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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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seq. nur folgendes: Hat die Haferkastin in Güte bekannt, daß sie die in Halle gerechtfertigte Thor-Ursel nicht alleine gelehret und unterrichtet, wie sie denen Leuten die böse Elben zubringen, und ihnen dieselben wieder benehmen solte / sondern solches auch an etlichen zu verrichten ihr befohlen, immassen von ihr geschehen: Deßgleichen, daß sie gedachter Thor-Ursel auch den bösen Feind zum Buhlen zugewiesen, mit welchem sie / die Thor-Ursel, auch Gemeinschafft gehabt, und Teuflische unmenschliche Unzucht begangen, und daß auch sie, die gefangene Haferkastin selber mit dem Teuffel umgangen, und dergleichen Gemeinschafft gehabt, und Unzuchrgetrieben, nach mehrern Inhalt der Inquisitions-Acten etc. Ich habe diese Anmerckung deßwegen hauptsächlich beygefüget, denen defensoribus der Hexen-Processe damit nach Vermögen zu dienen, wenn etwa jemand unter ihnen so gut seyn, und die an besagtem Ort des Carpzovii beygedruckte 36 sententias Scabinorum Lipsiensium in Hexen-Sachen cum notis ediren wolte, damit sie die in hac sententia ausgelassene merckwürdigsten Umstände, was der Teuffel auf des rothen Thurms Spitze für Händel fürgenommen, (die sonsten etwa denen, die nicht die Ehre gehabt, die formulam Concordiae zu unterschreiben, unglaublich vorkommen möchten) zu suppliren, Anlaß haben möchten, u. zweifle ich nicht, sie werden meiner im besten dabey gedencken. Wiederum auf den Herrn Ertz-Bischoff Christian Wilhelmen zu kommen, ist derselbe Anno 1608 (nachdem nehmlich das von dem Dom-Capitul vorbehaltene decennium sich geendiget) etliche Wochen nach seines Herrn Vaters Churfürst Joachims Friederichs Tode im September, nachdem er vorher seine Capitulation von 64 Artickeln zu halten einem leiblichen Eyd geschworen, und zu Wolmerstädt unterschrieben und besiegelt, solenniter zu Halle gehuldiget worden, und hat man bey dieser solennität auch dessen mit anwesenden ältesten Herrn Bruder, Marggraff Johann Sigismunden, der dem Herrn Vater in der Chur succediret, mit einem abgerichteten grauen Pferde beschencket, wie Olearius berichtet, wiewohl vielleicht ein Irrthum darinnen vorgegangen, und an statt des andern oder mittlern Bruders Marggraff Johann Georgs aus Irrthum der älteste Johann Sigmund benennet worden; wenn es wahr ist, was Layritz berichtet, daß Marggraff Johann Sigmund anno 1608 von seinem Herrn Vater noch bey seinen Leb-Zeiten nach Preußen verschickt worden, auch daselbst biß 1609 verblieben, und indessen die Chur in der Marck-Brandenburg durch einen von seinen vertrautesten Ministern verwalten lassen.

seq. nur folgendes: Hat die Haferkastin in Güte bekannt, daß sie die in Halle gerechtfertigte Thor-Ursel nicht alleine gelehret und unterrichtet, wie sie denen Leuten die böse Elben zubringen, und ihnen dieselben wieder benehmen solte / sondern solches auch an etlichen zu verrichten ihr befohlen, immassen von ihr geschehen: Deßgleichen, daß sie gedachter Thor-Ursel auch den bösen Feind zum Buhlen zugewiesen, mit welchem sie / die Thor-Ursel, auch Gemeinschafft gehabt, und Teuflische unmenschliche Unzucht begangen, und daß auch sie, die gefangene Haferkastin selber mit dem Teuffel umgangen, und dergleichen Gemeinschafft gehabt, und Unzuchrgetrieben, nach mehrern Inhalt der Inquisitions-Acten etc. Ich habe diese Anmerckung deßwegen hauptsächlich beygefüget, denen defensoribus der Hexen-Processe damit nach Vermögen zu dienen, wenn etwa jemand unter ihnen so gut seyn, und die an besagtem Ort des Carpzovii beygedruckte 36 sententias Scabinorum Lipsiensium in Hexen-Sachen cum notis ediren wolte, damit sie die in hac sententia ausgelassene merckwürdigsten Umstände, was der Teuffel auf des rothen Thurms Spitze für Händel fürgenommen, (die sonsten etwa denen, die nicht die Ehre gehabt, die formulam Concordiae zu unterschreiben, unglaublich vorkommen möchten) zu suppliren, Anlaß haben möchtẽ, u. zweifle ich nicht, sie werden meiner im besten dabey gedencken. Wiederum auf den Herrn Ertz-Bischoff Christian Wilhelmen zu kommen, ist derselbe Anno 1608 (nachdem nehmlich das von dem Dom-Capitul vorbehaltene decennium sich geendiget) etliche Wochen nach seines Herrn Vaters Churfürst Joachims Friederichs Tode im September, nachdem er vorher seine Capitulation von 64 Artickeln zu halten einem leiblichen Eyd geschworen, und zu Wolmerstädt unterschrieben und besiegelt, solenniter zu Halle gehuldiget worden, und hat man bey dieser solennität auch dessen mit anwesenden ältesten Herrn Bruder, Marggraff Johann Sigismunden, der dem Herrn Vater in der Chur succediret, mit einem abgerichteten grauen Pferde beschencket, wie Olearius berichtet, wiewohl vielleicht ein Irrthum darinnen vorgegangen, und an statt des andern oder mittlern Bruders Marggraff Johann Georgs aus Irrthum der älteste Johann Sigmund benennet worden; wenn es wahr ist, was Layritz berichtet, daß Marggraff Johann Sigmund anno 1608 von seinem Herrn Vater noch bey seinen Leb-Zeiten nach Preußen verschickt worden, auch daselbst biß 1609 verblieben, und indessen die Chur in der Marck-Brandenburg durch einen von seinen vertrautesten Ministern verwalten lassen.

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[240/0248] seq. nur folgendes: Hat die Haferkastin in Güte bekannt, daß sie die in Halle gerechtfertigte Thor-Ursel nicht alleine gelehret und unterrichtet, wie sie denen Leuten die böse Elben zubringen, und ihnen dieselben wieder benehmen solte / sondern solches auch an etlichen zu verrichten ihr befohlen, immassen von ihr geschehen: Deßgleichen, daß sie gedachter Thor-Ursel auch den bösen Feind zum Buhlen zugewiesen, mit welchem sie / die Thor-Ursel, auch Gemeinschafft gehabt, und Teuflische unmenschliche Unzucht begangen, und daß auch sie, die gefangene Haferkastin selber mit dem Teuffel umgangen, und dergleichen Gemeinschafft gehabt, und Unzuchrgetrieben, nach mehrern Inhalt der Inquisitions-Acten etc. Ich habe diese Anmerckung deßwegen hauptsächlich beygefüget, denen defensoribus der Hexen-Processe damit nach Vermögen zu dienen, wenn etwa jemand unter ihnen so gut seyn, und die an besagtem Ort des Carpzovii beygedruckte 36 sententias Scabinorum Lipsiensium in Hexen-Sachen cum notis ediren wolte, damit sie die in hac sententia ausgelassene merckwürdigsten Umstände, was der Teuffel auf des rothen Thurms Spitze für Händel fürgenommen, (die sonsten etwa denen, die nicht die Ehre gehabt, die formulam Concordiae zu unterschreiben, unglaublich vorkommen möchten) zu suppliren, Anlaß haben möchtẽ, u. zweifle ich nicht, sie werden meiner im besten dabey gedencken. Wiederum auf den Herrn Ertz-Bischoff Christian Wilhelmen zu kommen, ist derselbe Anno 1608 (nachdem nehmlich das von dem Dom-Capitul vorbehaltene decennium sich geendiget) etliche Wochen nach seines Herrn Vaters Churfürst Joachims Friederichs Tode im September, nachdem er vorher seine Capitulation von 64 Artickeln zu halten einem leiblichen Eyd geschworen, und zu Wolmerstädt unterschrieben und besiegelt, solenniter zu Halle gehuldiget worden, und hat man bey dieser solennität auch dessen mit anwesenden ältesten Herrn Bruder, Marggraff Johann Sigismunden, der dem Herrn Vater in der Chur succediret, mit einem abgerichteten grauen Pferde beschencket, wie Olearius berichtet, wiewohl vielleicht ein Irrthum darinnen vorgegangen, und an statt des andern oder mittlern Bruders Marggraff Johann Georgs aus Irrthum der älteste Johann Sigmund benennet worden; wenn es wahr ist, was Layritz berichtet, daß Marggraff Johann Sigmund anno 1608 von seinem Herrn Vater noch bey seinen Leb-Zeiten nach Preußen verschickt worden, auch daselbst biß 1609 verblieben, und indessen die Chur in der Marck-Brandenburg durch einen von seinen vertrautesten Ministern verwalten lassen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/248>, abgerufen am 16.07.2024.