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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Wein der Leib und Blut wahrhafftig denen, die im Abendmahl essen und trincken, dargereicht und gegeben wird. Ist er nun damit nicht zum Ketzer worden, so achte ich, daß ichs auch nicht seyn werde. 21) Weiß ein jeder, dem die Acta bekannt, daß aus dem 3ten Artickel Augustanae Confessionis der Formulae jederzeit opponiret worden, wie man dero Zeit, laut der Apologia in demselben passu mit den Catholicis einig gewesen, seit dem aber, nachdem man die Ubiquität, und was derselben anhängig, und in der formula ausgeschlossen ist, eingeführet, wäre man gantz mit ihnen von einander, und wäre Catholischen Theils keine mutation ihres einmahligen Schlusses zu erweisen, darum müste folgen, daß man in rebus & phrasibus der formulen theils wieder die praefation, und der Chur- und Fürsten-Stände Erklährung von der Confession und Apologie gehandelt. Dasselbe sehe ich auch wohl in der Apologia formulae, daß mans damit entschuldigen will, samt die Catholischen dero Zeit eine andere Meynung, als ietzo die Jesuiten davon gehabt: Ich ziehe mich aber dargegen auf die Scholasticos und anderer Catholicorum scripta. Da wird sichs gewißlich gantz und gar anders finden. Ich könnte es auch / wo noth, jederzeit wohl demonstriren. Derowegen die Autores nochmals in voriger Beschwerd, Ich und andere aber in grosser Aergerniß stecken blieben. 22) Weiter ist bekandt, und giebts der Augenschein, daß in der Apologia Tit. von dem Sacramenten und ihren rechten Brauch die absolution mit unter die Sacramenta gerechnet wird, dasselbe aber ist unrecht, derowegen bin ich mit der Apologia in dem passu auch nicht einig, und kan mich consequenter daran nicht binden lassen. Die Apologia formulae sagt zwar, wenn man proprie de Sacramentis redet, so seynd ihrer nur zwey, wo hat mir aber GOtt befohlen, improprie zu reden? Oder ist das eine Improprietas, oder nicht vielmehr Contrarietas; da doch contra defensionem Lutheri, da er an vielen Orten saget, ein jedes Sacrament müsse haben ein äusserlich Element, oder Zeichen, GOttes Wort, und dessen Verheissung, zumahl in Confessionibus, die wahrlich keine Improprietates haben sollen, also hinreden. Ich halte es demnach für unrecht, und kan es nicht probiren. 23) Ingleichen kan nicht geleugnet werden, daß in der Apologia tit. de Missa die Worte stehen, orationem pro mortuis non prohibemus; die Apologia formulae sagt abermahl, es sey zu verstehen, daß ich den Todten etwas nachwünsche, wo stehet aber diese Glosse bey den Text, den ich probiren soll, und dann giebt nicht der locus und die rubrica mislae, darunter es stehet, schon den Verstand anders: Sage demnach abermahl, daß ichs für unrecht halte. 24) Von dem loco Apologiae: Sacerdos orat, ut mutatio pane Corpus Christi fiat, bin ich droben gehöret, will dasselbe anhero erinnert haben.
Wein der Leib und Blut wahrhafftig denen, die im Abendmahl essen und trincken, dargereicht und gegeben wird. Ist er nun damit nicht zum Ketzer worden, so achte ich, daß ichs auch nicht seyn werde. 21) Weiß ein jeder, dem die Acta bekannt, daß aus dem 3ten Artickel Augustanae Confessionis der Formulae jederzeit opponiret worden, wie man dero Zeit, laut der Apologia in demselben passu mit den Catholicis einig gewesen, seit dem aber, nachdem man die Ubiquität, und was derselben anhängig, und in der formula ausgeschlossen ist, eingeführet, wäre man gantz mit ihnen von einander, und wäre Catholischen Theils keine mutation ihres einmahligen Schlusses zu erweisen, darum müste folgen, daß man in rebus & phrasibus der formulen theils wieder die praefation, und der Chur- und Fürsten-Stände Erklährung von der Confession und Apologie gehandelt. Dasselbe sehe ich auch wohl in der Apologia formulae, daß mans damit entschuldigen will, samt die Catholischen dero Zeit eine andere Meynung, als ietzo die Jesuiten davon gehabt: Ich ziehe mich aber dargegen auf die Scholasticos und anderer Catholicorum scripta. Da wird sichs gewißlich gantz und gar anders finden. Ich könnte es auch / wo noth, jederzeit wohl demonstriren. Derowegen die Autores nochmals in voriger Beschwerd, Ich und andere aber in grosser Aergerniß stecken blieben. 22) Weiter ist bekandt, und giebts der Augenschein, daß in der Apologia Tit. von dem Sacramenten und ihren rechten Brauch die absolution mit unter die Sacramenta gerechnet wird, dasselbe aber ist unrecht, derowegen bin ich mit der Apologia in dem passu auch nicht einig, und kan mich consequenter daran nicht binden lassen. Die Apologia formulae sagt zwar, wenn man proprie de Sacramentis redet, so seynd ihrer nur zwey, wo hat mir aber GOtt befohlen, improprie zu reden? Oder ist das eine Improprietas, oder nicht vielmehr Contrarietas; da doch contra defensionem Lutheri, da er an vielen Orten saget, ein jedes Sacrament müsse haben ein äusserlich Element, oder Zeichen, GOttes Wort, und dessen Verheissung, zumahl in Confessionibus, die wahrlich keine Improprietates haben sollen, also hinreden. Ich halte es demnach für unrecht, und kan es nicht probiren. 23) Ingleichen kan nicht geleugnet werden, daß in der Apologia tit. de Missa die Worte stehen, orationem pro mortuis non prohibemus; die Apologia formulae sagt abermahl, es sey zu verstehen, daß ich den Todten etwas nachwünsche, wo stehet aber diese Glosse bey den Text, den ich probiren soll, und dann giebt nicht der locus und die rubrica mislae, darunter es stehet, schon den Verstand anders: Sage demnach abermahl, daß ichs für unrecht halte. 24) Von dem loco Apologiae: Sacerdos orat, ut mutatio pane Corpus Christi fiat, bin ich droben gehöret, will dasselbe anhero erinnert haben.
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[219/0227] Wein der Leib und Blut wahrhafftig denen, die im Abendmahl essen und trincken, dargereicht und gegeben wird. Ist er nun damit nicht zum Ketzer worden, so achte ich, daß ichs auch nicht seyn werde. 21) Weiß ein jeder, dem die Acta bekannt, daß aus dem 3ten Artickel Augustanae Confessionis der Formulae jederzeit opponiret worden, wie man dero Zeit, laut der Apologia in demselben passu mit den Catholicis einig gewesen, seit dem aber, nachdem man die Ubiquität, und was derselben anhängig, und in der formula ausgeschlossen ist, eingeführet, wäre man gantz mit ihnen von einander, und wäre Catholischen Theils keine mutation ihres einmahligen Schlusses zu erweisen, darum müste folgen, daß man in rebus & phrasibus der formulen theils wieder die praefation, und der Chur- und Fürsten-Stände Erklährung von der Confession und Apologie gehandelt. Dasselbe sehe ich auch wohl in der Apologia formulae, daß mans damit entschuldigen will, samt die Catholischen dero Zeit eine andere Meynung, als ietzo die Jesuiten davon gehabt: Ich ziehe mich aber dargegen auf die Scholasticos und anderer Catholicorum scripta. Da wird sichs gewißlich gantz und gar anders finden. Ich könnte es auch / wo noth, jederzeit wohl demonstriren. Derowegen die Autores nochmals in voriger Beschwerd, Ich und andere aber in grosser Aergerniß stecken blieben. 22) Weiter ist bekandt, und giebts der Augenschein, daß in der Apologia Tit. von dem Sacramenten und ihren rechten Brauch die absolution mit unter die Sacramenta gerechnet wird, dasselbe aber ist unrecht, derowegen bin ich mit der Apologia in dem passu auch nicht einig, und kan mich consequenter daran nicht binden lassen. Die Apologia formulae sagt zwar, wenn man proprie de Sacramentis redet, so seynd ihrer nur zwey, wo hat mir aber GOtt befohlen, improprie zu reden? Oder ist das eine Improprietas, oder nicht vielmehr Contrarietas; da doch contra defensionem Lutheri, da er an vielen Orten saget, ein jedes Sacrament müsse haben ein äusserlich Element, oder Zeichen, GOttes Wort, und dessen Verheissung, zumahl in Confessionibus, die wahrlich keine Improprietates haben sollen, also hinreden. Ich halte es demnach für unrecht, und kan es nicht probiren. 23) Ingleichen kan nicht geleugnet werden, daß in der Apologia tit. de Missa die Worte stehen, orationem pro mortuis non prohibemus; die Apologia formulae sagt abermahl, es sey zu verstehen, daß ich den Todten etwas nachwünsche, wo stehet aber diese Glosse bey den Text, den ich probiren soll, und dann giebt nicht der locus und die rubrica mislae, darunter es stehet, schon den Verstand anders: Sage demnach abermahl, daß ichs für unrecht halte. 24) Von dem loco Apologiae: Sacerdos orat, ut mutatio pane Corpus Christi fiat, bin ich droben gehöret, will dasselbe anhero erinnert haben.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/227>, abgerufen am 27.11.2024.