Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

(1) In geringen Sachen Hebung der gravaminum per rescriptadenen Reichs-Satzungen versehen, und noch durch den letztern Reichs-Abscheid de ao. 1654. die Erhöhung geschehen, gesetzt würde; oder daß auch 5) da in dergleichen Sachen, quae sunt levis momenti, oder auch etwa sonsten nur in forma Processus bey den Judiciis inferioribus verstossen worden, solche nicht erst durch kostbare und langwierige Appellations Process, sondern nur per viam supplicationis aut relationis an die Judicia superiora gebracht, und von daraus die Remedirung per (6) Depositio einer gewissen Summe in casum suc cumbentia,Rescripta weit kürtzerer Zeit, und mit viel wenigern Kosten erhalten würde. Ingleichen 6) wann die Sache, zumahlen an Seiten des Appellanten zweiffelhafftig, derselbe vor der Annehmung ein gewiß quantum an Gelde, also, daß es dessen in casum succumbentiae verlustig ist, Gerichtlich zu deponiren angehalten wird, wie an vielen Orthen die Oblervanz ist, und auch in der Römischen Historia beym Tacito Ann. XIV. (7) Des Appellirenden theils und dessen Advocaten juramentum malitiae.C. 28. die vestigia cum hac ipsa ratione sich finden: ne sit vacua solutaque poena appellandi licentia. Weiter aber 7) dienet zu einem general Remedio das Juramentum malitiae, womit bey denen Judiciis Imperii nach Verordnung der Reichs. Satzungen und der dißfalls abgehandelten sehr nachdrücklichen formula indistincte alle Appellanten nebst ihren Advocaten ante recept. Appellat. belegt worden. So sind auch 8) alle temere & frivolae vel injuste appellantes, so wohl als andere ab initio & in progressu Procesius vorhergehende und convincirende (8) Straffe der boßhafftigen Appellanten / an Leib, Ehre u. Gut.maliz mit unnachläßlicher Straffe an Leib, Ehr und Guth, wie solches gleichfalls der letzte mehr angezogene Reichs-Abschied § und nach dem allen 120. vermag, die poena corporalis, pecuniaria & infamia und nicht weniger in denen allgemeinen Civil-Rechten als in L. 6. §. 4. L. 19. C. de Appell. L. 5. C. quor. Appell. und zwar wie schongedacht ohne Ausnahm der Geistlichen per L. 2. C. de Episc. audient. verordnet ist, anzusehen. Wie dann auch letzlich 9) wieder die licentiam convitiandi (9) Auch derer / die in ihren Apellationen den Richter erster Instanz geschmähet.& maled. temeritatem, womit die Appell. Partheyen und Advocaten besonders den Judicem primae Instantiae anzulassen gewohnet seyn, dieses als das ordentliche und bewährteste Remedium coercitionis zu adhibiren, so von Paulo in L. 42. ff. de Injur. mit diesen kurtzen Worten: Judici ab Appellatoribus convitium fieri non oportet, alioquin infamia notantur, gantz adaequate gesetzt, auch an sich selbst von der Billigkeit ist, ut qui alterius (nedum Judicis) famam laedit, ipse famae dispendium patiatur.

§. XI Weiter und so viel denn 4) bey der Justiz angezeigten und IV. Miß-aus der Singularität gewisser Judic iorum in diesen Landen herrühren

(1) In geringen Sachen Hebung der gravaminum per rescriptadenen Reichs-Satzungen versehen, und noch durch den letztern Reichs-Abscheid de ao. 1654. die Erhöhung geschehen, gesetzt würde; oder daß auch 5) da in dergleichen Sachen, quae sunt levis momenti, oder auch etwa sonsten nur in forma Processus bey den Judiciis inferioribus verstossen worden, solche nicht erst durch kostbare und langwierige Appellations Process, sondern nur per viam supplicationis aut relationis an die Judicia superiora gebracht, und von daraus die Remedirung per (6) Depositio einer gewissen Sum̃e in casum suc cumbentia,Rescripta weit kürtzerer Zeit, und mit viel wenigern Kosten erhalten würde. Ingleichen 6) wann die Sache, zumahlen an Seiten des Appellanten zweiffelhafftig, derselbe vor der Annehmung ein gewiß quantum an Gelde, also, daß es dessen in casum succumbentiae verlustig ist, Gerichtlich zu deponiren angehalten wird, wie an vielen Orthen die Oblervanz ist, und auch in der Römischen Historia beym Tacito Ann. XIV. (7) Des Appellirenden theils und dessen Advocaten juramentum malitiae.C. 28. die vestigia cum hac ipsa ratione sich finden: ne sit vacua solutaque poena appellandi licentia. Weiter aber 7) dienet zu einem general Remedio das Juramentum malitiae, womit bey denen Judiciis Imperii nach Verordnung der Reichs. Satzungen und der dißfalls abgehandelten sehr nachdrücklichen formula indistincte alle Appellanten nebst ihren Advocaten ante recept. Appellat. belegt worden. So sind auch 8) alle temere & frivolae vel injuste appellantes, so wohl als andere ab initio & in progressu Procesius vorhergehende und convincirende (8) Straffe der boßhafftigen Appellanten / an Leib, Ehre u. Gut.maliz mit unnachläßlicher Straffe an Leib, Ehr und Guth, wie solches gleichfalls der letzte mehr angezogene Reichs-Abschied § und nach dem allen 120. vermag, die poena corporalis, pecuniaria & infamia und nicht weniger in denen allgemeinen Civil-Rechten als in L. 6. §. 4. L. 19. C. de Appell. L. 5. C. quor. Appell. und zwar wie schongedacht ohne Ausnahm der Geistlichen per L. 2. C. de Episc. audient. verordnet ist, anzusehen. Wie dann auch letzlich 9) wieder die licentiam convitiandi (9) Auch derer / die in ihren Apellationen den Richter erster Instanz geschmähet.& maled. temeritatem, womit die Appell. Partheyen und Advocaten besonders den Judicem primae Instantiae anzulassen gewohnet seyn, dieses als das ordentliche und bewährteste Remedium coercitionis zu adhibiren, so von Paulo in L. 42. ff. de Injur. mit diesen kurtzen Worten: Judici ab Appellatoribus convitium fieri non oportet, alioquin infamia notantur, gantz adaequate gesetzt, auch an sich selbst von der Billigkeit ist, ut qui alterius (nedum Judicis) famam laedit, ipse famae dispendium patiatur.

§. XI Weiter und so viel denn 4) bey der Justiz angezeigten und IV. Miß-aus der Singularität gewisser Judic iorum in diesen Landen herrühren

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0024" n="16"/><note place="left">(1) In geringen Sachen Hebung der <hi rendition="#i">gravaminum per rescripta</hi></note>denen Reichs-Satzungen versehen,                      und noch durch den letztern Reichs-Abscheid de ao. 1654. die Erhöhung geschehen,                      gesetzt würde; oder daß auch 5) da in dergleichen Sachen, quae sunt levis                      momenti, oder auch etwa sonsten nur in forma Processus bey den Judiciis                      inferioribus verstossen worden, solche nicht erst durch kostbare und langwierige                      Appellations Process, sondern nur per viam supplicationis aut relationis an die                      Judicia superiora gebracht, und von daraus die Remedirung per <note place="left">(6) <hi rendition="#i">Depositio</hi> einer gewissen                              Sum&#x0303;e in <hi rendition="#i">casum suc                      cumbentia</hi>,</note>Rescripta weit kürtzerer Zeit, und mit viel wenigern                      Kosten erhalten würde. Ingleichen 6) wann die Sache, zumahlen an Seiten des                      Appellanten zweiffelhafftig, derselbe vor der Annehmung ein gewiß quantum an                      Gelde, also, daß es dessen in casum succumbentiae verlustig ist, Gerichtlich zu                      deponiren angehalten wird, wie an vielen Orthen die Oblervanz ist, und auch in                      der Römischen Historia beym Tacito Ann. XIV. <note place="left">(7) Des <hi rendition="#i">Appellir</hi>enden theils und dessen <hi rendition="#i">Advocat</hi>en <hi rendition="#i">juramentum                          malitiae</hi>.</note>C. 28. die vestigia cum hac ipsa ratione sich finden:                      ne sit vacua solutaque poena appellandi licentia. Weiter aber 7) dienet zu einem                      general Remedio das Juramentum malitiae, womit bey denen Judiciis Imperii nach                      Verordnung der Reichs. Satzungen und der dißfalls abgehandelten sehr                      nachdrücklichen formula indistincte alle Appellanten nebst ihren Advocaten ante                      recept. Appellat. belegt worden. So sind auch 8) alle temere &amp; frivolae                      vel injuste appellantes, so wohl als andere ab initio &amp; in progressu                      Procesius vorhergehende und convincirende <note place="left">(8) Straffe                          der boßhafftigen <hi rendition="#i">Appellant</hi>en / an Leib, Ehre u.                      Gut.</note>maliz mit unnachläßlicher Straffe an Leib, Ehr und Guth, wie solches                      gleichfalls der letzte mehr angezogene Reichs-Abschied § und nach dem allen 120.                      vermag, die poena corporalis, pecuniaria &amp; infamia und nicht weniger in                      denen allgemeinen Civil-Rechten als in L. 6. §. 4. L. 19. C. de Appell. L. 5. C.                      quor. Appell. und zwar wie schongedacht ohne Ausnahm der Geistlichen per L. 2.                      C. de Episc. audient. verordnet ist, anzusehen. Wie dann auch letzlich 9) wieder                      die licentiam convitiandi <note place="left">(9) Auch derer / die in                          ihren <hi rendition="#i">Apellation</hi>en den Richter erster <hi rendition="#i">Instanz</hi> geschmähet.</note>&amp; maled.                      temeritatem, womit die Appell. Partheyen und Advocaten besonders den Judicem                      primae Instantiae anzulassen gewohnet seyn, dieses als das ordentliche und                      bewährteste Remedium coercitionis zu adhibiren, so von Paulo in L. 42. ff. de                      Injur. mit diesen kurtzen Worten: Judici ab Appellatoribus convitium fieri non                      oportet, alioquin infamia notantur, gantz adaequate gesetzt, auch an sich selbst                      von der Billigkeit ist, ut qui alterius (nedum Judicis) famam laedit, ipse famae                      dispendium patiatur.</p>
        <p>§. XI Weiter und so viel denn 4) bey der Justiz angezeigten und <note place="left">IV. Miß-</note>aus der Singularität gewisser Judic iorum                      in diesen Landen herrühren
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[16/0024] denen Reichs-Satzungen versehen, und noch durch den letztern Reichs-Abscheid de ao. 1654. die Erhöhung geschehen, gesetzt würde; oder daß auch 5) da in dergleichen Sachen, quae sunt levis momenti, oder auch etwa sonsten nur in forma Processus bey den Judiciis inferioribus verstossen worden, solche nicht erst durch kostbare und langwierige Appellations Process, sondern nur per viam supplicationis aut relationis an die Judicia superiora gebracht, und von daraus die Remedirung per Rescripta weit kürtzerer Zeit, und mit viel wenigern Kosten erhalten würde. Ingleichen 6) wann die Sache, zumahlen an Seiten des Appellanten zweiffelhafftig, derselbe vor der Annehmung ein gewiß quantum an Gelde, also, daß es dessen in casum succumbentiae verlustig ist, Gerichtlich zu deponiren angehalten wird, wie an vielen Orthen die Oblervanz ist, und auch in der Römischen Historia beym Tacito Ann. XIV. C. 28. die vestigia cum hac ipsa ratione sich finden: ne sit vacua solutaque poena appellandi licentia. Weiter aber 7) dienet zu einem general Remedio das Juramentum malitiae, womit bey denen Judiciis Imperii nach Verordnung der Reichs. Satzungen und der dißfalls abgehandelten sehr nachdrücklichen formula indistincte alle Appellanten nebst ihren Advocaten ante recept. Appellat. belegt worden. So sind auch 8) alle temere & frivolae vel injuste appellantes, so wohl als andere ab initio & in progressu Procesius vorhergehende und convincirende maliz mit unnachläßlicher Straffe an Leib, Ehr und Guth, wie solches gleichfalls der letzte mehr angezogene Reichs-Abschied § und nach dem allen 120. vermag, die poena corporalis, pecuniaria & infamia und nicht weniger in denen allgemeinen Civil-Rechten als in L. 6. §. 4. L. 19. C. de Appell. L. 5. C. quor. Appell. und zwar wie schongedacht ohne Ausnahm der Geistlichen per L. 2. C. de Episc. audient. verordnet ist, anzusehen. Wie dann auch letzlich 9) wieder die licentiam convitiandi & maled. temeritatem, womit die Appell. Partheyen und Advocaten besonders den Judicem primae Instantiae anzulassen gewohnet seyn, dieses als das ordentliche und bewährteste Remedium coercitionis zu adhibiren, so von Paulo in L. 42. ff. de Injur. mit diesen kurtzen Worten: Judici ab Appellatoribus convitium fieri non oportet, alioquin infamia notantur, gantz adaequate gesetzt, auch an sich selbst von der Billigkeit ist, ut qui alterius (nedum Judicis) famam laedit, ipse famae dispendium patiatur. (1) In geringen Sachen Hebung der gravaminum per rescripta (6) Depositio einer gewissen Sum̃e in casum suc cumbentia, (7) Des Appellirenden theils und dessen Advocaten juramentum malitiae. (8) Straffe der boßhafftigen Appellanten / an Leib, Ehre u. Gut. (9) Auch derer / die in ihren Apellationen den Richter erster Instanz geschmähet. §. XI Weiter und so viel denn 4) bey der Justiz angezeigten und aus der Singularität gewisser Judic iorum in diesen Landen herrühren IV. Miß-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/24
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/24>, abgerufen am 27.11.2024.