Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.nur eine bundschäckigte Religion, (weil die Calovianer die Rinteler für Syncretisten ausschryen) sondern auch ein wunderbahres Recht, nach welchem zugelassen wird, daß ein Ehemann seines Weibes-Schwester heyrathen möge, und mag also in Rinteln das Gesetz GOttes durch Mosen gegeben, nicht mehr gelten: Du solt deines Weibes Schwester nicht nehmen etc. Levit. XIIX, 18. (welches Göttliche Verbot einer ihres Mittels, Herr Christoff Joachim Bucholtz umzustoffen sich gelüsten lassen) Calixtus edirte hierauf noch in eben selbigen 1668. Jahre im Nahmen seines Sohns Georgii Christ. Calixti eine weitläufftige Gegenschrifft därinnen er Strauchen ebenmäßig nicht ein Krümgen Ehre überließ, wie man aus dem blossen Titul leicht abnehmen kan. D. AEgidii Strauchs Läster- und Lügen-Kunst, aus dessen ehrvergessenen verleumbderischen Schrifften ausgezogen und vorgestellet. §. XVI. Solchergestalt bekam nun auch Bucholtz einen neuen Adversarium an D. Strauchen, und zwar ehe er noch seine letzten vindicias wieder Havemannen publiciret hatte. Nun war zwar bißher die Controvers von der Heyrath mit des Weibs Schwester noch so ziemlich bescheiden und in der Lateinischen Sprache getrieben worden. Da aber Strauch nach den damahligen ungemeinen und sonderlichen regulis decori orthodoxiae [fremdsprachliches Material] Lutheranae Bucholtzen und die gesamten Rinteler etwas derb und zwar in teutscher Sprache angriffe, wurde Bucholtz auch hitzig, setzte indessen den Havemann beyseit, und schriebe auch eine etwas harte und spitzige Schrifft von 4. Bogen wieder Strauchen, welche bald Anfangs des 1669. Jahrs das Tages-Licht erblickte: Der Titul war: Kehrab der kurtzen Erinnerung und Berichts Herrn D. AEgidii Strauchs zu Wittenberg, so weit er die löbliche Juristen Facultät zu Rinteln und mich C. J. Bucholtzen darinn gantz unschuldig beschuldiget und verleumbdet. Strauch nicht faul, edirte noch in selbem Jahr ein Tractätgen von 13. Bogen, und zwar mit consens der Theologischen Facultät zu Wittenberg, wie ausdrücklich auf dem Titul erwehnet wurde, vermuthlich die Leute u. sonderlich die Rintelischen Juristen desto mehr zu fürchten zu machen. Der Titul des Tractätgens ware, daß GOttes Gesetz, du solt deines Weibes Schwester nicht nehmen, noch feste stehe. Hier wärmete nun Strauch nicht allein die alten Saalbadereyen, die mehrentheils Tabor und Havemann schon vorgebracht hatten, wieder auf; sondern er warff auch Bucholtzen pag. 20. vor, daß er auf Havemanns defensionem responsi Mosis, nur eine bundschäckigte Religion, (weil die Calovianer die Rinteler für Syncretisten ausschryen) sondern auch ein wunderbahres Recht, nach welchem zugelassen wird, daß ein Ehemann seines Weibes-Schwester heyrathen möge, und mag also in Rinteln das Gesetz GOttes durch Mosen gegeben, nicht mehr gelten: Du solt deines Weibes Schwester nicht nehmen etc. Levit. XIIX, 18. (welches Göttliche Verbot einer ihres Mittels, Herr Christoff Joachim Bucholtz umzustoffen sich gelüsten lassen) Calixtus edirte hierauf noch in eben selbigen 1668. Jahre im Nahmen seines Sohns Georgii Christ. Calixti eine weitläufftige Gegenschrifft därinnen er Strauchen ebenmäßig nicht ein Krümgen Ehre überließ, wie man aus dem blossen Titul leicht abnehmen kan. D. AEgidii Strauchs Läster- und Lügen-Kunst, aus dessen ehrvergessenen verleumbderischen Schrifften ausgezogen und vorgestellet. §. XVI. Solchergestalt bekam nun auch Bucholtz einen neuen Adversarium an D. Strauchen, und zwar ehe er noch seine letzten vindicias wieder Havemannen publiciret hatte. Nun war zwar bißher die Controvers von der Heyrath mit des Weibs Schwester noch so ziemlich bescheiden und in der Lateinischen Sprache getrieben worden. Da aber Strauch nach den damahligen ungemeinen und sonderlichen regulis decori orthodoxiae [fremdsprachliches Material] Lutheranae Bucholtzen und die gesamten Rinteler etwas derb und zwar in teutscher Sprache angriffe, wurde Bucholtz auch hitzig, setzte indessen den Havemann beyseit, und schriebe auch eine etwas harte und spitzige Schrifft von 4. Bogen wieder Strauchen, welche bald Anfangs des 1669. Jahrs das Tages-Licht erblickte: Der Titul war: Kehrab der kurtzen Erinnerung und Berichts Herrn D. AEgidii Strauchs zu Wittenberg, so weit er die löbliche Juristen Facultät zu Rinteln und mich C. J. Bucholtzen darinn gantz unschuldig beschuldiget und verleumbdet. Strauch nicht faul, edirte noch in selbem Jahr ein Tractätgen von 13. Bogen, und zwar mit consens der Theologischen Facultät zu Wittenberg, wie ausdrücklich auf dem Titul erwehnet wurde, vermuthlich die Leute u. sonderlich die Rintelischen Juristen desto mehr zu fürchten zu machen. Der Titul des Tractätgens ware, daß GOttes Gesetz, du solt deines Weibes Schwester nicht nehmen, noch feste stehe. Hier wärmete nun Strauch nicht allein die alten Saalbadereyen, die mehrentheils Tabor und Havemann schon vorgebracht hatten, wieder auf; sondern er warff auch Bucholtzen pag. 20. vor, daß er auf Havemanns defensionem responsi Mosis, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0286" n="278"/> nur eine bundschäckigte Religion, (weil die Calovianer die Rinteler für Syncretisten ausschryen) sondern auch ein wunderbahres Recht, nach welchem zugelassen wird, daß ein Ehemann seines Weibes-Schwester heyrathen möge, und mag also in Rinteln das Gesetz GOttes durch Mosen gegeben, nicht mehr gelten: Du solt deines Weibes Schwester nicht nehmen etc. Levit. XIIX, 18. (welches Göttliche Verbot einer ihres Mittels, Herr Christoff Joachim Bucholtz umzustoffen sich gelüsten lassen) Calixtus edirte hierauf noch in eben selbigen 1668. Jahre im Nahmen seines Sohns Georgii Christ. Calixti eine weitläufftige Gegenschrifft därinnen er Strauchen ebenmäßig nicht ein Krümgen Ehre überließ, wie man aus dem blossen Titul leicht abnehmen kan. D. AEgidii Strauchs Läster- und Lügen-Kunst, aus dessen ehrvergessenen verleumbderischen Schrifften ausgezogen und vorgestellet.</p> <note place="left">Neue Streit-Schriften zwischen Strauchen und Bucholtzen nebst deren Beschaffenheit.</note> <p>§. XVI. Solchergestalt bekam nun auch Bucholtz einen neuen Adversarium an D. Strauchen, und zwar ehe er noch seine letzten vindicias wieder Havemannen publiciret hatte. Nun war zwar bißher die Controvers von der Heyrath mit des Weibs Schwester noch so ziemlich bescheiden und in der Lateinischen Sprache getrieben worden. Da aber Strauch nach den damahligen ungemeinen und sonderlichen regulis decori orthodoxiae <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> Lutheranae Bucholtzen und die gesamten Rinteler etwas derb und zwar in teutscher Sprache angriffe, wurde Bucholtz auch hitzig, setzte indessen den Havemann beyseit, und schriebe auch eine etwas harte und spitzige Schrifft von 4. Bogen wieder Strauchen, welche bald Anfangs des 1669. Jahrs das Tages-Licht erblickte: Der Titul war: Kehrab der kurtzen Erinnerung und Berichts Herrn D. AEgidii Strauchs zu Wittenberg, so weit er die löbliche Juristen Facultät zu Rinteln und mich C. J. Bucholtzen darinn gantz unschuldig beschuldiget und verleumbdet. Strauch nicht faul, edirte noch in selbem Jahr ein Tractätgen von 13. Bogen, und zwar mit consens der Theologischen Facultät zu Wittenberg, wie ausdrücklich auf dem Titul erwehnet wurde, vermuthlich die Leute u. sonderlich die Rintelischen Juristen desto mehr zu fürchten zu machen. Der Titul des Tractätgens ware, daß GOttes Gesetz, du solt deines Weibes Schwester nicht nehmen, noch feste stehe. Hier wärmete nun Strauch nicht allein die alten Saalbadereyen, die mehrentheils Tabor und Havemann schon vorgebracht hatten, wieder auf; sondern er warff auch Bucholtzen pag. 20. vor, daß er auf Havemanns defensionem responsi Mosis, </p> </div> </body> </text> </TEI> [278/0286]
nur eine bundschäckigte Religion, (weil die Calovianer die Rinteler für Syncretisten ausschryen) sondern auch ein wunderbahres Recht, nach welchem zugelassen wird, daß ein Ehemann seines Weibes-Schwester heyrathen möge, und mag also in Rinteln das Gesetz GOttes durch Mosen gegeben, nicht mehr gelten: Du solt deines Weibes Schwester nicht nehmen etc. Levit. XIIX, 18. (welches Göttliche Verbot einer ihres Mittels, Herr Christoff Joachim Bucholtz umzustoffen sich gelüsten lassen) Calixtus edirte hierauf noch in eben selbigen 1668. Jahre im Nahmen seines Sohns Georgii Christ. Calixti eine weitläufftige Gegenschrifft därinnen er Strauchen ebenmäßig nicht ein Krümgen Ehre überließ, wie man aus dem blossen Titul leicht abnehmen kan. D. AEgidii Strauchs Läster- und Lügen-Kunst, aus dessen ehrvergessenen verleumbderischen Schrifften ausgezogen und vorgestellet.
§. XVI. Solchergestalt bekam nun auch Bucholtz einen neuen Adversarium an D. Strauchen, und zwar ehe er noch seine letzten vindicias wieder Havemannen publiciret hatte. Nun war zwar bißher die Controvers von der Heyrath mit des Weibs Schwester noch so ziemlich bescheiden und in der Lateinischen Sprache getrieben worden. Da aber Strauch nach den damahligen ungemeinen und sonderlichen regulis decori orthodoxiae _ Lutheranae Bucholtzen und die gesamten Rinteler etwas derb und zwar in teutscher Sprache angriffe, wurde Bucholtz auch hitzig, setzte indessen den Havemann beyseit, und schriebe auch eine etwas harte und spitzige Schrifft von 4. Bogen wieder Strauchen, welche bald Anfangs des 1669. Jahrs das Tages-Licht erblickte: Der Titul war: Kehrab der kurtzen Erinnerung und Berichts Herrn D. AEgidii Strauchs zu Wittenberg, so weit er die löbliche Juristen Facultät zu Rinteln und mich C. J. Bucholtzen darinn gantz unschuldig beschuldiget und verleumbdet. Strauch nicht faul, edirte noch in selbem Jahr ein Tractätgen von 13. Bogen, und zwar mit consens der Theologischen Facultät zu Wittenberg, wie ausdrücklich auf dem Titul erwehnet wurde, vermuthlich die Leute u. sonderlich die Rintelischen Juristen desto mehr zu fürchten zu machen. Der Titul des Tractätgens ware, daß GOttes Gesetz, du solt deines Weibes Schwester nicht nehmen, noch feste stehe. Hier wärmete nun Strauch nicht allein die alten Saalbadereyen, die mehrentheils Tabor und Havemann schon vorgebracht hatten, wieder auf; sondern er warff auch Bucholtzen pag. 20. vor, daß er auf Havemanns defensionem responsi Mosis,
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/286>, abgerufen am 16.07.2024. |