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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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und allegata für den Quaerenten mit eingeruckt waren. Zu geschweigen daß diejenigen, so bey dieser affaire die correspondenz trieben, Leute von grossen Gaben waren, und auch diejenigen, die die Fragen und species facti aufsetzten, das essentielleste Stück von einer kräfftigen Supplic, (nemlich ein angenehmes und manierliches datum) nie vergassen. Da aber nun diese unvergleichliche Heyrath einmahl auf Churfürstlichen Befehl durch priesterliche Trauung vollzogen war, und das Ober-Consistorium hernach die Nichtigkeit dieses Vornehmens und dadurch gegebenen Aergerniß augenscheinlich demonstrirte, auch unterschiedene Theologische Facultäten mit dieser Meynung einstimmeten; war es dem unerachtet nunmehr so schwer nicht, etliche, wiewohl doch wenige responsa anderer Theologischen Facultäten zu erhalten, denen die guten Gaben der Quaerenten noch kräfftiger in die Augen schienen, weil noch andre plausible Neben-Ursachen denenselben zustatten kamen, 1. daß sie nicht die ersten waren, die solch hundstägiges Zeug defendirten, sondern daß sie die berühmten und vortreflichen, auch zum Theil wegen des Eyffers wieder die Reformirte für halbe Märtyrer zu haltende Männer dißfalls zu Vorgängern hätten; 2. die autoritas principis und die durch andre versprochene Erhaltung dessen Gnade, da sich der Hr.Eunuchus beflisse, Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit beyzubringen, es wäre Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit schimpflich, wenn das auf ihren (quamvis dolosissime & maxime subreptitie herausgebrachten) Befehl getraute Paar um des eigensinnigen Trotzkopffs des Doctor Geyers willen wiederum solte geschieden, oder ihre Ehe vel quasi getrennet werden. 3. Hierzu kamen noch die vielfältigen Recommendations-Schreiben derer bey dem ersten Consistorial-Reseript interessirten Personen, die sich aber doch hoc non obstante nach denen bekannten regulis Jesuiticis hierbey mere passive aufführten. 4. So ware auch darinnen ein grosser Vortheil vor die responsa von dieser letzten Classe, weil sie nicht rathen dorfften, daß dieser concubitus erst solte zugelassen werden, sondern da er schon zugelassen war, daß er nicht solte wieder annulliret oder zertrennet werden. Denn hierzu gabe ihnen nicht geringen praetext, daß auf unsern Academien bißher eine ja so grobe Brocke des Unverstands ware defendirt worden, daß nemlich die von GOtt denen Israeliten verbotene Ehen durchaus von der weltlichen Obrigkeit nicht könten zugelassen werden, wenn aber die praetendirte Blutschänder sich auch ohne und wieder der Obrigkeit Willen hätten (auch wohl von einem Catholischen oder auch, propter characterem indelebilem, von einem abgesetzten Priester) trauen lassen, daß alsdenn die

und allegata für den Quaerenten mit eingeruckt waren. Zu geschweigen daß diejenigen, so bey dieser affaire die correspondenz trieben, Leute von grossen Gaben waren, und auch diejenigen, die die Fragen und species facti aufsetzten, das essentielleste Stück von einer kräfftigen Supplic, (nemlich ein angenehmes und manierliches datum) nie vergassen. Da aber nun diese unvergleichliche Heyrath einmahl auf Churfürstlichen Befehl durch priesterliche Trauung vollzogen war, und das Ober-Consistorium hernach die Nichtigkeit dieses Vornehmens und dadurch gegebenen Aergerniß augenscheinlich demonstrirte, auch unterschiedene Theologische Facultäten mit dieser Meynung einstimmeten; war es dem unerachtet nunmehr so schwer nicht, etliche, wiewohl doch wenige responsa anderer Theologischen Facultäten zu erhalten, denen die guten Gaben der Quaerenten noch kräfftiger in die Augen schienen, weil noch andre plausible Neben-Ursachen denenselben zustatten kamen, 1. daß sie nicht die ersten waren, die solch hundstägiges Zeug defendirten, sondern daß sie die berühmten und vortreflichen, auch zum Theil wegen des Eyffers wieder die Reformirte für halbe Märtyrer zu haltende Männer dißfalls zu Vorgängern hätten; 2. die autoritas principis und die durch andre versprochene Erhaltung dessen Gnade, da sich der Hr.Eunuchus beflisse, Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit beyzubringen, es wäre Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit schimpflich, wenn das auf ihren (quamvis dolosissime & maxime subreptitie herausgebrachten) Befehl getraute Paar um des eigensinnigen Trotzkopffs des Doctor Geyers willen wiederum solte geschieden, oder ihre Ehe vel quasi getrennet werden. 3. Hierzu kamen noch die vielfältigen Recommendations-Schreiben derer bey dem ersten Consistorial-Reseript interessirten Personen, die sich aber doch hoc non obstante nach denen bekannten regulis Jesuiticis hierbey mere passive aufführten. 4. So ware auch darinnen ein grosser Vortheil vor die responsa von dieser letzten Classe, weil sie nicht rathen dorfften, daß dieser concubitus erst solte zugelassen werden, sondern da er schon zugelassen war, daß er nicht solte wieder annulliret oder zertrennet werden. Denn hierzu gabe ihnen nicht geringen praetext, daß auf unsern Academien bißher eine ja so grobe Brocke des Unverstands ware defendirt worden, daß nemlich die von GOtt denen Israeliten verbotene Ehen durchaus von der weltlichen Obrigkeit nicht könten zugelassen werden, wenn aber die praetendirte Blutschänder sich auch ohne und wieder der Obrigkeit Willen hätten (auch wohl von einem Catholischen oder auch, propter characterem indelebilem, von einem abgesetzten Priester) trauen lassen, daß alsdenn die

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[258/0266] und allegata für den Quaerenten mit eingeruckt waren. Zu geschweigen daß diejenigen, so bey dieser affaire die correspondenz trieben, Leute von grossen Gaben waren, und auch diejenigen, die die Fragen und species facti aufsetzten, das essentielleste Stück von einer kräfftigen Supplic, (nemlich ein angenehmes und manierliches datum) nie vergassen. Da aber nun diese unvergleichliche Heyrath einmahl auf Churfürstlichen Befehl durch priesterliche Trauung vollzogen war, und das Ober-Consistorium hernach die Nichtigkeit dieses Vornehmens und dadurch gegebenen Aergerniß augenscheinlich demonstrirte, auch unterschiedene Theologische Facultäten mit dieser Meynung einstimmeten; war es dem unerachtet nunmehr so schwer nicht, etliche, wiewohl doch wenige responsa anderer Theologischen Facultäten zu erhalten, denen die guten Gaben der Quaerenten noch kräfftiger in die Augen schienen, weil noch andre plausible Neben-Ursachen denenselben zustatten kamen, 1. daß sie nicht die ersten waren, die solch hundstägiges Zeug defendirten, sondern daß sie die berühmten und vortreflichen, auch zum Theil wegen des Eyffers wieder die Reformirte für halbe Märtyrer zu haltende Männer dißfalls zu Vorgängern hätten; 2. die autoritas principis und die durch andre versprochene Erhaltung dessen Gnade, da sich der Hr.Eunuchus beflisse, Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit beyzubringen, es wäre Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit schimpflich, wenn das auf ihren (quamvis dolosissime & maxime subreptitie herausgebrachten) Befehl getraute Paar um des eigensinnigen Trotzkopffs des Doctor Geyers willen wiederum solte geschieden, oder ihre Ehe vel quasi getrennet werden. 3. Hierzu kamen noch die vielfältigen Recommendations-Schreiben derer bey dem ersten Consistorial-Reseript interessirten Personen, die sich aber doch hoc non obstante nach denen bekannten regulis Jesuiticis hierbey mere passive aufführten. 4. So ware auch darinnen ein grosser Vortheil vor die responsa von dieser letzten Classe, weil sie nicht rathen dorfften, daß dieser concubitus erst solte zugelassen werden, sondern da er schon zugelassen war, daß er nicht solte wieder annulliret oder zertrennet werden. Denn hierzu gabe ihnen nicht geringen praetext, daß auf unsern Academien bißher eine ja so grobe Brocke des Unverstands ware defendirt worden, daß nemlich die von GOtt denen Israeliten verbotene Ehen durchaus von der weltlichen Obrigkeit nicht könten zugelassen werden, wenn aber die praetendirte Blutschänder sich auch ohne und wieder der Obrigkeit Willen hätten (auch wohl von einem Catholischen oder auch, propter characterem indelebilem, von einem abgesetzten Priester) trauen lassen, daß alsdenn die

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Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/266>, abgerufen am 23.11.2024.