gemeldten andern Theils der Fürstl. Kirchen-Ordnung, da es, wenn es den Allmächtigen also gefält, auch mir Zeit dazu gelassen wird, zwar kurtz jedoch gründlich gefasset werden soll. Vor dißmahl aber will ich nur die summa capita berühren, insonderheit worinn E. F. G. bey vorwesender Bestellung sich gnädig vorzusehen. Zumahl es die Noth erfordert.§. X Denn ob zwar nicht ohne, daß durch GOttes sonderliche Gnade und Schickung, welchen auch billig Danck dafür gebühret, durch das Kirchen-Regiment noch zur Zeit S. F. G. 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IX Dieses, was also nur zwar in generalibus regulis praesuppositis angeführet worden, ist jedoch also beschaffen, daß darin gleichsam die Seele eines Regenten seines Etats bestehet, und wo er darin sive volens sive per incuriam aut ignorantiam saltem nicht allein in Ecclesiasticis, sondern auch in Civilibus & militaribus irret, so ist es mit seinen statu geschehen, und ist ihm nicht zu helffen. Bis in hujusmodi peccare non licet, GOttes Allmacht allein ausgeschlossen; wie aber solches Sr. Fürstl. G. in den weltlichen Angelegenheiten in Reichs-Krayß- und also den gemeinen, item den eigenen Land-Sachen zu dessen Aufnahm, Regier- und Erhaltung, wie auch in militaribus, was zur defension des Landes-Verfassung, und sonst hochvernünfftig zu appliciren, solches ist dieses Orts anzuführen unnöthig, sondern ich werde nur dem empfangenen gnädigsten Befehl und meiner obliegenden unterthänigen Schuldigkeit zu folge mit wenigem gehorsamlich andeuten, was in den Ecclesiasticis oder Kichen-Sachen bey itziger Vorfallenheit, da S. F. G. nach Vollendung der Fürstlichen Kirchen-Ordnung, welche von denen credendis faciendis & ritibus tam sacramentorum quam aliorum sacrorum negotiorum handelt, in dem andern Theil das Kirchen-Regiment selbst fassen lassen, auch ietzige neu vorhabende Bestellung thun wollen, vorzunehmen, und worinn man sich vorzusehen haben möchte, solches aber gäntzlich und ausführlich zu verhandeln, ist so wenig müglich als nöthig, sondern es gehöret solches zu Abfassung gemeldten andern Theils der Fürstl. Kirchen-Ordnung, da es, wenn es den Allmächtigen also gefält, auch mir Zeit dazu gelassen wird, zwar kurtz jedoch gründlich gefasset werden soll. Vor dißmahl aber will ich nur die summa capita berühren, insonderheit worinn E. F. G. bey vorwesender Bestellung sich gnädig vorzusehen.</p> <note place="left">Zumahl es die Noth erfordert.</note> <p>§. 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entweder den gantzen Stand der Obrigkeit oder den Regenten Hohlhipperisch accepta quavis occasione entweder wohl gar ohne einige Ursache oder wenn dieselbe schon verhanden, dennoch hindangesetzet aller graduum admonitionum, öffentlich für der gantzen Gemeine, wieder Schrifft- und Kirchen-Lehrer hochvernünfftige Erinnerung und Meynung abmahlet und ausmachet, daß ein jeder solches mit Händen greiffen kan, und es zu nichts, als Verachtung des Regenten hinaus lauffen muß.
§. IX Dieses, was also nur zwar in generalibus regulis praesuppositis angeführet worden, ist jedoch also beschaffen, daß darin gleichsam die Seele eines Regenten seines Etats bestehet, und wo er darin sive volens sive per incuriam aut ignorantiam saltem nicht allein in Ecclesiasticis, sondern auch in Civilibus & militaribus irret, so ist es mit seinen statu geschehen, und ist ihm nicht zu helffen. Bis in hujusmodi peccare non licet, GOttes Allmacht allein ausgeschlossen; wie aber solches Sr. Fürstl. G. in den weltlichen Angelegenheiten in Reichs-Krayß- und also den gemeinen, item den eigenen Land-Sachen zu dessen Aufnahm, Regier- und Erhaltung, wie auch in militaribus, was zur defension des Landes-Verfassung, und sonst hochvernünfftig zu appliciren, solches ist dieses Orts anzuführen unnöthig, sondern ich werde nur dem empfangenen gnädigsten Befehl und meiner obliegenden unterthänigen Schuldigkeit zu folge mit wenigem gehorsamlich andeuten, was in den Ecclesiasticis oder Kichen-Sachen bey itziger Vorfallenheit, da S. F. G. nach Vollendung der Fürstlichen Kirchen-Ordnung, welche von denen credendis faciendis & ritibus tam sacramentorum quam aliorum sacrorum negotiorum handelt, in dem andern Theil das Kirchen-Regiment selbst fassen lassen, auch ietzige neu vorhabende Bestellung thun wollen, vorzunehmen, und worinn man sich vorzusehen haben möchte, solches aber gäntzlich und ausführlich zu verhandeln, ist so wenig müglich als nöthig, sondern es gehöret solches zu Abfassung gemeldten andern Theils der Fürstl. Kirchen-Ordnung, da es, wenn es den Allmächtigen also gefält, auch mir Zeit dazu gelassen wird, zwar kurtz jedoch gründlich gefasset werden soll. Vor dißmahl aber will ich nur die summa capita berühren, insonderheit worinn E. F. G. bey vorwesender Bestellung sich gnädig vorzusehen.
§. X Denn ob zwar nicht ohne, daß durch GOttes sonderliche Gnade und Schickung, welchen auch billig Danck dafür gebühret, durch das Kirchen-Regiment noch zur Zeit S. F. G. Estat keine Veränderung zugefüget, so ist dennoch nicht zu leugnen, daß die fundamenta allbereit dazu geleget gewesen, und es in dem Stande sich befunden, daß wo
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/356>, abgerufen am 16.02.2025. |