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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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auch ohne allen Schaden der Republick können abgeschaffet werden. Damit es auch hier an Exempeln nicht fehle, so beruffe mich auf meine dissertationen von der stillschweigenden Wiederruffung der Gerichtlichen Vollmacht, und von Verbesserung einiger bißherigen Verlängerungen derer Rechts-Händel in der Materie, da eine Parthey die andere vor Gerichte schwören läst.

Der Beschluß nebst einigen Erinnerungen.

§. XXV. Dieses ist nun, was ich von der Vorsichtigkeit und dem Kennzeichen eines zu Verbesserung derer verdrüßlichen Processe zu gebrauchenden Mannes erinnern wollen. Es ist nicht alles, sondern nur das vornehmste gesaget worden. Denn die Regeln der Klugheit haben mir vieles auszulassen gerathen, welches vielleicht die Wiedriggesinnten, denen der Magen mit vielen Vorurtheilen noch verderbet ist, nicht möchten verdauen können. Solte jemand meynen / ich hätte eines und das andere nicht gar deutlich und nur obenhin abgehandelt, der gedencke, daß alles, was ich in jedem §. und absonderlich von neunzehenden an, wie die Cur selbst anzugreiffen, gesagt, nur kürtzlich und Anzeigungs-weise Materien zu vielen neuen dissertationen vorstelle, welche die erwehnten Lehren weitläufftiger und ordentlicher erklähren müssen. Es wird mir aber doch zum Beschluß noch erlaubt seyn, die Anmerckung eines Ungenannten beym Wehner q) q) Observ. p. 403.mit einer kleinen Erinnerung zu erklähren, indem er zwar gar recht urtheilet; Man müsse zu Verbesserung derer Processe diejenige nicht um Rath fragen, welche von deren Verlängerung Nutzen und Vortheil haben; welches ich aber doch also verstehe, daß man die Richter und Advocaten nicht gäntzlich von solchen Rathschlägen ausschliessen müsse. Denn obgleich viele dieser Leute an denen langwierigen Processen ihren Gefallen haben, so giebts doch auch noch viele unter ihnen, welche dem Legulejismo und der Zungendrescherey oder Rabulisterey gram seyn und den Schaden Josephs mit mitleidigen Augen ansehen, die also auch, zumahl wegen ihrer Erfahrung in Rechts-Händeln, zu Verbesserung der Rechts-Gelahrheit einen viel geschicktern Rath geben können, als blosse theoretische Juristen. Doch ist hiebey zu mercken, daß auch die rechtschaffensten Männer die Schwachheit begehen und, wenn sie Advocaten sind, alle Schuld dieses Ubels auf die Richter schieben, gleichwie im Gegentheil die Richter auf die Advocaten. Dahero wenn die Richter zu Verbesserung derer Processe Rathschläge geben, so bemühen sie sich fast eintzig und alleine, denen Advocaten alle Gelegenheit, die Proceß-Ordnungen zu mißbrauchen, zu beschneiden, und auf deren Versehen, und Mißbräuche gehörige Straffen zu setzen, das meiste aber überlassen sie des Richters Gutdüncken zu entscheiden. Dahingegen

auch ohne allen Schaden der Republick können abgeschaffet werden. Damit es auch hier an Exempeln nicht fehle, so beruffe mich auf meine dissertationen von der stillschweigenden Wiederruffung der Gerichtlichen Vollmacht, und von Verbesserung einiger bißherigen Verlängerungen derer Rechts-Händel in der Materie, da eine Parthey die andere vor Gerichte schwören läst.

Der Beschluß nebst einigen Erinnerungen.

§. XXV. Dieses ist nun, was ich von der Vorsichtigkeit und dem Kennzeichen eines zu Verbesserung derer verdrüßlichen Processe zu gebrauchenden Mannes erinnern wollen. Es ist nicht alles, sondern nur das vornehmste gesaget worden. Denn die Regeln der Klugheit haben mir vieles auszulassen gerathẽ, welches vielleicht die Wiedriggesinnten, denen der Magen mit vielen Vorurtheilen noch verderbet ist, nicht möchten verdauen können. Solte jemand meynen / ich hätte eines und das andere nicht gar deutlich und nur obenhin abgehandelt, der gedencke, daß alles, was ich in jedem §. und absonderlich von neunzehenden an, wie die Cur selbst anzugreiffen, gesagt, nur kürtzlich und Anzeigungs-weise Materien zu vielen neuen dissertationen vorstelle, welche die erwehnten Lehren weitläufftiger und ordentlicher erklähren müssen. Es wird mir aber doch zum Beschluß noch erlaubt seyn, die Anmerckung eines Ungenannten beym Wehner q) q) Observ. p. 403.mit einer kleinen Erinnerung zu erklähren, indem er zwar gar recht urtheilet; Man müsse zu Verbesserung derer Processe diejenige nicht um Rath fragen, welche von deren Verlängerung Nutzen und Vortheil haben; welches ich aber doch also verstehe, daß man die Richter und Advocaten nicht gäntzlich von solchen Rathschlägen ausschliessen müsse. Denn obgleich viele dieser Leute an denen langwierigen Processen ihren Gefallen haben, so giebts doch auch noch viele unter ihnen, welche dem Legulejismo und der Zungendrescherey oder Rabulisterey gram seyn und den Schaden Josephs mit mitleidigen Augen ansehen, die also auch, zumahl wegen ihrer Erfahrung in Rechts-Händeln, zu Verbesserung der Rechts-Gelahrheit einen viel geschicktern Rath geben können, als blosse theoretische Juristen. Doch ist hiebey zu mercken, daß auch die rechtschaffensten Männer die Schwachheit begehen und, wenn sie Advocaten sind, alle Schuld dieses Ubels auf die Richter schieben, gleichwie im Gegentheil die Richter auf die Advocaten. Dahero wenn die Richter zu Verbesserung derer Processe Rathschläge geben, so bemühen sie sich fast eintzig und alleine, denen Advocaten alle Gelegenheit, die Proceß-Ordnungen zu mißbrauchen, zu beschneiden, und auf deren Versehen, und Mißbräuche gehörige Straffen zu setzen, das meiste aber überlassen sie des Richters Gutdüncken zu entscheiden. Dahingegen

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[200/0208] auch ohne allen Schaden der Republick können abgeschaffet werden. Damit es auch hier an Exempeln nicht fehle, so beruffe mich auf meine dissertationen von der stillschweigenden Wiederruffung der Gerichtlichen Vollmacht, und von Verbesserung einiger bißherigen Verlängerungen derer Rechts-Händel in der Materie, da eine Parthey die andere vor Gerichte schwören läst. §. XXV. Dieses ist nun, was ich von der Vorsichtigkeit und dem Kennzeichen eines zu Verbesserung derer verdrüßlichen Processe zu gebrauchenden Mannes erinnern wollen. Es ist nicht alles, sondern nur das vornehmste gesaget worden. Denn die Regeln der Klugheit haben mir vieles auszulassen gerathẽ, welches vielleicht die Wiedriggesinnten, denen der Magen mit vielen Vorurtheilen noch verderbet ist, nicht möchten verdauen können. Solte jemand meynen / ich hätte eines und das andere nicht gar deutlich und nur obenhin abgehandelt, der gedencke, daß alles, was ich in jedem §. und absonderlich von neunzehenden an, wie die Cur selbst anzugreiffen, gesagt, nur kürtzlich und Anzeigungs-weise Materien zu vielen neuen dissertationen vorstelle, welche die erwehnten Lehren weitläufftiger und ordentlicher erklähren müssen. Es wird mir aber doch zum Beschluß noch erlaubt seyn, die Anmerckung eines Ungenannten beym Wehner q) mit einer kleinen Erinnerung zu erklähren, indem er zwar gar recht urtheilet; Man müsse zu Verbesserung derer Processe diejenige nicht um Rath fragen, welche von deren Verlängerung Nutzen und Vortheil haben; welches ich aber doch also verstehe, daß man die Richter und Advocaten nicht gäntzlich von solchen Rathschlägen ausschliessen müsse. Denn obgleich viele dieser Leute an denen langwierigen Processen ihren Gefallen haben, so giebts doch auch noch viele unter ihnen, welche dem Legulejismo und der Zungendrescherey oder Rabulisterey gram seyn und den Schaden Josephs mit mitleidigen Augen ansehen, die also auch, zumahl wegen ihrer Erfahrung in Rechts-Händeln, zu Verbesserung der Rechts-Gelahrheit einen viel geschicktern Rath geben können, als blosse theoretische Juristen. Doch ist hiebey zu mercken, daß auch die rechtschaffensten Männer die Schwachheit begehen und, wenn sie Advocaten sind, alle Schuld dieses Ubels auf die Richter schieben, gleichwie im Gegentheil die Richter auf die Advocaten. Dahero wenn die Richter zu Verbesserung derer Processe Rathschläge geben, so bemühen sie sich fast eintzig und alleine, denen Advocaten alle Gelegenheit, die Proceß-Ordnungen zu mißbrauchen, zu beschneiden, und auf deren Versehen, und Mißbräuche gehörige Straffen zu setzen, das meiste aber überlassen sie des Richters Gutdüncken zu entscheiden. Dahingegen q) Observ. p. 403.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/208>, abgerufen am 27.11.2024.