Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.sen können, wer Recht hat, ob sie gleich allerseits das Gegentheil behaupten, und also die Partheyen zum Streiten veranlassen, dennoch aber bey so gestalten Sachen die Justiz nicht geschwinde genug verwalten können. Betrachtet man die formalia processus, so werden gleichfalls viele Dinge vorkommen z. E. die Weitläuftigkeit und Ungeschicklichkeit derer Klagschrifften, worein Sachen gesetzet werden, so zum Recht dieser Klage gar nicht gehören, oder erst in der Antwort auf die Gegensätze des Beklagten hätten kommen sollen, oder nicht geschickt schlüssen; die vielen und unnützen Einwendungen des Beklagten, sowohl deren, die den Proceß aufschieben, als die denselben gar aufheben; die Nachläßigkeit derer Kläger in Leistung dessen, was sie vermöge der Proceß-Ordnungen vor der rechtlichen Einlassung leisten müssen; die Vielheit der interlocute; die Verstattung offenbahr unnöthiger Fristen; die Verdrüßlichkeit derer Einlassungen auf die Klage; die mannigfaltige Verzögerung derer Processe durch die Eyde, die doch ihrer Eigenschafft nach selbigen beschleunigen solten; eine andere Verdrüßlichkeit bey denen Beweisen sowohl in Ansehung derer Artickul, als deren Fragen, wie ungereimt es sey, daß nicht die Richter, sondern die Partheyen die Artickul und Fragen aufsetzen, welches doch wieder den Zweck derer Beweise ist; die Recognition derer Urkunden, welche doch keiner Recognition bedürffen; daß die Beklagten vom Gegenbeweiß ausgeschlossen worden, wenn des Klägers Beweiß einmahl publiciret worden; die weitläufftigen und unnützen Zänckereyen über die Beweise; die Unwissenheit derer Richter, daß sie die Urtheile nicht selbst abfassen können oder auch aus Faulheit nicht wollen, sondern auch wieder derer Partheyen Willen die Acten an die Collegia überschicken; die Uberschickung derer Acten an die Collegia, deren Assessores bey dem Process nicht zugegen gewesen, oder an auswärtige Collegia, ja die wohl gar in andern Ländern sind; dieser Collegiorum ungleiche Meynungen vom Verstand derer Gesetze und Rechte derer Streit-Sachen; die vielen Verlängerungs-Mittel, die gar zu leichtlich zugelassen werden, wenn sie auch schon etliche mahl abgewiesen worden; eine neue Verdrüßlichkeit bey der Execution; die Verursachung eines Concursus Creditorum, und wie höchstverwirret dieser Process geführet werde; die Sätze derer Advocaten vom Verstand der Rechte und ihre ungeschickte Anführungen derer Gesetze und Dd; die Processe in Schrifften; die vielfältigen Aufschiebungen eines jeden schrifftlichen Satzes, die Vermehrung derer Sporteln vor Richter und Advocaten, je länger die Rechts-Sache dauret, oder in Ansehung derer Advocaten, je länger sie die Schrifften machen. Weiter will ich nichts sen können, wer Recht hat, ob sie gleich allerseits das Gegentheil behaupten, und also die Partheyen zum Streiten veranlassen, dennoch aber bey so gestalten Sachen die Justiz nicht geschwinde genug verwalten können. Betrachtet man die formalia processus, so werden gleichfalls viele Dinge vorkommen z. E. die Weitläuftigkeit und Ungeschicklichkeit derer Klagschrifften, worein Sachen gesetzet werden, so zum Recht dieser Klage gar nicht gehören, oder erst in der Antwort auf die Gegensätze des Beklagten hätten kommen sollen, oder nicht geschickt schlüssen; die vielen und unnützen Einwendungen des Beklagten, sowohl deren, die den Proceß aufschieben, als die denselben gar aufheben; die Nachläßigkeit derer Kläger in Leistung dessen, was sie vermöge der Proceß-Ordnungen vor der rechtlichen Einlassung leisten müssen; die Vielheit der interlocute; die Verstattung offenbahr unnöthiger Fristen; die Verdrüßlichkeit derer Einlassungen auf die Klage; die mannigfaltige Verzögerung derer Processe durch die Eyde, die doch ihrer Eigenschafft nach selbigen beschleunigen solten; eine andere Verdrüßlichkeit bey denen Beweisen sowohl in Ansehung derer Artickul, als deren Fragen, wie ungereimt es sey, daß nicht die Richter, sondern die Partheyen die Artickul und Fragen aufsetzen, welches doch wieder den Zweck derer Beweise ist; die Recognition derer Urkunden, welche doch keiner Recognition bedürffen; daß die Beklagten vom Gegenbeweiß ausgeschlossen worden, wenn des Klägers Beweiß einmahl publiciret worden; die weitläufftigen und unnützen Zänckereyen über die Beweise; die Unwissenheit derer Richter, daß sie die Urtheile nicht selbst abfassen können oder auch aus Faulheit nicht wollen, sondern auch wieder derer Partheyen Willen die Acten an die Collegia überschicken; die Uberschickung derer Acten an die Collegia, deren Assessores bey dem Process nicht zugegen gewesen, oder an auswärtige Collegia, ja die wohl gar in andern Ländern sind; dieser Collegiorum ungleiche Meynungen vom Verstand derer Gesetze und Rechte derer Streit-Sachen; die vielen Verlängerungs-Mittel, die gar zu leichtlich zugelassen werden, wenn sie auch schon etliche mahl abgewiesen worden; eine neue Verdrüßlichkeit bey der Execution; die Verursachung eines Concursus Creditorum, und wie höchstverwirret dieser Process geführet werde; die Sätze derer Advocaten vom Verstand der Rechte und ihre ungeschickte Anführungen derer Gesetze und Dd; die Processe in Schrifften; die vielfältigen Aufschiebungen eines jeden schrifftlichen Satzes, die Vermehrung derer Sporteln vor Richter und Advocaten, je länger die Rechts-Sache dauret, oder in Ansehung derer Advocaten, je länger sie die Schrifften machen. Weiter will ich nichts <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0197" n="189"/> sen können, wer Recht hat, ob sie gleich allerseits das Gegentheil behaupten, und also die Partheyen zum Streiten veranlassen, dennoch aber bey so gestalten Sachen die Justiz nicht geschwinde genug verwalten können. Betrachtet man die formalia processus, so werden gleichfalls viele Dinge vorkommen z. E. die Weitläuftigkeit und Ungeschicklichkeit derer Klagschrifften, worein Sachen gesetzet werden, so zum Recht dieser Klage gar nicht gehören, oder erst in der Antwort auf die Gegensätze des Beklagten hätten kommen sollen, oder nicht geschickt schlüssen; die vielen und unnützen Einwendungen des Beklagten, sowohl deren, die den Proceß aufschieben, als die denselben gar aufheben; die Nachläßigkeit derer Kläger in Leistung dessen, was sie vermöge der Proceß-Ordnungen vor der rechtlichen Einlassung leisten müssen; die Vielheit der interlocute; die Verstattung offenbahr unnöthiger Fristen; die Verdrüßlichkeit derer Einlassungen auf die Klage; die mannigfaltige Verzögerung derer Processe durch die Eyde, die doch ihrer Eigenschafft nach selbigen beschleunigen solten; eine andere Verdrüßlichkeit bey denen Beweisen sowohl in Ansehung derer Artickul, als deren Fragen, wie ungereimt es sey, daß nicht die Richter, sondern die Partheyen die Artickul und Fragen aufsetzen, welches doch wieder den Zweck derer Beweise ist; die Recognition derer Urkunden, welche doch keiner Recognition bedürffen; daß die Beklagten vom Gegenbeweiß ausgeschlossen worden, wenn des Klägers Beweiß einmahl publiciret worden; die weitläufftigen und unnützen Zänckereyen über die Beweise; die Unwissenheit derer Richter, daß sie die Urtheile nicht selbst abfassen können oder auch aus Faulheit nicht wollen, sondern auch wieder derer Partheyen Willen die Acten an die Collegia überschicken; die Uberschickung derer Acten an die Collegia, deren Assessores bey dem Process nicht zugegen gewesen, oder an auswärtige Collegia, ja die wohl gar in andern Ländern sind; dieser Collegiorum ungleiche Meynungen vom Verstand derer Gesetze und Rechte derer Streit-Sachen; die vielen Verlängerungs-Mittel, die gar zu leichtlich zugelassen werden, wenn sie auch schon etliche mahl abgewiesen worden; eine neue Verdrüßlichkeit bey der Execution; die Verursachung eines Concursus Creditorum, und wie höchstverwirret dieser Process geführet werde; die Sätze derer Advocaten vom Verstand der Rechte und ihre ungeschickte Anführungen derer Gesetze und Dd; die Processe in Schrifften; die vielfältigen Aufschiebungen eines jeden schrifftlichen Satzes, die Vermehrung derer Sporteln vor Richter und Advocaten, je länger die Rechts-Sache dauret, oder in Ansehung derer Advocaten, je länger sie die Schrifften machen. 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sen können, wer Recht hat, ob sie gleich allerseits das Gegentheil behaupten, und also die Partheyen zum Streiten veranlassen, dennoch aber bey so gestalten Sachen die Justiz nicht geschwinde genug verwalten können. Betrachtet man die formalia processus, so werden gleichfalls viele Dinge vorkommen z. E. die Weitläuftigkeit und Ungeschicklichkeit derer Klagschrifften, worein Sachen gesetzet werden, so zum Recht dieser Klage gar nicht gehören, oder erst in der Antwort auf die Gegensätze des Beklagten hätten kommen sollen, oder nicht geschickt schlüssen; die vielen und unnützen Einwendungen des Beklagten, sowohl deren, die den Proceß aufschieben, als die denselben gar aufheben; die Nachläßigkeit derer Kläger in Leistung dessen, was sie vermöge der Proceß-Ordnungen vor der rechtlichen Einlassung leisten müssen; die Vielheit der interlocute; die Verstattung offenbahr unnöthiger Fristen; die Verdrüßlichkeit derer Einlassungen auf die Klage; die mannigfaltige Verzögerung derer Processe durch die Eyde, die doch ihrer Eigenschafft nach selbigen beschleunigen solten; eine andere Verdrüßlichkeit bey denen Beweisen sowohl in Ansehung derer Artickul, als deren Fragen, wie ungereimt es sey, daß nicht die Richter, sondern die Partheyen die Artickul und Fragen aufsetzen, welches doch wieder den Zweck derer Beweise ist; die Recognition derer Urkunden, welche doch keiner Recognition bedürffen; daß die Beklagten vom Gegenbeweiß ausgeschlossen worden, wenn des Klägers Beweiß einmahl publiciret worden; die weitläufftigen und unnützen Zänckereyen über die Beweise; die Unwissenheit derer Richter, daß sie die Urtheile nicht selbst abfassen können oder auch aus Faulheit nicht wollen, sondern auch wieder derer Partheyen Willen die Acten an die Collegia überschicken; die Uberschickung derer Acten an die Collegia, deren Assessores bey dem Process nicht zugegen gewesen, oder an auswärtige Collegia, ja die wohl gar in andern Ländern sind; dieser Collegiorum ungleiche Meynungen vom Verstand derer Gesetze und Rechte derer Streit-Sachen; die vielen Verlängerungs-Mittel, die gar zu leichtlich zugelassen werden, wenn sie auch schon etliche mahl abgewiesen worden; eine neue Verdrüßlichkeit bey der Execution; die Verursachung eines Concursus Creditorum, und wie höchstverwirret dieser Process geführet werde; die Sätze derer Advocaten vom Verstand der Rechte und ihre ungeschickte Anführungen derer Gesetze und Dd; die Processe in Schrifften; die vielfältigen Aufschiebungen eines jeden schrifftlichen Satzes, die Vermehrung derer Sporteln vor Richter und Advocaten, je länger die Rechts-Sache dauret, oder in Ansehung derer Advocaten, je länger sie die Schrifften machen. Weiter will ich nichts
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/197>, abgerufen am 16.02.2025. |