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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Concordiae gewesen seyn müssen, ist unter andern auch daraus abzunehmen, daß Olearius angemerckt, wie Anno 1599. das Ansingen der Calvinisten durch die Hallknechte sey verboten worden. Nun läßet sich zwar Hutterus sehr angelegen seyn, zu behaupten, daß Churfürst Joachim Friedrich [fremdsprachliches Material] Lutherisch gewesen, weil Anno 1600. im September eine Visitations-Ordnung unter seinem Nahmen publiciret worden, darinnen unter andern diese Worte enthalten: So erachten Ihre Churfürstl. Gnaden als ein Gottesfürchtiger frommer Regent / das wahre Wort GOttes für den höchsten Schatz etc. und ist Ihr. Churfl. Gnaden ernste und endliche Meynung, daß alle Kirchen- und Schul-Diener nicht alleine auf die reine unverfälschte Lehre, wie dieselbe in etc. dem Christlichen Concordien-Buch Anno 80. publicirt, begriffen, ordinirt, besondern auch derselbigen ohne einigen Papistischen und Antinomischen, sonderlich aber ohne den einschleichenden schädlichen Calvinischen Irrthum, mit Hertz und Mund verwand und zugethan seyn sollen, daß auch ein jeder, weil S. Churfürstl. Gnaden nach dem Exempel derer in GOtt ruhenden Großherrn Vatern, und Vatern, Churfürsten Joachimi Secundi u. Johannis Georgii &c. nicht bedacht seyn / ohnnöthige Gezäncke zu verstatten, und zu deren Abschneidung, die von Chur- und Fürsten, Graffen und Ständen nothwendige, fleißige, Christliche Censur, Berathschlagung und Erwegung vieler vornehmen Theologorum verfaßte FORMULAM CONCORDIAE beliebet und angenommen) durch Unterschreibung sich derselben heilsamen Lehre gleichförmig mache etc. Es führet auch ferner Hutterus einen von Churfürst Joachim Friedrichen Anno 1602. mense Martio in puncto religionis von sich gestellten Revers an, des Inhalts: Anfänglich wollen wir es der Religion und Christlichen Ceremonien halber bey dem verbleiben lassen, was unser etc. Herr Vater Anno 72. deßwegen versprochen und zugesagt, in der erkannten und bekannten ungeänderten Confession &c. verharren, kein Gezänck wieder berührte Confession, wieder das Christliche Concordien-Buch etc. in Kirchen und Schulen gestatten. Endlich berufft er sich auf die damahlige aus dem Ober-Consistorio zu Cölln an der Spree ertheilten confirmationes der Prediger; als in welchen unter andern ausdrücklich gedacht wird, daß der confirmirte Prediger sonderlich den schändlichen Irrthum des

Concordiae gewesen seyn müssen, ist unter andern auch daraus abzunehmen, daß Olearius angemerckt, wie Anno 1599. das Ansingen der Calvinisten durch die Hallknechte sey verboten worden. Nun läßet sich zwar Hutterus sehr angelegen seyn, zu behaupten, daß Churfürst Joachim Friedrich [fremdsprachliches Material] Lutherisch gewesen, weil Anno 1600. im September eine Visitations-Ordnung unter seinem Nahmen publiciret worden, darinnen unter andern diese Worte enthalten: So erachten Ihre Churfürstl. Gnaden als ein Gottesfürchtiger frommer Regent / das wahre Wort GOttes für den höchsten Schatz etc. und ist Ihr. Churfl. Gnaden ernste und endliche Meynung, daß alle Kirchen- und Schul-Diener nicht alleine auf die reine unverfälschte Lehre, wie dieselbe in etc. dem Christlichen Concordien-Buch Anno 80. publicirt, begriffen, ordinirt, besondern auch derselbigen ohne einigen Papistischen und Antinomischen, sonderlich aber ohne den einschleichenden schädlichen Calvinischen Irrthum, mit Hertz und Mund verwand und zugethan seyn sollen, daß auch ein jeder, weil S. Churfürstl. Gnaden nach dem Exempel derer in GOtt ruhenden Großherrn Vatern, und Vatern, Churfürsten Joachimi Secundi u. Johannis Georgii &c. nicht bedacht seyn / ohnnöthige Gezäncke zu verstatten, und zu deren Abschneidung, die von Chur- und Fürsten, Graffen und Ständen nothwendige, fleißige, Christliche Censur, Berathschlagung und Erwegung vieler vornehmen Theologorum verfaßte FORMULAM CONCORDIAE beliebet und angenommen) durch Unterschreibung sich derselben heilsamen Lehre gleichförmig mache etc. Es führet auch ferner Hutterus einen von Churfürst Joachim Friedrichen Anno 1602. mense Martio in puncto religionis von sich gestellten Revers an, des Inhalts: Anfänglich wollen wir es der Religion und Christlichen Ceremonien halber bey dem verbleiben lassen, was unser etc. Herr Vater Anno 72. deßwegen versprochen und zugesagt, in der erkannten und bekannten ungeänderten Confession &c. verharren, kein Gezänck wieder berührte Confession, wieder das Christliche Concordien-Buch etc. in Kirchen und Schulen gestatten. Endlich berufft er sich auf die damahlige aus dem Ober-Consistorio zu Cölln an der Spree ertheilten confirmationes der Prediger; als in welchen unter andern ausdrücklich gedacht wird, daß der confirmirte Prediger sonderlich den schändlichen Irrthum des

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[237/0245] Concordiae gewesen seyn müssen, ist unter andern auch daraus abzunehmen, daß Olearius angemerckt, wie Anno 1599. das Ansingen der Calvinisten durch die Hallknechte sey verboten worden. Nun läßet sich zwar Hutterus sehr angelegen seyn, zu behaupten, daß Churfürst Joachim Friedrich _ Lutherisch gewesen, weil Anno 1600. im September eine Visitations-Ordnung unter seinem Nahmen publiciret worden, darinnen unter andern diese Worte enthalten: So erachten Ihre Churfürstl. Gnaden als ein Gottesfürchtiger frommer Regent / das wahre Wort GOttes für den höchsten Schatz etc. und ist Ihr. Churfl. Gnaden ernste und endliche Meynung, daß alle Kirchen- und Schul-Diener nicht alleine auf die reine unverfälschte Lehre, wie dieselbe in etc. dem Christlichen Concordien-Buch Anno 80. publicirt, begriffen, ordinirt, besondern auch derselbigen ohne einigen Papistischen und Antinomischen, sonderlich aber ohne den einschleichenden schädlichen Calvinischen Irrthum, mit Hertz und Mund verwand und zugethan seyn sollen, daß auch ein jeder, weil S. Churfürstl. Gnaden nach dem Exempel derer in GOtt ruhenden Großherrn Vatern, und Vatern, Churfürsten Joachimi Secundi u. Johannis Georgii &c. nicht bedacht seyn / ohnnöthige Gezäncke zu verstatten, und zu deren Abschneidung, die von Chur- und Fürsten, Graffen und Ständen nothwendige, fleißige, Christliche Censur, Berathschlagung und Erwegung vieler vornehmen Theologorum verfaßte FORMULAM CONCORDIAE beliebet und angenommen) durch Unterschreibung sich derselben heilsamen Lehre gleichförmig mache etc. Es führet auch ferner Hutterus einen von Churfürst Joachim Friedrichen Anno 1602. mense Martio in puncto religionis von sich gestellten Revers an, des Inhalts: Anfänglich wollen wir es der Religion und Christlichen Ceremonien halber bey dem verbleiben lassen, was unser etc. Herr Vater Anno 72. deßwegen versprochen und zugesagt, in der erkannten und bekannten ungeänderten Confession &c. verharren, kein Gezänck wieder berührte Confession, wieder das Christliche Concordien-Buch etc. in Kirchen und Schulen gestatten. Endlich berufft er sich auf die damahlige aus dem Ober-Consistorio zu Cölln an der Spree ertheilten confirmationes der Prediger; als in welchen unter andern ausdrücklich gedacht wird, daß der confirmirte Prediger sonderlich den schändlichen Irrthum des

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/245>, abgerufen am 23.11.2024.