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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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gestifftet worden; von diesem aber, daß die Jesuiten hin und wieder über die Augspurgische Confession pp) in der Absicht lesen, als wenn zu erweisen,pp) oder wie in der Pfaltz / zu Siegen / u. s. w. über den Heidelbergischen Catechismum. daß unter denen Catholicken und Evangelischen gar kein oder ein sehr schlechter Unterschied sey. Was die Lehre von der Vermischung selbst anlanget, so wäre zwar zu wünschen, daß die Lehrenden von dem alten teutschen Rechte und über den Sachsen-Spiegel zu lesen anfiengen, weil wir von dem alten Rechte zur Zeit kein besseres und kürtzeres Buch haben; alleine nicht sowohl das Klaffen derer Mißgünstigen, welche den ehrlichen und hauptklugen Verfasser unverschämter Weise verlästern; als vielmehr die grosse Schwierigkeit und überall herrschende Unwissenheit der alten teutschen Redens-Arten läßt uns wenig Hoffnung dazu übrig. Also wirds am besten seyn, bis diese Unwissenheit aufhöret, daß die Juristen auf Academien in Erklährung aller und jeder Titel des bürgerlichen und Canonischen Rechts fortfahren, die ungeschickte Vermengung zeigen, und auf was Art die Ungewißheit des Rechts und Verzögerung derer Processe daraus entstanden, lebhafftig vorstellen. Weil aber bey Erlangung einer rechten Gelehrsamkeit viel darauf ankömmt, daß man die Lehren recht zusammen hänge, so wird sich ein Lehrer bemühen, daß er seine Sachen so viel möglich, in gewisse Fächer und Classen eintheile. Also haben z. E. die Italiänischen Juristen die Teutschen vielmahl durch die Gleichheit derer Kunst Wörter betrogen, daß sie gemeinet, das Römische Recht wäre schon vor dessen Einführung in Teutschland üblich gewesen u. s. w. Da doch das teutsche Recht von dem fremden sehr weit unterschieden war, und noch ist: Ich habe dieses mit dem Exempel von der väterlichen Gewalt und der Klage ex lege Aquilia in besondern dissertationen gezeiget. Dahin gehöret auch, daß man die Eintheilung derer Peculiorum, und die Doctrin von der Vormundschafft auf die väter- und groß-väterlichen Güter, ingleichen auf die bona adventitia derer Teutschen, wie auch auf ihre Unmündige appliciret hat, da doch überall ein grosser Unterschied darzwischen ist, wie gleichfalls von mir in denen Anmerckungen über die Institut. und Pandect. an gehörigen Orten dargethan worden. So ist auch gewiß, sowohl was das Römische als Canonische Recht anlanget, daß die meisten Titel, wiewohl sie in denen Codicibus selbst nicht zusammen gehänget sind, doch so eine genaue Verwandschafft mit einander haben, daß wenn der Haupt-Titel in Teutschland nicht gilt, auch zweiffels ohne die andern nicht gebräuchlich sind, oder nicht füglich haben eingeführet werden können, welche aus jenen als gewisse Schlüsse hergeleitet worden. Also zweiffelt fast kein Mensch, daß man auf blosse Zusagen (pacta nuda) in

gestifftet worden; von diesem aber, daß die Jesuiten hin und wieder über die Augspurgische Confession pp) in der Absicht lesen, als wenn zu erweisen,pp) oder wie in der Pfaltz / zu Siegen / u. s. w. über den Heidelbergischen Catechismum. daß unter denen Catholicken und Evangelischen gar kein oder ein sehr schlechter Unterschied sey. Was die Lehre von der Vermischung selbst anlanget, so wäre zwar zu wünschen, daß die Lehrenden von dem alten teutschen Rechte und über den Sachsen-Spiegel zu lesen anfiengen, weil wir von dem alten Rechte zur Zeit kein besseres und kürtzeres Buch haben; alleine nicht sowohl das Klaffen derer Mißgünstigen, welche den ehrlichen und hauptklugen Verfasser unverschämter Weise verlästern; als vielmehr die grosse Schwierigkeit und überall herrschende Unwissenheit der alten teutschen Redens-Arten läßt uns wenig Hoffnung dazu übrig. Also wirds am besten seyn, bis diese Unwissenheit aufhöret, daß die Juristen auf Academien in Erklährung aller und jeder Titel des bürgerlichen und Canonischen Rechts fortfahren, die ungeschickte Vermengung zeigen, und auf was Art die Ungewißheit des Rechts und Verzögerung derer Processe daraus entstanden, lebhafftig vorstellen. Weil aber bey Erlangung einer rechten Gelehrsamkeit viel darauf ankömmt, daß man die Lehren recht zusammen hänge, so wird sich ein Lehrer bemühen, daß er seine Sachen so viel möglich, in gewisse Fächer und Classen eintheile. Also haben z. E. die Italiänischen Juristen die Teutschen vielmahl durch die Gleichheit derer Kunst Wörter betrogen, daß sie gemeinet, das Römische Recht wäre schon vor dessen Einführung in Teutschland üblich gewesen u. s. w. Da doch das teutsche Recht von dem fremden sehr weit unterschieden war, und noch ist: Ich habe dieses mit dem Exempel von der väterlichen Gewalt und der Klage ex lege Aquilia in besondern dissertationen gezeiget. Dahin gehöret auch, daß man die Eintheilung derer Peculiorum, und die Doctrin von der Vormundschafft auf die väter- und groß-väterlichen Güter, ingleichen auf die bona adventitia derer Teutschen, wie auch auf ihre Unmündige appliciret hat, da doch überall ein grosser Unterschied darzwischen ist, wie gleichfalls von mir in denen Anmerckungen über die Institut. und Pandect. an gehörigen Orten dargethan worden. So ist auch gewiß, sowohl was das Römische als Canonische Recht anlanget, daß die meisten Titel, wiewohl sie in denen Codicibus selbst nicht zusammen gehänget sind, doch so eine genaue Verwandschafft mit einander haben, daß wenn der Haupt-Titel in Teutschland nicht gilt, auch zweiffels ohne die andern nicht gebräuchlich sind, oder nicht füglich haben eingeführet werden können, welche aus jenen als gewisse Schlüsse hergeleitet worden. Also zweiffelt fast kein Mensch, daß man auf blosse Zusagen (pacta nuda) in

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[197/0205] gestifftet worden; von diesem aber, daß die Jesuiten hin und wieder über die Augspurgische Confession pp) in der Absicht lesen, als wenn zu erweisen, daß unter denen Catholicken und Evangelischen gar kein oder ein sehr schlechter Unterschied sey. Was die Lehre von der Vermischung selbst anlanget, so wäre zwar zu wünschen, daß die Lehrenden von dem alten teutschen Rechte und über den Sachsen-Spiegel zu lesen anfiengen, weil wir von dem alten Rechte zur Zeit kein besseres und kürtzeres Buch haben; alleine nicht sowohl das Klaffen derer Mißgünstigen, welche den ehrlichen und hauptklugen Verfasser unverschämter Weise verlästern; als vielmehr die grosse Schwierigkeit und überall herrschende Unwissenheit der alten teutschen Redens-Arten läßt uns wenig Hoffnung dazu übrig. Also wirds am besten seyn, bis diese Unwissenheit aufhöret, daß die Juristen auf Academien in Erklährung aller und jeder Titel des bürgerlichen und Canonischen Rechts fortfahren, die ungeschickte Vermengung zeigen, und auf was Art die Ungewißheit des Rechts und Verzögerung derer Processe daraus entstanden, lebhafftig vorstellen. Weil aber bey Erlangung einer rechten Gelehrsamkeit viel darauf ankömmt, daß man die Lehren recht zusammen hänge, so wird sich ein Lehrer bemühen, daß er seine Sachen so viel möglich, in gewisse Fächer und Classen eintheile. Also haben z. E. die Italiänischen Juristen die Teutschen vielmahl durch die Gleichheit derer Kunst Wörter betrogen, daß sie gemeinet, das Römische Recht wäre schon vor dessen Einführung in Teutschland üblich gewesen u. s. w. Da doch das teutsche Recht von dem fremden sehr weit unterschieden war, und noch ist: Ich habe dieses mit dem Exempel von der väterlichen Gewalt und der Klage ex lege Aquilia in besondern dissertationen gezeiget. Dahin gehöret auch, daß man die Eintheilung derer Peculiorum, und die Doctrin von der Vormundschafft auf die väter- und groß-väterlichen Güter, ingleichen auf die bona adventitia derer Teutschen, wie auch auf ihre Unmündige appliciret hat, da doch überall ein grosser Unterschied darzwischen ist, wie gleichfalls von mir in denen Anmerckungen über die Institut. und Pandect. an gehörigen Orten dargethan worden. So ist auch gewiß, sowohl was das Römische als Canonische Recht anlanget, daß die meisten Titel, wiewohl sie in denen Codicibus selbst nicht zusammen gehänget sind, doch so eine genaue Verwandschafft mit einander haben, daß wenn der Haupt-Titel in Teutschland nicht gilt, auch zweiffels ohne die andern nicht gebräuchlich sind, oder nicht füglich haben eingeführet werden können, welche aus jenen als gewisse Schlüsse hergeleitet worden. Also zweiffelt fast kein Mensch, daß man auf blosse Zusagen (pacta nuda) in pp) oder wie in der Pfaltz / zu Siegen / u. s. w. über den Heidelbergischen Catechismum.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/205>, abgerufen am 23.11.2024.