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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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als denen Regeln der Klugheit zuwieder verwerffen wollen, indem dieses auch der Haupteintention meiner daselbst befindlichen Lehre zuwieder wäre.

Wolte man nun gleich aus besagtem Orte die Worte

Postulat ratio prudentiae ut Princeps &c.

urgiren, und daraus schliessen, daß daraus nothwendig a contrario sensu zu inferiren sey, dispensationem in ejusmodi casibus repugnare rationi prudentiae, so ist doch 1. zu wissen und bekannt, daß die argumenta a contrario sensu ohnedem von nicht allzugrosser Wichtigkeit seyn, sonderlich 2. in quaestionibus circa actiones jure universali indifferentes, als welche nach dem Unterscheid der Umstände auf beyderley Weise, sive fiant sive omittantur secundum regulas prudentiae eingerichtet seyn können, ich kan auch 3. allenfalls leiden, daß besagte Worte ex ratione subjuncta dergestalt eingerichtet werden, ut loco verborum

Postutat ratio prudentiae, ut &c.

sequentia ponantur

prudenter facit Princeps, si &c.

wiewohl es 4) diese Aenderuug eben nicht bedarff, wenn man die folgende Worte, iis, qui & has religione vetari credunt, ansiehet; als welche gar füglich von diesem casu verstanden werden können, wenn der eine künfftige Ehegatte sich etwan einen scrupel in conscientia machte, und doch gleichwohl die Ehe gerne vollzöge, daß in dergleichen Fällen ein Princeps nicht leichte auf des einen ansuchenden Parthey Gewissen alleine sehen, und die dispensation verhängen solle; dergleichen casus aber in gegenwärtigem Fall nicht vorhanden gewesen, da weder Herr D. Götze, noch seine Ehe-Liebste sich über ihrer Ehe einen scrupul im Gewissen gemacht haben.

Beantwortung der dritten Haupt-Frage. Ratio decidendi prima.

Auf die dritte Haupt-Frage: Ob dergleichen casus nicht ja so wohl Geist-als Weltlichen, facta dispensatione, anzutreten erlaubt? antworte ich gleichfalls mit ja.

Denn 1. ist abstrahendo a lege positiva dasjenige, was allen Menschen erlaubt ist, auch denen Geistlichen zugelassen / wenn nicht etwann eine special-Ursache vorgebracht werden könte, daß der geistliche Stand ratione eines besondern decori von dergleichen actionibus abstiniren müsse, dergleichen Ursache aber in gegenwärtigen casu nicht fürhanden.

Secunda.

2. Leges positivae obligiren alle Unterthanen, und also auch die Herren Geistlichen zwar in conscientia, alleine da es nur leges mere

als denen Regeln der Klugheit zuwieder verwerffen wollen, indem dieses auch der Haupteintention meiner daselbst befindlichen Lehre zuwieder wäre.

Wolte man nun gleich aus besagtem Orte die Worte

Postulat ratio prudentiae ut Princeps &c.

urgiren, und daraus schliessen, daß daraus nothwendig a contrario sensu zu inferiren sey, dispensationem in ejusmodi casibus repugnare rationi prudentiae, so ist doch 1. zu wissen und bekannt, daß die argumenta a contrario sensu ohnedem von nicht allzugrosser Wichtigkeit seyn, sonderlich 2. in quaestionibus circa actiones jure universali indifferentes, als welche nach dem Unterscheid der Umstände auf beyderley Weise, sive fiant sive omittantur secundum regulas prudentiae eingerichtet seyn können, ich kan auch 3. allenfalls leiden, daß besagte Worte ex ratione subjuncta dergestalt eingerichtet werden, ut loco verborum

Postutat ratio prudentiae, ut &c.

sequentia ponantur

prudenter facit Princeps, si &c.

wiewohl es 4) diese Aenderuug eben nicht bedarff, wenn man die folgende Worte, iis, qui & has religione vetari credunt, ansiehet; als welche gar füglich von diesem casu verstanden werden können, wenn der eine künfftige Ehegatte sich etwan einen scrupel in conscientia machte, und doch gleichwohl die Ehe gerne vollzöge, daß in dergleichen Fällen ein Princeps nicht leichte auf des einen ansuchenden Parthey Gewissen alleine sehen, und die dispensation verhängen solle; dergleichen casus aber in gegenwärtigem Fall nicht vorhanden gewesen, da weder Herr D. Götze, noch seine Ehe-Liebste sich über ihrer Ehe einen scrupul im Gewissen gemacht haben.

Beantwortung der dritten Haupt-Frage. Ratio decidendi prima.

Auf die dritte Haupt-Frage: Ob dergleichen casus nicht ja so wohl Geist-als Weltlichen, facta dispensatione, anzutreten erlaubt? antworte ich gleichfalls mit ja.

Denn 1. ist abstrahendo a lege positiva dasjenige, was allen Menschen erlaubt ist, auch denen Geistlichen zugelassen / wenn nicht etwann eine special-Ursache vorgebracht werden könte, daß der geistliche Stand ratione eines besondern decori von dergleichen actionibus abstiniren müsse, dergleichen Ursache aber in gegenwärtigen casu nicht fürhanden.

Secunda.

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[290/0298] als denen Regeln der Klugheit zuwieder verwerffen wollen, indem dieses auch der Haupteintention meiner daselbst befindlichen Lehre zuwieder wäre. Wolte man nun gleich aus besagtem Orte die Worte Postulat ratio prudentiae ut Princeps &c. urgiren, und daraus schliessen, daß daraus nothwendig a contrario sensu zu inferiren sey, dispensationem in ejusmodi casibus repugnare rationi prudentiae, so ist doch 1. zu wissen und bekannt, daß die argumenta a contrario sensu ohnedem von nicht allzugrosser Wichtigkeit seyn, sonderlich 2. in quaestionibus circa actiones jure universali indifferentes, als welche nach dem Unterscheid der Umstände auf beyderley Weise, sive fiant sive omittantur secundum regulas prudentiae eingerichtet seyn können, ich kan auch 3. allenfalls leiden, daß besagte Worte ex ratione subjuncta dergestalt eingerichtet werden, ut loco verborum Postutat ratio prudentiae, ut &c. sequentia ponantur prudenter facit Princeps, si &c. wiewohl es 4) diese Aenderuug eben nicht bedarff, wenn man die folgende Worte, iis, qui & has religione vetari credunt, ansiehet; als welche gar füglich von diesem casu verstanden werden können, wenn der eine künfftige Ehegatte sich etwan einen scrupel in conscientia machte, und doch gleichwohl die Ehe gerne vollzöge, daß in dergleichen Fällen ein Princeps nicht leichte auf des einen ansuchenden Parthey Gewissen alleine sehen, und die dispensation verhängen solle; dergleichen casus aber in gegenwärtigem Fall nicht vorhanden gewesen, da weder Herr D. Götze, noch seine Ehe-Liebste sich über ihrer Ehe einen scrupul im Gewissen gemacht haben. Auf die dritte Haupt-Frage: Ob dergleichen casus nicht ja so wohl Geist-als Weltlichen, facta dispensatione, anzutreten erlaubt? antworte ich gleichfalls mit ja. Denn 1. ist abstrahendo a lege positiva dasjenige, was allen Menschen erlaubt ist, auch denen Geistlichen zugelassen / wenn nicht etwann eine special-Ursache vorgebracht werden könte, daß der geistliche Stand ratione eines besondern decori von dergleichen actionibus abstiniren müsse, dergleichen Ursache aber in gegenwärtigen casu nicht fürhanden. 2. Leges positivae obligiren alle Unterthanen, und also auch die Herren Geistlichen zwar in conscientia, alleine da es nur leges mere

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/298>, abgerufen am 23.11.2024.