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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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dern, wo wir sehen, daß nach seinem Worte und Befehl gehandelt wird, sollen wir bey Leib nicht zweiffeln, daß der, so getaufft wird, die rechte Tauffe empfangen habe. Darnach aber / wenn du sie empfangen hast, gehört dir darauf zu sehen, wie du glaubest und der Tauffe recht brauchest. Das heist denn von unserm Thun geredt. Summa, diese zwey sage ich, Tauffe und Glaube soll man scheiden, so weit als Himmel und Erden, GOtt und Mensch von einander geschieden sind. Item tomo 4. Jenens. in den Predigten von der Wiedertauffe fol. 331. fac. 1. Wann wir seinen Geboten nach jedermann tauffen, so lassen wir ihn sorgen, wie die Täufflinge glauben. Item fol. 329. Auf solch Gebot (GOttes) wage ich es, mit der Zeit mag mein Glaube werden, wie er kan; Im Buch de Servo arbitrio, sagt er, secundum Canonem Charitatis wolle er halten, daß die Kinder glauben. Brentius in Exegesi in Johannem sagt: Non esse verisimile omnes infantes in baptismo regenerari. Dieses ist sensus formulae. Wenn ich aber solches statuire, so höre ich auf den Cantzeln: Quod omnes & singuli infantes in baptismo regenerentur, & recipiant fidem. Und wenn ich sage, probabiliter, so muß ich sobald Calvinisch geachtet werden. 28) Wie Lutheri Explicatio im grossen Catechismo: §. Also haben wir nun das gantze Sacrament &c. von etlichen verstanden und urgiret wird, stelle ich dahin; das mich weiter stutzend machet, ist dieses Thema Lutheri im grossen Catechismo und Schmalckaldischen Artickuln, wie auch der formulae, de manducatione indignorum ist dieses. Quod omnes indigni edant & bibant corpus & sanguinem Christi, oder sowohl böse als fromme Christen, wie die Schmalckaldischen Articuli, oder, wie die formula sagt, sowohl Judas, als die andern Aposteln. Die Unwürdigen werden auch in der formula insgemein genannt und beschrieben, alle die keinen Glauben haben, oder die ohne Glauben sind. Und Antithesi 12. wird ausdrücklich verworffen, wenn man einen solchen Unterscheid unter den Unwürdigen machet, daß die Gottlosen, Epicurer und Spötter GOttes Worts (seyn aber nicht darunter, die allein bloß Brodt und Wein im Abendmahl statuiren, so in der äusserlichen Gemeinschafft der Kirchen sind, nicht den Leib und das Blut CHristi zum Gerichte im Brauch des Heiligen Abendmahls, sondern allein bloß Brodt und Wein im Abendmahl statuiren) so in der äusserlichen Gemeinschafft der Kirchen sind, nicht den Leib und das Blut CHristi zum Gerichte im Brauch des heiligen Abendmahls, sondern allein Brodt und Wein empfahen: Sondern auch Paulus 1. Cor. XI. daß man allegiret insgemein de illis, qui Corpus Domini non discernunt. Nun wird aber dem zuwieder in formula fol 342. fac. 2. Dreßdnischer edition zur limitation eingeführet Lutheri dictum aus der grossen Bekändtniß. Es
dern, wo wir sehen, daß nach seinem Worte und Befehl gehandelt wird, sollen wir bey Leib nicht zweiffeln, daß der, so getaufft wird, die rechte Tauffe empfangen habe. Darnach aber / wenn du sie empfangen hast, gehört dir darauf zu sehen, wie du glaubest und der Tauffe recht brauchest. Das heist denn von unserm Thun geredt. Summa, diese zwey sage ich, Tauffe und Glaube soll man scheiden, so weit als Himmel und Erden, GOtt und Mensch von einander geschieden sind. Item tomo 4. Jenens. in den Predigten von der Wiedertauffe fol. 331. fac. 1. Wann wir seinen Geboten nach jedermann tauffen, so lassen wir ihn sorgen, wie die Täufflinge glauben. Item fol. 329. Auf solch Gebot (GOttes) wage ich es, mit der Zeit mag mein Glaube werden, wie er kan; Im Buch de Servo arbitrio, sagt er, secundum Canonem Charitatis wolle er halten, daß die Kinder glauben. Brentius in Exegesi in Johannem sagt: Non esse verisimile omnes infantes in baptismo regenerari. Dieses ist sensus formulae. Wenn ich aber solches statuire, so höre ich auf den Cantzeln: Quod omnes & singuli infantes in baptismo regenerentur, & recipiant fidem. Und wenn ich sage, probabiliter, so muß ich sobald Calvinisch geachtet werden. 28) Wie Lutheri Explicatio im grossen Catechismo: §. Also haben wir nun das gantze Sacrament &c. von etlichen verstanden und urgiret wird, stelle ich dahin; das mich weiter stutzend machet, ist dieses Thema Lutheri im grossen Catechismo und Schmalckaldischen Artickuln, wie auch der formulae, de manducatione indignorum ist dieses. Quod omnes indigni edant & bibant corpus & sanguinem Christi, oder sowohl böse als fromme Christen, wie die Schmalckaldischen Articuli, oder, wie die formula sagt, sowohl Judas, als die andern Aposteln. Die Unwürdigen werden auch in der formula insgemein genannt und beschrieben, alle die keinen Glauben haben, oder die ohne Glauben sind. Und Antithesi 12. wird ausdrücklich verworffen, wenn man einen solchen Unterscheid unter den Unwürdigen machet, daß die Gottlosen, Epicurer und Spötter GOttes Worts (seyn aber nicht darunter, die allein bloß Brodt und Wein im Abendmahl statuiren, so in der äusserlichen Gemeinschafft der Kirchen sind, nicht den Leib und das Blut CHristi zum Gerichte im Brauch des Heiligen Abendmahls, sondern allein bloß Brodt und Wein im Abendmahl statuiren) so in der äusserlichen Gemeinschafft der Kirchen sind, nicht den Leib und das Blut CHristi zum Gerichte im Brauch des heiligen Abendmahls, sondern allein Brodt und Wein empfahen: Sondern auch Paulus 1. Cor. XI. daß man allegiret insgemein de illis, qui Corpus Domini non discernunt. Nun wird aber dem zuwieder in formula fol 342. fac. 2. Dreßdnischer edition zur limitation eingeführet Lutheri dictum aus der grossen Bekändtniß. Es
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[221/0229] dern, wo wir sehen, daß nach seinem Worte und Befehl gehandelt wird, sollen wir bey Leib nicht zweiffeln, daß der, so getaufft wird, die rechte Tauffe empfangen habe. Darnach aber / wenn du sie empfangen hast, gehört dir darauf zu sehen, wie du glaubest und der Tauffe recht brauchest. Das heist denn von unserm Thun geredt. Summa, diese zwey sage ich, Tauffe und Glaube soll man scheiden, so weit als Himmel und Erden, GOtt und Mensch von einander geschieden sind. Item tomo 4. Jenens. in den Predigten von der Wiedertauffe fol. 331. fac. 1. Wann wir seinen Geboten nach jedermann tauffen, so lassen wir ihn sorgen, wie die Täufflinge glauben. Item fol. 329. Auf solch Gebot (GOttes) wage ich es, mit der Zeit mag mein Glaube werden, wie er kan; Im Buch de Servo arbitrio, sagt er, secundum Canonem Charitatis wolle er halten, daß die Kinder glauben. Brentius in Exegesi in Johannem sagt: Non esse verisimile omnes infantes in baptismo regenerari. Dieses ist sensus formulae. Wenn ich aber solches statuire, so höre ich auf den Cantzeln: Quod omnes & singuli infantes in baptismo regenerentur, & recipiant fidem. Und wenn ich sage, probabiliter, so muß ich sobald Calvinisch geachtet werden. 28) Wie Lutheri Explicatio im grossen Catechismo: §. Also haben wir nun das gantze Sacrament &c. von etlichen verstanden und urgiret wird, stelle ich dahin; das mich weiter stutzend machet, ist dieses Thema Lutheri im grossen Catechismo und Schmalckaldischen Artickuln, wie auch der formulae, de manducatione indignorum ist dieses. Quod omnes indigni edant & bibant corpus & sanguinem Christi, oder sowohl böse als fromme Christen, wie die Schmalckaldischen Articuli, oder, wie die formula sagt, sowohl Judas, als die andern Aposteln. Die Unwürdigen werden auch in der formula insgemein genannt und beschrieben, alle die keinen Glauben haben, oder die ohne Glauben sind. Und Antithesi 12. wird ausdrücklich verworffen, wenn man einen solchen Unterscheid unter den Unwürdigen machet, daß die Gottlosen, Epicurer und Spötter GOttes Worts (seyn aber nicht darunter, die allein bloß Brodt und Wein im Abendmahl statuiren, so in der äusserlichen Gemeinschafft der Kirchen sind, nicht den Leib und das Blut CHristi zum Gerichte im Brauch des Heiligen Abendmahls, sondern allein bloß Brodt und Wein im Abendmahl statuiren) so in der äusserlichen Gemeinschafft der Kirchen sind, nicht den Leib und das Blut CHristi zum Gerichte im Brauch des heiligen Abendmahls, sondern allein Brodt und Wein empfahen: Sondern auch Paulus 1. Cor. XI. daß man allegiret insgemein de illis, qui Corpus Domini non discernunt. Nun wird aber dem zuwieder in formula fol 342. fac. 2. Dreßdnischer edition zur limitation eingeführet Lutheri dictum aus der grossen Bekändtniß. Es

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/229>, abgerufen am 27.11.2024.