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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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zu ändern, oder solches durch eine Person verrichten zu lassen, sondern wenn eins oder mehr von dem, was angeführet, geschiehet, so wird dem Regenten in seine potestatem legislatoriam, das ist, in den Aug-Apffel gegriffen, ob er es schon so bald nicht mercken möchte.

Viel weniger einer alleine an sich ziehen soll, was der Regent vielen anvertrauet.

§. VI. Letzlich ist fürs 4. eben so wohl fleißigst, und zwar aus unnachläßlicher Sorgfalt zu beobachten, wenn die Majestas etwa in secundo capite nicht einer, sondern mehren Personen einen Magistratum oder dessen munia aufgetragen, oder in tertio capite die dijudicationem controversiarum nicht einer Person, sondern einem gantzen Collegio dieselbe befohlen, auch demselben Collegio eine normam vorgeschrieben, wie in demselben ordentlich verfahren, wer die direction führen, welchergestalt votiret, und die cognitiones litium in loco judicii von allen Anwesenden, keinesweges aber von einem allein, extrajudicialiter (wenn es ihm nicht aus gewissen Ursachen per specialem commissionem anbefohlen) vorgenommen, Zeugen verhöret, oder sonst andere Actus, so den gantzen Collegio zuständig, davon in vorigen Puncte nur Exempelsweise mit wenig Worten etwas angezogen, fürgenommen, und verrichtet werden sollen, so gebühret sich nicht, daß eine Person solches zu ändern, und es an sich allein zu ziehen, ihr unternehmen soll, sondern es ziehet solches grosse Gefahr nach sich, und kan per consequentiam, Ursach geben, zu einer permutation der gantzen reip. Der Regent hat ohn allen Zweiffel wichtige Ursachen gehabt, die forma reip. worinn die Essentia omnium legum Civilium bestehet, will es auch offt nicht anders zulassen, es ist auch wohl den legibus provincialibus gemäß, welche so leicht nicht zu ändern stehen, warum solche functiones nicht einer, sondern mehr Personen, auch wohl einem gantzen Collegio anvertrauet, oder warum in aliqua parte eine Person der andern bey solcher Verrichtung vorgezogen werden soll, unterstehet sich nur ein einiger aus dem Mittel dieses zu evertiren, und auf sich allein zu bringen, so ist nicht allein die ratio legis, quae consistit in utilitate publica istius reip. violiret, sondern die auctoritas legislatoris ist dahin, was ein solcher Mensch in einem Capite gethan, das wird und kan er auch in einem mehren ihn unternehmen, insonderheit wenn er einen Gehülffen hat, u. können ihm solche seine actiones auch zu andern Dingen behülfflich seyn.

Welches sonderlich in Bestallung der Prediger

§. VII. Ex. gr. Wenn eine Kirchen-Ordnung vermag, daß angehende Prediger auf eine eräugende vacanz von den gantzen Consistorio elegiret, und von deroselben qualitate judiciret werden soll, so hat solches suam rationem, daß der Regent nemlich versichert sey, er bekomme keine Prediger ins Land, als die fromm, gelahrt, friedfertig, mit keinen irrigen opinionen

zu ändern, oder solches durch eine Person verrichten zu lassen, sondern wenn eins oder mehr von dem, was angeführet, geschiehet, so wird dem Regenten in seine potestatem legislatoriam, das ist, in den Aug-Apffel gegriffen, ob er es schon so bald nicht mercken möchte.

Viel weniger einer alleine an sich ziehen soll, was der Regent vielen anvertrauet.

§. VI. Letzlich ist fürs 4. eben so wohl fleißigst, und zwar aus unnachläßlicher Sorgfalt zu beobachten, wenn die Majestas etwa in secundo capite nicht einer, sondern mehren Personen einen Magistratum oder dessen munia aufgetragen, oder in tertio capite die dijudicationem controversiarum nicht einer Person, sondern einem gantzen Collegio dieselbe befohlen, auch demselben Collegio eine normam vorgeschrieben, wie in demselben ordentlich verfahren, wer die direction führen, welchergestalt votiret, und die cognitiones litium in loco judicii von allen Anwesenden, keinesweges aber von einem allein, extrajudicialiter (wenn es ihm nicht aus gewissen Ursachen per specialem commissionem anbefohlen) vorgenommen, Zeugen verhöret, oder sonst andere Actus, so den gantzen Collegio zuständig, davon in vorigen Puncte nur Exempelsweise mit wenig Worten etwas angezogen, fürgenommen, und verrichtet werden sollen, so gebühret sich nicht, daß eine Person solches zu ändern, und es an sich allein zu ziehen, ihr unternehmen soll, sondern es ziehet solches grosse Gefahr nach sich, und kan per consequentiam, Ursach geben, zu einer permutation der gantzen reip. Der Regent hat ohn allen Zweiffel wichtige Ursachen gehabt, die forma reip. worinn die Essentia omnium legum Civilium bestehet, will es auch offt nicht anders zulassen, es ist auch wohl den legibus provincialibus gemäß, welche so leicht nicht zu ändern stehen, warum solche functiones nicht einer, sondern mehr Personen, auch wohl einem gantzen Collegio anvertrauet, oder warum in aliqua parte eine Person der andern bey solcher Verrichtung vorgezogen werden soll, unterstehet sich nur ein einiger aus dem Mittel dieses zu evertiren, und auf sich allein zu bringen, so ist nicht allein die ratio legis, quae consistit in utilitate publica istius reip. violiret, sondern die auctoritas legislatoris ist dahin, was ein solcher Mensch in einem Capite gethan, das wird und kan er auch in einem mehren ihn unternehmen, insonderheit wenn er einen Gehülffen hat, u. können ihm solche seine actiones auch zu andern Dingen behülfflich seyn.

Welches sonderlich in Bestallung der Prediger

§. VII. Ex. gr. Wenn eine Kirchen-Ordnung vermag, daß angehende Prediger auf eine eräugende vacanz von den gantzen Consistorio elegiret, und von deroselben qualitate judiciret werden soll, so hat solches suam rationem, daß der Regent nemlich versichert sey, er bekomme keine Prediger ins Land, als die from̃, gelahrt, friedfertig, mit keinen irrigen opinionen

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[346/0354] zu ändern, oder solches durch eine Person verrichten zu lassen, sondern wenn eins oder mehr von dem, was angeführet, geschiehet, so wird dem Regenten in seine potestatem legislatoriam, das ist, in den Aug-Apffel gegriffen, ob er es schon so bald nicht mercken möchte. §. VI. Letzlich ist fürs 4. eben so wohl fleißigst, und zwar aus unnachläßlicher Sorgfalt zu beobachten, wenn die Majestas etwa in secundo capite nicht einer, sondern mehren Personen einen Magistratum oder dessen munia aufgetragen, oder in tertio capite die dijudicationem controversiarum nicht einer Person, sondern einem gantzen Collegio dieselbe befohlen, auch demselben Collegio eine normam vorgeschrieben, wie in demselben ordentlich verfahren, wer die direction führen, welchergestalt votiret, und die cognitiones litium in loco judicii von allen Anwesenden, keinesweges aber von einem allein, extrajudicialiter (wenn es ihm nicht aus gewissen Ursachen per specialem commissionem anbefohlen) vorgenommen, Zeugen verhöret, oder sonst andere Actus, so den gantzen Collegio zuständig, davon in vorigen Puncte nur Exempelsweise mit wenig Worten etwas angezogen, fürgenommen, und verrichtet werden sollen, so gebühret sich nicht, daß eine Person solches zu ändern, und es an sich allein zu ziehen, ihr unternehmen soll, sondern es ziehet solches grosse Gefahr nach sich, und kan per consequentiam, Ursach geben, zu einer permutation der gantzen reip. Der Regent hat ohn allen Zweiffel wichtige Ursachen gehabt, die forma reip. worinn die Essentia omnium legum Civilium bestehet, will es auch offt nicht anders zulassen, es ist auch wohl den legibus provincialibus gemäß, welche so leicht nicht zu ändern stehen, warum solche functiones nicht einer, sondern mehr Personen, auch wohl einem gantzen Collegio anvertrauet, oder warum in aliqua parte eine Person der andern bey solcher Verrichtung vorgezogen werden soll, unterstehet sich nur ein einiger aus dem Mittel dieses zu evertiren, und auf sich allein zu bringen, so ist nicht allein die ratio legis, quae consistit in utilitate publica istius reip. violiret, sondern die auctoritas legislatoris ist dahin, was ein solcher Mensch in einem Capite gethan, das wird und kan er auch in einem mehren ihn unternehmen, insonderheit wenn er einen Gehülffen hat, u. können ihm solche seine actiones auch zu andern Dingen behülfflich seyn. §. VII. Ex. gr. Wenn eine Kirchen-Ordnung vermag, daß angehende Prediger auf eine eräugende vacanz von den gantzen Consistorio elegiret, und von deroselben qualitate judiciret werden soll, so hat solches suam rationem, daß der Regent nemlich versichert sey, er bekomme keine Prediger ins Land, als die from̃, gelahrt, friedfertig, mit keinen irrigen opinionen

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/354>, abgerufen am 22.11.2024.